Revision gegen Urteil wegen schweren Raubes verworfen; Unterbringung nach §63 StGB angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 681/74
- Datum
- 26.02.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen unterlassen, wenn ein vorhandenes Gutachten und konkrete Tatsachen eine vollständige Schuldunfähigkeit nicht naheliegend machen.
Verhaltensweisen des Täters, die auf Vermeidungs- oder Rückzugsreaktionen bei Entdeckungsgefahr schließen lassen, sprechen für erhaltene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
Ohne Erhebung einer Sachrüge eröffnet die Revision dem Revisionsgericht keine Möglichkeit zur materiellen Nachprüfung tatrichterlicher Feststellungen, auch nicht wegen nachträglicher Änderungen des sachlichen Rechts; § 354a StPO erweitert diese Prüfungsbefugnis nicht.
Formelle Berichtigungen des Tenors zur Anpassung an geänderte Gesetzesbezeichnungen sind zulässig, sofern sie den sachlichen Gehalt der Entscheidung nicht berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 22. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bergmann Pierre ██ aus ██████ (Frankreich), dort geboren am ██████ 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus Saarbrücken als Verteidiger des Angeklagten, ███████████████████ ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 22. März 1974 wird verworfen.
Jedoch wird das Urteil zu III. des Urteilssatzes dahingehend berichtigt, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird (§§ 63, 21 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gründe
In der Zeit von Ende November 1972 bis August 1973 hat der Angeklagte in zahlreichen Fällen junge Frauen und Mädchen in seine Gewalt gebracht, um sie zu berauben oder zu vergewaltigen. In einem Teil der Fälle ist ihm dies auch gelungen. Das Landgericht hat ihn „wegen schweren Raubes in fünf Fällen, davon vier Fälle begangen in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und in einem Fall mit vollendeter Vergewaltigung, wegen räuberischer Erpressung in fünf Fällen, davon drei Fälle begangen in Tateinheit mit Vergewaltigung, in einem Fall in Tateinheit begangen mit Vergewaltigung und mit Entführung gegen den Willen der Entführten, im weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, wegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen versuchten einfachen Raubes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten, wegen versuchter Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall begangen in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und wegen Freiheitsberaubung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen Rechts. Sie bemängelt, dass das Landgericht den Antrag des Verteidigers auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen als Obergutachter zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten abgelehnt hat, und sieht darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht durfte die Anhörung eines zweiten Sachverständigen für entbehrlich halten, nachdem es aufgrund der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. [REDACTED] bereits zu der Überzeugung gelangt war, dass ein Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu verneinen sei, dass jedoch seine Fähigkeit zu einsichtsgemäßem Handeln bei Begehung der Taten infolge einer psychopathologischen Persönlichkeitsdefizienz in erheblichem Umfang vermindert war. Zu einer weiteren Aufklärung unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit eines vollständigen Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit war die Strafkammer nicht gedrängt. Im Falle VI der Urteilsgründe ist festgestellt, dass der Angeklagte von seinem Opfer abließ und sich entfernte, als er bemerkte, dass in der Nähe Kinder spielten und das Tatgeschehen beobachtet werden konnte. Im Fall XII floh er, als es dem Opfer gelungen war, um Hilfe zu rufen. Im Fall XIII suchte er das Weite, als das bedrohte Mädchen ihm zurief, da käme jemand, und zugleich ein Hund bellte. Im Fall XV gab er sein Vorhaben der Vergewaltigung auf, weil er fürchtete, von der Hauptstraße aus gesehen zu werden. Im Fall XVII lief er davon, als er nach dem Hilferuf der Überfallenen eine Frau an einem Fenster des Nachbarhauses bemerkte. Wer sich so verhält, besitzt noch die Fähigkeit zu einsichtsgemäßem Handeln.
Die Verletzung sachlichen Rechts ist mit der Revision nicht gerügt worden. Der Senat sieht sich deshalb außerstande, das Urteil im Anschluss an die Neufassung des § 250 StGB aufgrund des EGStGB vom 15. August 1974 in den Fällen zu ändern, in denen das Landgericht die Verurteilung wegen schweren Raubes oder schwerer räuberischer Erpressung auf § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. (Straßenraub) gestützt hat. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders, als wenn der Angeklagte von der Einlegung eines Rechtsmittels überhaupt abgesehen hätte. Erst die Erhebung der Sachrüge eröffnet die Möglichkeit sachlicher Nachprüfung. Die Vorschrift des § 354a StPO ändert hieran nichts. Ihr Sinn erschöpft sich darin, dass der Revisionsrichter in dem allgemein vorgegebenen Rahmen auch nach dem tatrichterlichen Urteil in Kraft getretene Änderungen des sachlichen Rechts zu beachten hat. Ist die Sachrüge nicht erhoben, so ist ihm die Möglichkeit einer sachlichen Nachprüfung und Entscheidung aufgrund einer Änderung des Strafgesetzes ebenso verwehrt wie die Nachprüfung der richtigen Anwendung einer schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts geltenden Vorschrift. Im Übrigen erscheint es ausgeschlossen, dass das Landgericht im vorliegenden Fall bei Nichtanwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
Der Anregung der Bundesanwaltschaft, die Anordnung der Maßregel dem neuen Gesetzeswortlaut und der neuen Nummernbezeichnung der einschlägigen Vorschrift anzupassen, kann der Senat entsprechen. Insoweit handelt es sich nur um eine der Klarstellung dienende formale Berichtigung, die den sachlichen Gehalt der Entscheidung nicht berührt.
| Schumacher | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |