Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Kein Rücktritt vom versuchten Totschlag wegen äußerer Umstände

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 682/97
Datum
01.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; seine Revision rügt, das Landgericht habe einen Rücktritt vom Versuch zu Unrecht verneint. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass der Angeklagte wegen der Wahrnehmung eines vermeintlich gleichwertigen Gegners psychisch an der Tatausführung gehindert war. Die tatrichterliche Überzeugung beruht auf nachvollziehbaren Indizien und ist nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter freiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt; äußere, für den Täter zwingende Umstände schließen einen solchen freiwilligen Rücktritt aus.

2

Eine psychische Unfähigkeit, die Tat zu vollenden, die durch das Erkennen eines vermeintlich gleichwertigen Gegners ausgelöst wird, ist als äußeres Hindernis zu werten und begründet keinen Rücktritt vom Versuch.

3

Die tatrichterliche Überzeugungsbildung muss auf objektiv nachvollziehbaren, rationalen Gründen beruhen; aus Tatsachen gezogene wahrscheinliche Schlussfolgerungen sind zulässig, bloße Vermutungen genügen nicht.

4

Selbstvorbringung des Angeklagten, etwa behaupteter Unkenntnis über weitere Anwesende oder aus Verzweiflung erfolgter Abbruch, kann vom Tatgericht verworfen werden, wenn sie mit den sonstigen Feststellungen unvereinbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 1. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL 2 StR 682/97 vom 1. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. April 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten sowie Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus Karlsruhe und Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Rechtsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Nebenklägerin, Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. September 1997 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge geltend macht, das Landgericht habe einen Rücktritt vom Versuch rechtsfehlerhaft verneint, hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte wollte seine ehemalige Freundin B., die sich von ihm losgesagt hatte, töten. Er ging bestärkt durch ein unmittelbar vorangegangenes Telefonat – fest davon überzeugt, dass sich der Bruder des Mädchens bei der Bundeswehr in Bayern aufhielt und die Eltern in Urlaub gefahren waren; er rechnete aber mit der Anwesenheit der Schwester seiner ehemaligen Freundin. Mit einer Axt bewaffnet, mit der er sich notfalls gewaltsam Zugang zu dem Haus verschaffen wollte, schlich er sich durch den Garten zur Rückseite des Hauses, blickte durch ein Fenster und sah einen Mann auf dem Schoß seiner ehemaligen Freundin B. sitzen. Als dieser Anstalten machte, dem Mädchen einen Kuss zu geben, packte den Angeklagten die Wut. Er zerschlug mit der Axt die Fensterscheibe, sprang durch das Fenster und vertrieb den jungen Mann durch Drohungen. Als das Mädchen durch die Diele in Richtung des Zimmers seines Bruders floh, setzte der Angeklagte ihr nach und schlug mit Tötungsvorsatz mit der Axt nach ihr. Er streifte aber nur den Hinterkopf und fügte B. dabei eine lange, stark blutende Verletzung der Kopfhaut zu. Das Mädchen lief in das Zimmer seines Bruders, in dessen Bett ausnahmsweise seine Schwester S. schlief. Diese richtete sich im Bett auf. B. warf sich ihrer Schwester in die Arme (UA S. 17, 22). Der Angeklagte folgte dem Mädchen, sprang kurze Zeit „wie ein Kobold“ im Zimmer herum und verließ das Zimmer dann wieder.

Der Angeklagte hat sich unter anderem dahin eingelassen, er habe nicht bemerkt, dass sich im Bett eine Person befunden habe. Er habe von der weiteren Tatausführung Abstand genommen, weil B. verzweifelt angefangen habe zu schreien, und er sich deshalb wie ein Verbrecher gefühlt habe.

Das Landgericht ist überzeugt, der Angeklagte habe diese Einlassung erfunden, um „einen Rücktritt“ (vom Versuch) darzustellen. Als unrichtig beurteilt das Landgericht zum einen die Angaben des Angeklagten, er habe keine weitere Person im Zimmer bemerkt. Wenn die Schwester S. des Mädchens B. den Angeklagten in dem schwach durch das Zimmerfenster einfallenden Licht des frühen Morgens deutlich als Silhouette wahrgenommen habe, dann müsse der Angeklagte auch die Frau bemerkt haben. Das gelte umso mehr, als er im Gegensatz zu der gerade erwachten S. hellwach gewesen sei. Die optische Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten sei auch nicht beeinträchtigt gewesen, denn das durch das Fenster einfallende Licht habe ihn nicht blenden können. Den Grund dafür, dass der Angeklagte sein Vorhaben nicht weiter verfolgte, sieht das Landgericht – entgegen der Einlassung des Angeklagten – dann aber darin, dass er die Schwester des Mädchens nicht erkannt habe, sondern sie mit ihrem Bruder verwechselt habe. Denn damit, dass die Schwester – wie auch der Angeklagte gewusst habe – in dem Haus über ein eigenes Zimmer verfügte, ausnahmsweise im Bett ihres Bruders schlief, habe er nicht im entferntesten gerechnet. So habe er sich unvermittelt und völlig unerwartet einem gleichwertigen Gegner gegenübergesehen, der nach seiner Vorstellung – mit allen Mitteln versuchen würde, ihn an der Vollendung der Tat zu hindern (UA S. 23). Der Angeklagte habe nicht gewusst, wie er reagieren sollte. Er habe innere Hemmungen gehabt, gegen den mit ihm befreundeten Mann vorzugehen. Unter diesen Umständen sei ihm die Vollendung der Tat psychisch unmöglich gewesen. Es seien daher äußere Umstände gewesen, die ihn von der Fortsetzung seines Tötungsversuchs abgehalten hätten.

