Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Darlegung der Blutalkoholberechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 682/93
- Datum
- 02.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellungen zur alkoholbedingten Verminderung der Steuerungsfähigkeit muss das Gericht die vom Sachverständigen angenommene Blutalkoholkonzentration in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise darlegen; hierzu sind die wesentlichen Ansatzdaten (u. a. Getränkeinhalt, Trinkzeit, Körpergröße/-gewicht) anzugeben.
Fehlen die für die Rechenannahmen und -ergebnisse notwendigen Angaben im Urteil und Gutachten, ist die Strafzumessung nicht überprüfbar; der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Mängel in der Begründung des Strafausspruchs berühren nicht zwingend die Schuldfrage; eine Revision gegen den Schuldspruch kann unbegründet sein, auch wenn der Strafausspruch aufzuheben ist.
Weisen die Umstände auf die Möglichkeit deutlich höherer Blutalkoholwerte hin (z. B. hochprozentiger Getränkebestandteil), obliegt dem Gericht eine vertiefte Aufklärung und Würdigung dieser Umstände, damit die Bemessung der Strafe überprüfbar bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 12. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 682/93 vom 2. Februar 1994 in der Strafsache gegen ██ ███ Edelgard Elfriede Heidemarie geborene ████, aus █████, geboren am ██████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 2. Februar 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 12. November 1992, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch ist jedoch auf die Sachrüge aufzuheben.
Die Angeklagte hat vor der Tat acht Gläser Bowle zu sich genommen. Die Strafkammer folgt dem Gutachten des von ihr zugezogenen Sachverständigen, der eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zwischen 0,7 und 1,54 ‰ errechnet hat, und verneint eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten. Die hierfür gegebene Begründung ist unzureichend. Denn dem Urteil lässt sich nicht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise entnehmen, wie der Sachverständige und ihm folgend das Gericht zu der angenommenen Blutalkoholkonzentration gelangt sind. Es fehlen insbesondere Angaben über die Zusammensetzung der Bowle, die genaue Trinkzeit und Körpergröße und -gewicht der Angeklagten (st. Rspr. BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2, 8, 15). Wenn die Bowle neben Früchten ausschließlich Wein und Sekt enthielt, käme eine den Wert von 2 ‰ erheblich übersteigende Blutalkoholkonzentration in Betracht. Die Strafe muss daher neu zugemessen werden.
| Jahnke | Niemöller | Bode | |||
| Theune | Gollwitzer |