Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Bildung einer Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 682/67
Datum
09.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, nachdem eine frühere, rechtskräftige Freiheitsstrafe noch nicht verbüßt war. Die zentrale Frage war, ob eine Gesamtstrafe zu bilden sei, da die jetzt verhandelte Tat vor der früheren Verurteilung begangen wurde. Der BGH verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe zurück. Weitere Rügeanträge ergaben keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wurde eine spätere Verurteilung für eine Tat ausgesprochen, die vor einer bereits rechtskräftig ergangenen Freiheitsstrafe begangen wurde, ist eine Gesamtstrafe zu bilden.

2

Ist eine frühere Freiheitsstrafe rechtskräftig und noch nicht verbüßt, sind bei nachfolgenden Verurteilungen die Straftaten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen.

3

Fehlt im erstinstanzlichen Urteil die erforderliche Gesamtstrafenbildung, hat das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung darüber zurückzuverweisen.

4

Eine allgemeine Sachrüge ohne substantiierte Darlegung eines konkret benachteiligenden Rechtsfehlers genügt nicht, um das Urteil zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 16. September 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 682/67 in der Strafsache gegen den Buffetier Joseph ██ █████ aus ██, geboren am █████ 1921 in [REDACTED], wegen Betruges im Rückfall

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. September 1966 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte durch Urteil des Schöffengerichts in Frankfurt am Main vom 25. Februar 1965, rechtskräftig seit 29. Juni 1966, wegen Betruges im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden, die bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht verbüßt gewesen sein kann. Da die jetzt abgeurteilte Tat vor der früheren Verurteilung begangen worden ist, hätte somit eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Dies muss das Landgericht nachholen. Auf die Entscheidungen BGHSt 4, 366 und BGHSt 6, 71 wird hingewiesen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhobenen allgemeinen Sachrüge keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

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Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Bildung einer Gesamtstrafe — Themis