Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verstoßes gegen § 244 Abs. 6 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 682/84
Datum
02.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen wegen Betrugsvorwürfen ein. Der BGH stellte fest, dass das Landgericht irrtümlich annahm, der Verteidiger habe alle noch offenen Beweisanträge zurückgenommen, und diese deshalb nicht entschieden hat, wodurch § 244 Abs. 6 StPO verletzt wurde. Zumindest ein Beweisantrag enthielt eine für die Entscheidung wesentliche Beweisbehauptung. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht verletzt § 244 Abs. 6 StPO, wenn es ohne tatsächliche Entscheidung davon ausgeht, der Verteidiger habe gestellte Beweisanträge zurückgenommen, und die Anträge deshalb nicht beschließt.

2

Das Nichterscheiden über vom Verteidiger gestellte Beweisanträge begründet einen Verfahrensfehler, der das Urteil aufhebungsbedürftig macht, sofern die unbehandelten Anträge für die Tat- oder Schuldfrage erheblich sein können.

3

Beweisanträge, die eine für die Entscheidung wesentliche Beweisbehauptung enthalten, sind vom Gericht zu prüfen; ihre unbegründete Nichtentscheidung kann Revisionsrelevanz haben.

4

Liegt ein derartiger Verfahrensfehler vor und ist das Urteil dadurch gefährdet, hat das Revisionsgericht aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 20. Juni 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 682/84 in der Strafsache gegen Barbara Luise Christiane ███, geborene GOD, aus MCD, geboren am ███ 1949 in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer geht in ihrem Beschluss vom 20. Juni 1984, mit dem sie „sämtliche noch offenen Beweisanträge der Angeklagten“ wegen Prozessverschleppungsabsicht ablehnt, zu Unrecht davon aus, dass der Verteidiger alle von ihm gestellten und durch das Gericht noch nicht beschiedenen Beweisanträge zurückgenommen habe, so dass diese lediglich noch von der Angeklagten selbst aufrechterhalten werden. Das Landgericht hat deshalb über diese Anträge der Verteidigung nicht entschieden. Damit hat es gegen § 244 Abs. 6 StPO verstoßen.

Auf diesem Fehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Zumindest der Beweisantrag vom 29. Mai 1984 auf Vernehmung der Zeugen ██ █████████ und [REDACTED] enthielt eine für die Entscheidung des Verfahrens wesentliche Beweisbehauptung.

Auf die Frage, ob die von der Angeklagten persönlich gestellten Beweisanträge zurückgewiesen werden durften, kommt es nicht mehr an.

Maier Dr. Meisl ist infolge Meyer urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert.

NiemöllerTheune
Meyer
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