Revision teilweise stattgegeben: Neufassung des Schuldspruchs bei Jugendstrafrechtlichen Besonderheiten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 682/76
- Datum
- 02.02.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verhängung von Jugendstrafe nach § 18 Abs. 1 S. 3 JGG finden die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts keine unmittelbare Anwendung; Tatbestände, die lediglich die Strafzumessung betreffen (z. B. § 243 StGB), begründen keine eigenständige Kennzeichnung als schwerer Fall.
Ein strafbarer Versuch, der als unmittelbar anschließende Nachtat einer anderen Haupttat im rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang steht, kann als mitbestrafte Nachtat der Haupttat behandelt werden und bedarf keiner getrennten Verurteilung.
Der Revisionsgerichtshof kann auf Sachrüge den Schuldspruch zur Klarstellung oder Korrektur inhaltlich neu fassen, ohne dass eine solche Änderung notwendigerweise den Strafausspruch beeinflusst.
Die Revision ist nur insoweit begründet, als konkrete Rechtsfehler dargelegt werden; unterbleiben solche Darlegungen, bleibt der angefochtene Urteilsteil bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 25. November 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 682/76
in der Strafsache gegen den Betonbauerlehrling ███████ Willi ███ aus [REDACTED], geboren am ████████ 1957 in Bad █████████████, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25. November 1975, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch unter dessen teilweiser Änderung neu gefasst wie folgt:
Der Angeklagte ist schuldig des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, des versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, des versuchten Raubes, des Diebstahls in 14 Fällen, der gefährlichen Körperverletzung, der Urkundenfälschung, der gemeinschädlichen Sachbeschädigung in drei Fällen und der Sachbeschädigung (§§ 223, 223a, 242, 249, 267, 303, 304, 22, 23, 52, 53 StGB; §§ 1, 17 ff. JGG).
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Auf die Sachrüge ist der Schuldspruch zu ändern, soweit die Strafkammer den Angeklagten in sieben Fällen wegen erschwerten Diebstahls und im Fall II 31 der Urteilsgründe auch wegen (in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen) versuchten Betrugs verurteilt hat:
Da nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG bei der Verhängung von Jugendstrafe die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten, § 243 StGB aber nur die Strafzumessung betrifft (vgl. BGHSt 23, 254, 256), ist hier für die Kennzeichnung einzelner Diebstähle als schwerer Fälle kein Raum. Der Versuch des Betrugs im Fall II 31 der Urteilsgründe ist, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. Dezember 1976 zutreffend hinweist, für den Beschwerdeführer mitbestrafte Nachtat des Sparbuch-Diebstahls im Fall II 25 der Urteilsgründe.
Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch war im Interesse der Klarheit der Schuldspruch neu zu fassen. Auf den Strafausspruch ist die Änderung des Schuldspruchs ohne Einfluss.
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