Treffer
BGH Urteil

Revision des Finanzamts gegen Freispruch wegen Selbstanzeige (§ 410 RAbgO) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 683/53
Datum
24.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Finanzamt als Nebenkläger rügt den Freispruch wegen Steuerhinterziehung, nachdem der Angeklagte eine Selbstanzeige abgegeben und ergänzende Einnahmen erklärt hatte. Streitpunkt ist, ob die Erklärung eine Berichtigung i.S.v. § 410 RAbgO darstellt, obwohl amtliche Prüfer bereits Buchungsdefizite festgestellt hatten. Der BGH bestätigt den Freispruch und verwirft die Revision, weil die Voraussetzungen der Berichtigung und die fristgerechte Zahlung vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung im Sinne des § 410 RAbgO setzt voraus, dass unrichtige oder unvollständige Angaben durch richtige und vollständige ersetzt werden.

2

Die bloße Anerkennung des Ergebnisses einer amtlichen Betriebsprüfung genügt nicht; der Steuerpflichtige muss durch eigene Tätigkeit wesentlich zur Berichtigung beitragen.

3

Die Verwertung von Prüfergebnissen in einer Selbstanzeige ist zulässig, soweit der Steuerpflichtige durch sein Verhalten einen wesentlichen Beitrag dazu leistet, dass die Steuern richtig festgesetzt werden können.

4

Eine Buchprüfung allein begründet nicht automatisch eine bereits eingeleitete strafrechtliche Untersuchung; maßgeblich sind Auftrag und konkretes Verhalten der Finanzbeamten.

5

Die fristgerechte Zahlung der nachträglich festgesetzten Steuern erfüllt eine weitere Voraussetzung der Wirksamkeit der Selbstanzeige nach § 410 RAbgO.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 27. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich █████ ██ aus ███████, geboren am █████ 1906 in █, wegen Steuerhinterziehung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Nebenklägers (Finanzamt Bremen Mitte) gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 27. August 1953 wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Finanzamt in Bremen erfuhr im August 1950, dass die Hermann ██████ KG, deren persönlich haftender Gesellschafter der Angeklagte war, im Jahre 1949 für zwei Hartfettlieferungen von dem Nordwestdeutschen Handelskontor insgesamt 12.409,10 DM Aufgeld erhalten hatte. Am 21. November 1950 prüften Obersteuerinspektor ████████ und Angestellter ████ des Finanzamts die Bücher der Kommanditgesellschaft daraufhin, ob dieser Betrag verbucht sei. Sie stellten fest, dass dies nicht der Fall war. Der Angeklagte gab auf Befragen zu, Aufgelder für die beiden Lieferungen an das Nordwestdeutsche Handelskontor angenommen zu haben, behauptete jedoch, es seien nicht 60 Pfg, sondern nur 15 bis 20 Pfg je Kilogramm gewesen. Sein Prokurist räumte wahrheitsgemäß ein, dass das Nordwestdeutsche Handelskontor 60 Pfg je Kilo gezahlt hatte. Danach verließen █████████ und ███████ den Angeklagten.

Am 29. November 1950 suchten sie wieder den Angeklagten auf, um ihm die Einleitung eines Strafverfahrens zu eröffnen. Bevor es hierzu kam, diktierte er in Gegenwart der Beamten eine Selbstanzeige ins Stenogramm. In ihr erklärte er, dass er seine █████████ insgesamt um 27.000 DM zu niedrig angegeben habe. ██ nahm deshalb davon Abstand, dem Angeklagten die Einleitung eines Strafverfahrens zu eröffnen. Die Selbstanzeige ging am 30. November 1950 bei dem Finanzamt ein. Am 24. Januar 1951 verfügte der Sachbearbeiter des Finanzamts:

"By, 24.1.51 [REDACTED] [REDACTED] [REDACTED] 4. Strafakte anlegen [REDACTED] 6. Dem Beschuldigten ist die Einleitung des Strafverfahrens mitzuteilen [REDACTED]"

Am 25. Januar 1951 gab das Finanzamt dem Angeklagten brieflich bekannt, dass es „auf Grund des Ergebnisses“ der durch den Steuerfahndungsdienst durchgeführten „Betriebsprüfung“ die Untersuchung wegen Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung eingeleitet habe.

