Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch wegen JGG aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 682/53
- Datum
- 19.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unverfolgbar, wenn sie nicht hinreichend substantiiert vorgebracht wird.
Die Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine tragfähigen Angriffsgründe dargelegt sind.
Trifft zwischen Urteilserlass und Rechtskraft eine Gesetzesänderung ein, die die Strafzumessung berührt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei noch nicht vorbestraften Angeklagten kann nach § 23 StGB n.F. eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung in Betracht kommen; dies ist von der nacherkennenden Instanz zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 19. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Wilfried V. ███ aus ███, geboren am ██ 1932 in ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. September 1953 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Indessen ist die Verfahrensrüge nicht näher ausgeführt und daher nach § 344 Abs. 2 StPO unverfolgbar.
Die Sachbeschwerde erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils als offensichtlich unbegründet. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Wegen der Neuregelung in §§ 105, 106 JGG muss dieser aufgehoben werden, damit geprüft werden kann, ob etwa die §§ 4 bis 32 JGG anzuwenden sind oder ob gemäß § 106 JGG zu verfahren ist.
Auch ist der Strafausspruch insofern betroffen, als nach § 23 StGB n. F. bei dem noch nicht vorbestraften Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen könnte und gegebenenfalls entsprechend zu entscheiden sein würde (vgl. BGH, Urt. v. 2 StR 40/53 vom 24. Oktober 1953 in NJW 1954, S. 39).
| Dr. Moericke | Werner | Sarstedt | |||
| Dotterweich | Dr. Menges |