Revision teilweise stattgegeben - Freispruch für nicht nachgewiesene Einzeltaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 683/83
- Datum
- 15.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt die Anklage selbständige Taten an, darf das Tatgericht nicht statt einzelner, nicht nachgewiesener Tatakte eine fortgesetzte Handlung unterstellen; nicht nachgewiesene Einzeltaten sind freizusprechen.
Ist die Revision insoweit unbegründet, dass die Verurteilungen tragfähig sind, kann dennoch die Urteilsformel insoweit berichtigt werden (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 260 Abs. 4 StPO).
Der Revisionssenat überprüft, ob das Tatgericht die von der Anklage umfassten Tathandlungen zutreffend abgegrenzt hat; bei Abweichungen ist eine Anpassung des Schuldspruchs vorzunehmen.
Die Kosten- und Auslagentragung richtet sich nach dem Ergebnis der Verurteilung: Verurteilte tragen die Kosten und notwendigen Auslagen insoweit, als sie verurteilt sind; im Übrigen trägt die Staatskasse.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 27. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 683/83 VS. 7 PIf
in der Strafsache gegen Georg Hans █ aus ██, dort geboren am ███ 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Juni 1983, soweit es ihn betrifft, teilweise geändert. Der Angeklagte wird wegen versuchten und vollendeten Diebstahls sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt; im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt worden ist; im Übrigen fallen diese der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit das Landgericht zu einer Verurteilung gelangt ist.
Die Urteilsformel muss jedoch teilweise geändert werden.
Die Strafkammer hat den Angeklagten in den Fällen Nr. 2, 3, 22 und 23 der Anklage vom 1. Dezember 1982 nicht für überführt erachtet (UA S. 23/24), von einem Freispruch aber ersichtlich deshalb abgesehen, weil es im Umfang der Verurteilung eine fortgesetzte Handlung angenommen hat. Da Anklage und Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten jedoch selbständige Handlungen zur Last legten, muss er wegen der nicht erwiesenen Einzeltaten freigesprochen werden (BGH, Beschl. vom 1. Oktober 1980 – 2 StR 507/80). Demgemäß ist der Urteilsspruch insoweit zu ändern.
Die Änderung im Übrigen ergibt sich aus § 260 Abs. 4 StPO. Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt.
| Müller | Maier | Niemöller | |||
| Meyer | Theune |