Revision aufgehoben: Zweifel an Notzuchtvorsatz wegen Trunkenheit und unzureichender Sachverhaltsaufklärung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 681/68
- Datum
- 16.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblich verminderter oder aufgehobener Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholvergiftung ist die Feststellung des Vorsatzes mit der gebotenen Berücksichtigung der Trunkenheit zu prüfen; Erkenntniszweifel sind zugunsten des Angeklagten zu werten.
Eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts mit Vorsatz darf nicht auf Annahmen gestützt werden, die das Verhalten eines erheblich alkoholiserten Täters mit dem eines nüchternen Täters ohne ausreichende Begründung gleichsetzen.
Die Annahme eines Sachverständigen ist im Urteil nur zulässig, wenn dessen wesentliche Feststellungen und die Grundlagen seiner Meinung so wiedergegeben werden, dass eine Überprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.
Handlungen wie fester Würgegriff, Drücken in die Augen oder Faustschläge können den Tatbestand der lebensgefährdenden Behandlung erfüllen, erfordern aber eine nachvollziehbare und hinreichend begründete Würdigung durch das Tatgericht.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 16. August 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Polizeibeamten Günter Manfred Eitel aus M[REDACTED], geboren ██ ██ 1938 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Februar 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 16. August 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit und wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
Der Angeklagte hat an zwei Abenden im Februar 1968 jeweils eine Frau überfallen und durch festes Würgen am Halse, die eine ferner durch festes Drücken mit den Fingern in die Augen, die andere durch einen Faustschlag ins Gesicht und durch weitere Schläge misshandelt, um sie, wie die Strafkammer annimmt, zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen. Dabei befand er sich infolge Alkoholgenusses in einem Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, im ersten Fall möglicherweise sogar in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch.
Die Würdigung der Misshandlungen als lebensgefährdende Behandlung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar kann ein fester Würgegriff am Halse, das Drücken in die Augen und ein Faustschlag ins Gesicht geeignet sein, eine Lebensgefahrdung herbeizuführen. Da die Strafkammer bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals zu geringe Anforderungen gestellt hat, ist nicht ersichtlich, ob sie die Lebensgefährdung zutreffend bejaht hat.
Durchgreifenden Bedenken unterliegt hingegen die Annahme, dass der Angeklagte die Frauen – im ersten Fall mit natürlichem Vorsatz zur Duldung des Geschlechtsverkehrs habe nötigen wollen. Die Strafkammer glaubt, dies aus seinem Verhalten vor und während der Taten entnehmen zu können, zumal eine andere Motivation nicht ersichtlich sei und der Griff nach dem Halse einer Frau – jedenfalls wenn der Täter unter der enthemmenden Wirkung des Alkohols stehe – nach den glaubhaften Darlegungen des Sachverständigen eine typische Unterwerfungshandlung zur Einleitung intimer Beziehungen darstelle.
Der Angeklagte hat indessen in keinem der beiden Fälle durch Worte oder unzüchtige Berührungen das Streben nach Geschlechtsverkehr zu erkennen gegeben. Das besagt allerdings nicht unbedingt, dass es ihm nur darauf ankam, die Frauen zu misshandeln. Gewaltätigkeiten gegen junge Frauen, wie der Angeklagte sie begangen hat, können durchaus schon für sich allein auf geschlechtliche Antriebe schließen lassen. Der Angeklagte stand jedoch erheblich unter Alkohol, so dass sein Verhalten – insbesondere auch hinsichtlich der Motivation – nicht an dem Verhalten eines nüchternen Täters gemessen werden darf. Das hat die Strafkammer zwar richtig erkannt, aber nur zu seinen Ungunsten gewertet, indem sie im zweiten Fall der an sich gegen einen Notzuchtvorsatz sprechenden Wahl einer belebten Straße als Tatort keine Bedeutung beigemessen hat. Die Trunkenheit des Angeklagten musste jedoch auch bei der Würdigung seines ihn nach Ansicht der Strafkammer belastenden Verhaltens berücksichtigt werden. Das ist ersichtlich nicht geschehen. Soweit auf „Darlegungen des Sachverständigen“ hingewiesen wird, begnügt sich das Urteil zudem mit der Wiedergabe einer bloßen Meinungsäußerung, ohne deren Grundlagen mitzuteilen. Es kann daher nicht nachgeprüft werden, ob sich die Strafkammer dieser Meinung des Sachverständigen zu Recht angeschlossen hat.
Im Übrigen bliebe auch dann zweifelhaft, ob der Angeklagte mit Notzuchtvorsatz handelte, wenn die hierfür gegebene Begründung sonst bedenkenfrei wäre; denn es ist nicht erkennbar, wie sicher festgestellt werden konnte, dass es dem erkennlich unter Alkoholeinfluss stehenden Angeklagten gerade auf Geschlechtsverkehr ankam. Die Strafkammer hätte von ihrem eigenen Standpunkt aus nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ in beiden Fällen nur von einem versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgehen dürfen (vgl. BGHSt 4, 100).
Wegen dieser sachlichen Mängel muss das Urteil aufgehoben werden, und zwar auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Volltrunkenheit im vollen Umfang (vgl. BGHSt 14, 114).
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass bei Verurteilung wegen Vergehens nach § 330a StGB die Schuldform im Urteilsspruch anzugeben ist.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Meyer | Müller |