Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Würdigung – Möglichkeit gemeinschaftlichen heimtückischen Mordes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 682/93
- Datum
- 02.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein gemeinsamer Tatentschluss setzt nicht voraus, dass die Täter die Ausführung bis ins letzte Detail abgesprochen haben; es genügt, dass sie die wesentlichen Merkmale der Tat (Gegenstand, Zeit, Ort) in ihren Willen aufgenommen haben.
Die Bedingung der Tatausführung vom Eintritt einer günstigen Gelegenheit steht der Annahme eines gemeinsamen Tatentschlusses nicht entgegen, wenn die Täter den unbedingten Willen zur Tat hatten und die Durchführung nur von äußeren Umständen abhängig machten.
Die Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke oder die Annahme eines affektbedingten Schuldminderungsgrundes bedarf einer lückenlosen Beweiswürdigung; das Gericht hat die gegen einen Affekt sprechenden Umstände darzulegen und bei Bedarf ein Sachverständigengutachten zu berücksichtigen.
Das gezielte Schaffen oder Herbeiführen einer günstigen Gelegenheit zur Tötung und planmäßiges Verhalten vor der Tat sprechen gegen eine spontane, affektgesteuerte Tatbegehung und schließen in der Regel eine auf Affekt gestützte Schuldminderung aus.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 12. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 682/93 vom 2. Februar 1994
in der Strafsache gegen
1. ██ sch aus ███████, geboren am ██ 1959 in ████, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Edelgard Elfriede Heidemarie ████, geborene ████, aus █████, geboren am ███ 1959 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Bode, Dr. █████,
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ███ und ██ ███ ████ als Verteidiger der Angeklagten █████,
Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ███████████,
Rechtsanwalt ██ aus ███ als Nebenklagevertreter,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 12. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags (von der Angeklagten ███ durch Unterlassen begangen) zu Freiheitsstrafen von acht Jahren (Angeklagter ████████) und fünf Jahren (Angeklagte ███) verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung beider Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen heimtückischen Mordes. Das Rechtsmittel ist begründet.
I.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Das Tatopfer Martin Ke██, der Lebensgefährte der Angeklagten ███, neigte zu übermäßigem Alkoholgenuss. Wenn er getrunken hatte, misshandelte er wiederholt die Angeklagte und ihre Kinder. Dies blieb dem Angeklagten Sch███, der mit der Angeklagten ███ befreundet war, nicht verborgen. Sch███ war auch zugegen, als ██████ den Sohn Tom der Angeklagten ██ aus nichtigem Anlass einmal so geschlagen hat, dass dieser zu Boden stürzte (UA S. 40).
Nachdem die Angeklagte █████ schon vorher öfters mit Sch███ darüber gesprochen hatte, dass sie Ke██ loswerden wolle, erklärte sie ihm eines Tages im Sommer 1990, sie wolle ██ „komplett“ loswerden, und er solle sich Gedanken darüber machen, wie man ihn „wegschaffen“ könne.
Am Abend des 1. September 1990 besuchten die Eheleute Sch███ die Angeklagte ███ und ██████ in deren Wohnung. Als ██████ gegen 21.00 Uhr nach Hause gekommen war, trank man gemeinsam Bowle. Gegen 22.00 Uhr gingen der Angeklagte Sch███ und ███ weg und besuchten eine Gaststätte, in der sie Bier und Pflaumenlikör tranken. Sie kehrten gegen 1.00 Uhr zu den Frauen zurück und tranken in der Wohnung weiter Bowle. Die Angeklagte █████ stellte ein mit Rohypnol versetztes Glas vor █████, das dieser jedoch versehentlich umwarf. Dem Angeklagten Sch███ hatte sie heimlich Tabletten gezeigt, welche dieser als Schlafmittel deutete. Schließlich schlief Ke██ infolge seines Alkoholgenusses am Tisch ein.
