Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Bildung einer Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 682/67
- Datum
- 09.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wurde eine spätere Verurteilung für eine Tat ausgesprochen, die vor einer bereits rechtskräftig ergangenen Freiheitsstrafe begangen wurde, ist eine Gesamtstrafe zu bilden.
Ist eine frühere Freiheitsstrafe rechtskräftig und noch nicht verbüßt, sind bei nachfolgenden Verurteilungen die Straftaten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen.
Fehlt im erstinstanzlichen Urteil die erforderliche Gesamtstrafenbildung, hat das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung darüber zurückzuverweisen.
Eine allgemeine Sachrüge ohne substantiierte Darlegung eines konkret benachteiligenden Rechtsfehlers genügt nicht, um das Urteil zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 16. September 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 682/67 in der Strafsache gegen den Buffetier Joseph ██ █████ aus ██, geboren am █████ 1921 in [REDACTED], wegen Betruges im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. September 1966 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte durch Urteil des Schöffengerichts in Frankfurt am Main vom 25. Februar 1965, rechtskräftig seit 29. Juni 1966, wegen Betruges im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden, die bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht verbüßt gewesen sein kann. Da die jetzt abgeurteilte Tat vor der früheren Verurteilung begangen worden ist, hätte somit eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Dies muss das Landgericht nachholen. Auf die Entscheidungen BGHSt 4, 366 und BGHSt 6, 71 wird hingewiesen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhobenen allgemeinen Sachrüge keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
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