Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Berichtigung der Urteilsformel wegen Schreibversehens

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 682/96
Datum
12.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn werden vom BGH als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen zu ihren Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Gleichzeitig berichtigt der BGH aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens die Urteilsformel (§ 354 Abs. 1 StPO) und nimmt Anpassungen im Schuld- und Strafausspruch vor; die Freiheitsstrafe eines Angeklagten wird zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Offensichtliche Schreibversehen in der Urteilsformel sind nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigt werden; die Berichtigung erfolgt, soweit die Urteilsgründe den geänderten Wortlaut tragen.

3

Änderungen des Schuld- und Strafausspruchs sind zulässig, soweit sie lediglich eine klarstellende Korrektur eines erkennbaren Formulierfehlers darstellen und den in den Urteilsgründen niedergelegten Feststellungen entsprechen.

4

Kostenentscheidungen über die Kosten der Revision werden getroffen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird, und belasten in der Regel die Beschwerdeführer.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 28. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 682/96 vom 12. Februar 1997 in der Strafsache gegen

1. █████████ Hussein, geboren am ███████ 1974 in ███████ ██████████, zur Zeit in Unter- █████████████,

2. ████████ ██████, geboren am ███ 1973 in ███ ███████████,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Februar 1997 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. August 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden der Schuld- und Strafausspruch zu Ziff. 2 wie folgt berichtigt:

Der Angeklagte ███ wird wegen gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe den Angeklagten ███ (wie auch den Mitangeklagten ████) der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in der Form der gemeinschaftlichen Begehung für schuldig befunden. Die danach auf einem offensichtlichen Schreibversehen beruhende Fassung der Urteilsformel (gemeinschaftliche Körperverletzung) wird entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt.

BodeJahnkeOtten
TheuneRothfuß
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