Revisionen verworfen; Berichtigung der Urteilsformel wegen Schreibversehens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 682/96
- Datum
- 12.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Offensichtliche Schreibversehen in der Urteilsformel sind nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigt werden; die Berichtigung erfolgt, soweit die Urteilsgründe den geänderten Wortlaut tragen.
Änderungen des Schuld- und Strafausspruchs sind zulässig, soweit sie lediglich eine klarstellende Korrektur eines erkennbaren Formulierfehlers darstellen und den in den Urteilsgründen niedergelegten Feststellungen entsprechen.
Kostenentscheidungen über die Kosten der Revision werden getroffen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird, und belasten in der Regel die Beschwerdeführer.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 28. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 682/96 vom 12. Februar 1997 in der Strafsache gegen
1. █████████ Hussein, geboren am ███████ 1974 in ███████ ██████████, zur Zeit in Unter- █████████████,
2. ████████ ██████, geboren am ███ 1973 in ███ ███████████,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Februar 1997 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. August 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden der Schuld- und Strafausspruch zu Ziff. 2 wie folgt berichtigt:
Der Angeklagte ███ wird wegen gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe den Angeklagten ███ (wie auch den Mitangeklagten ████) der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in der Form der gemeinschaftlichen Begehung für schuldig befunden. Die danach auf einem offensichtlichen Schreibversehen beruhende Fassung der Urteilsformel (gemeinschaftliche Körperverletzung) wird entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt.
| Bode | Jahnke | Otten | |||
| Theune | Rothfuß |