Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen unzureichender Identifizierung durch Baseballmütze

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 682/98
Datum
10.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u. a. wegen Diebstahls und versuchten Computerbetrugs verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilungen für einen Einbruchsdiebstahl und den damit verbundenen versuchten Computerbetrug auf, weil die Identifizierung des Täters im Wesentlichen auf einer beim Angeklagten gefundenen Baseballmütze beruhte, deren Identität nicht ausreichend nachgewiesen war. Die weiteren Angriffe der Revision bleiben unbegründet; die Sache wird insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung aufgrund der Identifizierung durch Bekleidungsstücke muss festgestellt sein, dass die charakteristischen Merkmale des getragenen Stücks mit ausreichender Wahrscheinlichkeit mit dem sichergestellten Stück übereinstimmen.

2

Die stoffliche Zusammensetzung eines bei einem Beschuldigten aufgefundenen Bekleidungsstücks darf nur dann zur Identitätsfeststellung herangezogen werden, wenn die Zusammensetzung des vom Täter getragenen Stücks tatsächlich ermittelt oder vergleichbar nachgewiesen ist.

3

Marktstatistische Angaben über die Häufigkeit bestimmter Materialkombinationen sind nur dann geeignet, die Seltenheit eines Bekleidungsstücks und damit eine Identitätsvermutung zu stützen, wenn sie sich konkret auf das vom Täter getragenen Modell oder dessen Verkaufsversion beziehen.

4

Ergibt sich, dass eine Verurteilung im Wesentlichen auf einer solchen unzureichend abgesicherten Identifizierungsannahme beruht, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache für eine neue Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. Juli 1998

Rubrum

in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Februar 1999 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 1998 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 1. und 2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Einziehung der Baseballmütze.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen Diebstahls in mehreren Fällen und versuchten Computerbetrugs verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als er wegen eines am 22. Januar 1996 verübten Einbruchsdiebstahls und eines in derselben Nacht begangenen versuchten Computerbetruges verurteilt worden ist (Fälle II 1. und 2.). Die Aufhebung dieser Verurteilungen entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe und der Einziehung der Baseballmütze die Grundlage.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Verurteilung in den Fällen II 1. und 2. beruht im Wesentlichen darauf, dass beim Angeklagten eine Baseballmütze mit einer markanten Aufschrift gefunden wurde und der Täter, der vergeblich versuchte, mit der beim vorangegangenen Diebstahl entwendeten Euroscheckkarte an einem Geldautomaten Bargeld zu erlangen, eine Baseballmütze derselben Art mit dieser Aufschrift trug.

Das Landgericht kommt nach Anhörung eines Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass die Baseballmütze, die beim Angeklagten sichergestellt wurde, lediglich in einer Größenordnung von höchstens 10.000 Exemplaren in die Bundesrepublik Deutschland importiert und hier vertrieben wurde. Entscheidend ist indessen, wie häufig die vom Täter getragene Mütze verkauft wurde.

Der Sachverständige hat die sichergestellte Mütze auf ihre Stoffzusammensetzung hin untersucht und festgestellt, dass sie aus 60 % Wolle und 40 % Polyacrylnitrilfasern bestehe. Marktbeobachtungen hatten ergeben, dass (z. B.) die von Quelle und Otto vertriebenen Baseballmützen zum überwiegenden Teil (92 %) aus Baumwolle bzw. Baumwoll- und Polyesterfasern in unterschiedlichen Mischungsverhältnissen hergestellt seien, nur vereinzelt (3 %) seien solche aus Polyacrylnitrilfasern bzw. aus Wolle/Polyacrylnitrilfasermischungen im Angebot. Auch der Anteil an sog. Fleece-Baseballmützen habe an dem Angebot der Warengruppe nur einen geringen Anteil (8 %) ausgemacht (UA S. 33/34).

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht auch aus der Stoffzusammensetzung der beim Angeklagten sichergestellten Mütze den Schluss gezogen hat, dass diese mit der vom Täter getragenen Baseballmütze identisch sei, weil derartige Mützen nicht so häufig getragen wurden. Da nicht ersichtlich ist, dass (anhand der Lichtbilder) die Stoffzusammensetzung der vom Täter getragenen Baseballmütze ermittelt werden konnte, kommt es indessen nicht darauf an, welche Stoffzusammensetzung die Mütze des Angeklagten hat und dass 92 % solcher Mützen eine andere Stoffzusammensetzung aufweisen. Die Stoffzusammensetzung hatte deshalb bei der Prüfung, wie häufig die vom Täter getragene Mütze verkauft wurde und ob daraus Schlüsse auf ihre Identität mit der beim Angeklagten gefundenen gezogen werden können, außer Betracht bleiben müssen.

JahnkeNiemöllerRothfuß
TheuneOtten
Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen unzureichender Identifizierung durch Baseballmütze — Themis