Das Finanzamt setzte die Steuer auf Grund der Selbstanzeige neu fest. Der Angeklagte bezahlte sie innerhalb der ihm bestimmten Frist.

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der Steuerhinterziehung freigesprochen. Es nimmt an, dass ihm § 410 RAbgO in der Fassung des Gesetzes des Wirtschaftsrats vom 20. April 1949 (WiGBl 1949, 69) zur Seite stehe.

Hiergegen wendet sich das Finanzamt als Nebenkläger mit der Sachrüge. Sie ist unbegründet.

Die Revision meint, der Angeklagte habe „hinsichtlich der bereits amtlich als nicht verbucht festgestellten Aufgeldzahlungen von insgesamt 12.409,10 DM begrifflich überhaupt nicht berichtigen“ können. Insoweit sei er deshalb wegen Steuerhinterziehung zu bestrafen. Dies ist unrichtig.

Berichtigen heißt: unrichtige oder unvollständige Angaben durch die richtigen und vollständigen ersetzen, RGSt 59, 115, 118. Der Angeklagte hatte in seinen Steuererklärungen nicht alle Einnahmen angegeben, in der Selbstanzeige dies zugestanden und nunmehr die unvollständigen Angaben durch die vollständigen ersetzt. Das ist begrifflich eine Berichtigung im Sinne des § 410 RAbgO. Nach der Rechtsprechung genügt es allerdings nicht, dass der Steuerpflichtige nur die Unrichtigkeit seiner Erklärungen oder das von einem amtlichen Betriebsprüfer erarbeitete Ergebnis anerkennt (RGSt 59, 115, 118; BGHSt 3, 373, 375 unter ad). Er muss vielmehr – allein oder im Zusammenwirken mit dem amtlichen Prüfer – eine gewisse Tätigkeit entfalten, die in der Richtung einer Berichtigung und Ergänzung der bisherigen Angaben liegt. Das ist aber auch geschehen.

Der Angeklagte hat außer dem vom Steuerinspektor Ratzeburg ermittelten Betrag weitere Einnahmen von fast 15.000 DM und hiermit sein gesamtes Einkommen vollständig angegeben. Dass er bei seiner neuen Erklärung auch das Ergebnis der Betriebsprüfung verwertete, war zulässig, BGHSt 3, 373, 375; denn er hat dennoch durch seine Tätigkeit, wie das Urteil im Einzelnen darlegt, einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet, dass das Finanzamt die Steuern richtig festsetzen konnte, was ohne die Selbstanzeige erst nach neuen Ermittlungen möglich gewesen wäre.

Der Angeklagte hat also seine unrichtigen Angaben in der Selbstanzeige vom 29. November 1950 berichtigt im Sinne des § 410 RAbgO aF.

Die Berichtigung ist rechtzeitig geschehen. Am 21. November 1950 fand nur eine Buchprüfung statt, wie sie regelmäßig einer Untersuchung vorausgeht. Das stellt das Landgericht einwandfrei fest. Es hebt hervor, dass Ratzeburg und Eisel an diesem Tage nur den Auftrag hatten, die Bücher zu prüfen, und nach ihrer Aussage eine Untersuchung überhaupt nicht einleiten wollten. Das haben sie auch am 29. November nicht getan. Das geht auch aus dem Schreiben des Finanzamts vom 25. Januar 1951 deutlich hervor. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass das Landgericht, wie die Revision meint, den Begriff der Untersuchung verkannt haben könnte.

Der Angeklagte hat die nachträglich festgestellten Steuern fristgemäß bezahlt.

Damit sind alle Voraussetzungen des § 410 RAbgO aF gegeben.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Arndt
WernerHoepner
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