Revision des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 682/93
- Datum
- 02.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Nebenklägers ist nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn sie auf eine Änderung der Rechtsfolge oder auf eine Verurteilung wegen einer Tat gerichtet ist, die den Nebenkläger nicht zur Erhebung des Rechtsmittels berechtigt.
Ein als Sachbeschwerde vorgetragenes Rechtsmittel des Nebenklägers genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, ob der Strafausspruch oder der Schuldspruch angefochten wird.
Unklare oder nicht substantiiert ausgeführte Einwendungen des Nebenklägers rechtfertigen die Verwerfung der Revision als unzulässig.
Der unterliegende Nebenkläger hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 12. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 682/93
vom 2. Februar 1994
in der Strafsache gegen
1. ██ Günther aus ███, geboren am █ (1959) in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Edelgard Elfriede Heidemarie geborene ████, aus █████, geboren am ██. ██████ 1959 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Februar 1994 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 12. November 1992 wird verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags zu zeitigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die von dem Nebenkläger ohne begründete Ausführungen erhobene Sachbeschwerde lässt auch bei Berücksichtigung seines Antrags nicht eindeutig erkennen, ob der Nebenkläger lediglich den Strafausspruch anficht oder ob das Ziel seiner Revision eine Änderung des Schuldspruchs ist (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5).
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