Nunmehr „besprachen sich die beiden Angeklagten, was mit ██████ geschehen solle“ (UA S. 14). Sie einigten sich „ausdrücklich oder stillschweigend zunächst einmal zu probieren, ob es denn nicht möglich sein werde, ohne allzu großes Risiko beiseite zu schaffen“ (UA S. 36), „ob sich nicht eine Gelegenheit ergab, ███████ zu beseitigen“ (UA S. 38).
Die Angeklagte █████ verbrachte ███, der sich auf sie stützte, in den Hof in ihren Pkw und forderte ███████, sie zum Mitkommen auf. Sie fuhr mit ██████ auf dem Beifahrersitz bis zu einem von einer Kreisstraße abzweigenden, neben der Schnellbahnstrecke ██████████ verlaufenden geschotterten Wirtschaftsweg. Auf diesem Weg hielt sie etwa 30 bis 40 m von der Kreisstraße entfernt an, und Ke██, der wieder zu sich kam, stieg aus. Kurz hinter dem Pkw „fiel er in dem flachen Seitengraben zwischen dem Weg und der Böschung des Bahndammes um und blieb liegen“ (UA S. 15).
Der Angeklagte ███████████ war der Angeklagten ███ mit seinem Pkw gefolgt, hatte sein Fahrzeug in Höhe der Einmündung des Wirtschaftsweges auf der Kreisstraße zum Halten gebracht und kam nun zu Fuß zur Angeklagten ███. Er veranlasste sie, ihren Wagen wegzufahren, weil er ihr „die unmittelbare Anwesenheit bei dem Tötungsvorgang ersparen wollte“ (UA S. 44). ███████████ bestieg anschließend, fuhr zu dem an der beschriebenen Stelle im flachen Graben liegenden Ke██ hin und fuhr in der Absicht, ihn zu töten, mit seinem Pkw über ██ hinweg. Dabei stieß er mehrfach vor und zurück (UA S. 15). ██ verstarb alsbald an den ihm dadurch zugefügten Verletzungen.
Nachdem die Angeklagten zur Wohnung zurückgekehrt waren, deutete ███████████ auf Fragen seiner Ehefrau an, „dass █████ nicht wiederkommen werde. Auf weitere Fragen gingen die Angeklagten nicht ein“ (UA S. 17).
2. a) Nach Ansicht des Landgerichts tragen „die Feststellungen nicht die Annahme eines gemeinsamen Tatentschlusses der Angeklagten noch in der Wohnung“. Denn es fehle „jegliche Übereinkunft darüber, auf welche Weise die Tat durchzuführen sei“ (UA S. 54).
Das Landgericht geht vielmehr davon aus, dass die Angeklagte ███ erst am Tatort erkannt hatte, dass Sch███ Ke██ durch Überfahren töten werde. Es folgt der Einlassung des Angeklagten █████████ (UA S. 40), der folgendes angegeben hat: „Als er, Sch███, den ██ dort habe liegen sehen, habe ihm die Situation vor Augen gestanden, in der Ke██ den zehnjährigen Tom geschlagen habe. ██ habe vor ihm gelegen wie seinerzeit der Junge. In diesem Augenblick sei bei ihm, Sch███, ‚etwas ausgerastet‘ und er sei über ██████ gefahren“ (UA S. 29).
b) Die Strafkammer verneint das Mordmerkmal der Heimtücke beim Angeklagten Sch███ mit der Begründung, er habe sich „in einer plötzlichen affektgesteuerten Aufwallung spontan zur Tötung des ██████ entschlossen. Von dem Gedanken an die Möglichkeit einer Ausnutzung der hilflosen Lage des ██████ hat sich der Angeklagte bei seinem Tatentschluss unter den hier angenommenen Umständen mit Sicherheit nicht leiten lassen“ (UA S. 51).
II.
1. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob die Angeklagten schon in der Wohnung gemeinsam den Entschluss gefasst hatten, █████ zu töten, sind nicht rechtsbedenkenfrei.
a) Es ist zunächst zu besorgen, das Landgericht habe gemeint, einen gemeinsamen Tatentschluss nur dann annehmen zu können, wenn die Täter die vorgesehene Tat bis in die Einzelheiten abgesprochen hätten. Dessen bedurfte es aber nicht. Es genügt, dass die Täter die nach Gegenstand, Zeit und Ort bestimmte Zuwiderhandlung gegen ein Gesetz wenigstens in allen wesentlichen Beziehungen, wenn auch nicht mit sämtlichen Einzelheiten der Ausführung, in ihre Vorstellung und ihren Willen aufgenommen haben (RGSt 51, 305, 310; 70, 257, 258; Schröder in LK 10. Aufl. § 16 Rdn. 4; Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 15 Rdn. 53).
b) Auch der Wille, die Tatausführung vom Eintritt einer günstigen Gelegenheit abhängig zu machen, stünde der Annahme eines gemeinsamen Tatentschlusses nicht entgegen. Denn diese Einschränkung muss nicht dahin verstanden werden, dass die Angeklagten sich die endgültige Entscheidung darüber, ob ██████ zu töten sei, noch vorbehalten hätten. Sie können ebenso den unbedingten Willen zur Tat gehabt und die Ausführung ihres Entschlusses nur noch davon abhängig gemacht haben, dass sich günstige äußere Bedingungen („ohne großes Risiko“, UA S. 36) ergaben (BGHSt 12, 306, 309; 21, 14, 17; 21, 319, 322; Ke GA 1971, 54, 55).
c) Die Verneinung eines schon in der Wohnung gefassten gemeinsamen Tatentschlusses der Angeklagten beruht im Übrigen auf einer unzureichenden Beweiswürdigung, weil die Strafkammer Umstände des nachfolgenden Geschehens nicht erkennbar in ihre Erwägungen aufgenommen hat, die für die Annahme eines solchen Entschlusses sprachen. So lässt sie in diesem Zusammenhang unerörtert, dass sich die Angeklagten am Tatort nicht mehr abgesprochen haben, vielmehr die Angeklagte ████ der Aufforderung des Angeklagten Sch███, wegzufahren, ohne Nachfrage und widerspruchslos gefolgt ist, und dass sich die Ehefrau des Angeklagten Sch███ nach Rückkehr der Angeklagten in die Wohnung erkennbar nicht überrascht zeigte, als ihr mitgeteilt wurde, ██████ „werde nicht wiederkommen“.
2. Auch die Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke beim Angeklagten █████████ durch die Strafkammer begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellung, der Angeklagte habe sich „in einer plötzlichen affektgesteuerten Aufwallung spontan zur Tötung entschlossen“, beruht auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Denn das Landgericht befasst sich hier nicht mit Tatumständen, die gegen einen Affekt sprechen könnten:
Bevor der Angeklagte ███ seinen Entschluss, █████ durch Überfahren zu töten, in die Tat umsetzte, forderte er die Mitangeklagte auf, wegzufahren, um ihr „die unmittelbare Anwesenheit bei dem Tötungsvorgang“ zu ersparen. Anschließend musste er erst seinen in einer Entfernung von 30 bis 40 m vom Tatort entfernten Wagen holen, bevor er Ke██ tötete.
Darüber hinaus hätte – unter Mitteilung der Anknüpfungstatsachen und Erwägungen des eingeholten Sachverständigengutachtens – dargelegt werden müssen, aus welchem Grunde der Angeklagte unter einer affektiven Anspannung litt, welche auf seine Bewusstseinslage von Einfluss war. Belastende frühere Erlebnisse eines Täters sind für sich genommen weder geeignet, seine Wahrnehmungsfähigkeit zu trüben, noch seine Verantwortung zu mindern. Selbst wenn der Angeklagte den konkreten Tatentschluss erst kurz vor der Tatausführung gefasst haben sollte, so stünde einer Schuldminderung wegen Affekts entgegen, dass er vorher nach einer Gelegenheit, █████ zu töten, gesucht und die sich dann ergebende Situation damit vorsätzlich herbeigeführt hat.
| Jahnke | Niemöller | Bode | |||
| Theune | Gollwitzer |