Die Verteidigung rügt, das Landgericht habe in diesem Zusammenhang eine bloße Vermutung in das Gewand der tatrichterlichen Überzeugung gekleidet. Gehe man davon aus, dass die Schwester S. den Angeklagten gegen das durch das Fenster einfallende Licht deutlich als Silhouette wahrgenommen habe, so könne nicht angenommen werden, dass der Angeklagte die Schwester zwar als Person wahrgenommen, sie aber mit ihrem Bruder verwechselt habe. Die Schwester S. sei dem Angeklagten „körperlich weit unterlegen“ gewesen, während der Bruder ein „gleichwertiger Gegner“ gewesen sei. Nach ihrer körperlichen Statur müssten sich die beiden also deutlich unterschieden haben. Es gebe keine nachvollziehbaren Gründe dafür, dass der Angeklagte trotzdem die zierliche Schwester S. mit dem ihm nach den Körperkräften gleichwertigen Bruder verwechselt haben könnte, obwohl er „hellwach war“ und er sich immerhin etliche Augenblicke in dem Zimmer aufhielt und obwohl seine optische Wahrnehmungsfähigkeit auch nicht dadurch beeinträchtigt wurde, dass ihn das durch das Fenster einfallende Licht geblendet hatte.

Die Überprüfung des Urteils und die Einwendungen der Revision lassen keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Die zur richterlichen Überzeugungsbildung erforderliche Gewissheit des Tatrichters setzt zwar objektive Gründe voraus, die aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl. BGH, Urt. v. 4. April 1990 – 2 StR 466/89 = StV 1990, 439; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7; siehe auch BGHR StPO § 261 Vermutung 1, 4, 7 bis 11; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Beweiswürdigung 1). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil aber gerecht.

Grundlage für die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte nicht freiwillig vom Totschlagsversuch zurückgetreten ist, sondern wegen eines Umstandes, der sich für ihn als zwingendes Hindernis darstellte (vgl. BGHSt 35, 184), psychisch nicht mehr in der Lage war, die Tat zu vollbringen (vgl. BGHSt 9, 53), ist hier folgender Sachverhalt: Das vom Angeklagten verfolgte Mädchen flüchtete in das Zimmer seines mit dem Angeklagten befreundeten Bruders und warf sich dort auf dessen Bett. Der Angeklagte war zwar fest davon überzeugt, dass sich der Bruder bei der Bundeswehr in Bayern aufhielt. Im Bett des Bruders saß die Schwester des Mädchens. Diese sah den Angeklagten als Silhouette gegen das durch das Fenster einfallende Morgenlicht. Der Angeklagte verließ das Zimmer wieder, nachdem er kurze Zeit wie ein „Kobold“ unschlüssig darin herumgehüpft war.

Die für die Entscheidung des Landgerichts bedeutsame Annahme, dass der Angeklagte glaubte, im Bett der Schwester liege der Bruder des Mädchens, beruht auf zwei Schlussfolgerungen, für die jeweils ein bedeutsames Indiz vorhanden ist: Aus der Tatsache, dass die Schwester den Angeklagten sah und dieser sich einige Zeit in dem Zimmer aufhielt, schließt das Landgericht zunächst, dass auch der Angeklagte die Schwester bemerkt hat. Deshalb, weil das Zimmer und das Bett – wie der Angeklagte wusste – dem Bruder gehörten, kommt das Landgericht dann zu der Überzeugung, dass der Angeklagte die Schwester des Mädchens zwar bemerkte, sie aber mit deren Bruder verwechselte.

Diese Schlüsse sind möglich, liegen sogar nahe, zwingend müssen sie nicht sein.

NiemöllerTheuneOtten
JahnkeRothfuß
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