Treffer
BGH Urteil

Actio libera in causa bei Trunkenheitsfahrt: Aufhebung wegen unzureichender Fahrlässigkeitsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 681/53
Datum
13.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde nach einem tödlichen Verkehrsunfall wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) verurteilt; beide Seiten legten Revision ein. Der BGH beanstandet, dass das LG eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) nicht erschöpfend geprüft hat, obwohl der Angeklagte sich möglicherweise schon im zurechnungsfähigen Zustand schuldhaft in einen fahrtuntüchtigen Rausch versetzte (actio libera in causa). Allgemeine Kenntnis der Alkoholgefährlichkeit genügt für § 222 StGB nicht; erforderlich ist Vorhersehbarkeit eines bestimmten Erfolgs bei ungefähr übersehbarem Kausalverlauf. Das Urteil wird mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das LG zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit handelt, kann strafrechtlich verantwortlich sein, wenn er zuvor im zurechnungsfähigen Zustand schuldhaft eine Bedingung für den späteren Erfolg gesetzt hat (actio libera in causa).

2

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aufgrund vor dem Rausch liegender Verursachung muss sich die Schuld auf einen bestimmten Erfolg beziehen und einen ungefähren Ursachenablauf umfassen; die bloße Kenntnis der allgemeinen Gefährlichkeit einer Handlung genügt nicht.

3

Bei erheblicher Alkoholaufnahme ist zu prüfen, ob der Täter im Zeitpunkt des Überschreitens des ihm bekannten „zuträglichen Maßes“ noch zurechnungsfähig war und vorhersehen musste, dass er anschließend ein Kraftfahrzeug führen und dadurch einen tödlichen Unfall verursachen könne.

4

§ 330a StGB setzt nur schuldhafte Versetzung in den Rausch voraus; die im Rausch begangene mit Strafe bedrohte Handlung ist Strafbarkeitsbedingung, ohne dass sie von der Schuld des Täters umfasst sein muss.

5

§ 330a StGB begründet keine durch besonderen Erfolg qualifizierte Straftat im Sinne des § 56 StGB, weil die im Rausch begangene Handlung die Strafbarkeit auslöst, aber nicht die Strafe verschärft.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18. September 1953

Rubrum

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. April 1954

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Baustatiker Kurt ██ ████ aus Bonn, geboren am ███████████ in ███████, wegen Volltrunkenheit

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1954 in der Sitzung vom 13. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Dr. Dotterweich Bundesrichter

Wis Bundesrichter

Werner Bundesrichter

Dr. Arndt Bundesrichter

Dr. Menges Bundesrichter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Ce als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist nach Aufhebung einer früheren Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch das angefochtene Urteil wegen Volltrunkenheit aus § 330a StGB zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am Sonntag, dem 3. Februar 1952, fuhr der Angeklagte gegen 19 Uhr mit seinem Personenkraftwagen in Bonn nach dem Bahnhof und besuchte anschließend verschiedene Gaststätten. Dabei trank er Bier und Schnaps. Nach 23 Uhr war er bei der Führung seines Wagens betrunken. Er fuhr mit etwa 10 km Geschwindigkeit, aber nur mit Standlicht, ließ den Winker draußen und kam auf die linke Straßenseite. Als er wieder auf die rechte Straßenseite gefahren war, kam eine Frau ██████ seinem Kraftwagen in Berührung. Frau █████ ging mit ihrem Mann auf der Fahrbahn, weil der Bürgersteig durch eine Baustelle verengt war. Sie wurde zu Boden geworfen und verletzt. Der Angeklagte fuhr in langsamer Fahrt weiter, hielt trotz Zurufens nebenherlaufender Leute nicht an und fuhr Schlangenlinien. Schließlich betrat er torkelnd eine weitere Gaststätte. Hier wurde er in stark betrunkenem Zustand angetroffen, ohne irgendeine Erinnerung an den Vorfall zu haben. Die Blutuntersuchung ergab eine Alkoholkonsentration von 2,2 Promille. Frau ██████ starb nach einigen Tagen an den Folgen des Unfalles nach Hinzutritt einer Embolie.

Die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Sie führt aus, der Angeklagte hätte nicht aus § 330a StGB, sondern wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden müssen, da er die erste Bedingung zum späteren tödlichen Erfolg schon im zurechnungsfähigen Zustand gesetzt habe und den späteren Erfolg habe vorhersehen müssen (Haftung für eine actio libera in causa).

Aus der im Strafrecht für den Ursachenzusammenhang geltenden Bedingungstheorie folgt, dass der Täter für eine im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene Straftat verantwortlich ist, wenn er vorher im zurechnungsfähigen Zustand schuldhaft eine Bedingung für den Erfolg gesetzt hat. Das ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt anerkannt (RGSt 22, 413; 60, 29; 70, 85; 73, 177). Auch der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und ausgeführt: Wenn sich der Täter in den Rausch mit dem Vorsatz versetzt, in diesem Zustand eine bestimmte Straftat auszuführen, und diese Rechtsverletzung auch im Vollrausch begeht, ist er voll verantwortlich; der Täter ist wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar, wenn er vor dem Rausch hatte bedenken müssen, dass er im Rausch einen anderen Menschen misshandeln könne (BGHSt 2, 14).

Der Angeklagte war deshalb aus § 222 StGB zu bestrafen, wenn er im zurechnungsfähigen Zustand erkennen konnte und musste, dass er durch sein Trinken eine Ursache für die Tötung eines anderen Menschen setzte. Er musste also erkennen, dass er durch den Alkoholgenuss fahrtuntüchtig werden könne, und in diesem Zustand, wenn er seinen Wagen selbst fahre, einen Menschen tödlich verletzen könne. Jeder Kraftfahrer weiß, dass durch den Genuss einer nicht ganz unerheblichen Alkoholmenge seine Fahrtüchtigkeit in einer den Verkehr gefährdenden Weise beeinträchtigt wird. Diese allgemeine Vorstellung reicht aber bei einer späteren tödlichen Verletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers für die Annahme einer fahrlässigen Tötung nicht aus. Denn die Schuld muss sich auf einen bestimmten Erfolg beziehen und den ungefähren Ursachenablauf umfassen. Die Kenntnis der Gefahrlichkeit einer Handlung rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme einer Fahrlässigkeit (RGSt 57, 173). Wegen der vor dem Rausch beginnenden schuldhaften Verursachung ist der Täter deshalb nur dann strafbar, wenn sich seine Schuld auf eine bestimmte Straftat bezieht (RGSt 73, 177; BGHSt 2, 14). Das folgt auch aus der allgemeinen Schuldlehre.

Die Strafkammer hat die Fahrlässigkeit des Angeklagten verneint, weil er seit nahezu dreißig Jahren einen Kraftwagen fahre und noch niemals einen Unfall gehabt habe, obwohl er häufig nach Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug gefahren habe. Die Strafkammer hat aber die Besonderheiten des Falles nicht genügend berücksichtigt. Der Angeklagte hatte behauptet, er vertrage ohne Schwierigkeiten zehn Einheiten Alkohol und habe nur so viel getrunken. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte er am Abend des Unfalles aber mindestens fünfundzwanzig Einheiten Alkohol genossen, hatte eine Alkoholkonsentration von 2,2 Promille und war völlig zurechnungsunfähig. Nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft ist ein Kraftfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,5 Promille mit Sicherheit fahrtuntüchtig (BGHSt 5, 168). Die Vorkommnisse am Unfalltag haben das voll bestätigt. Die Strafkammer hält sogar für möglich, dass der Angeklagte seine Hände und Füße nicht mehr in der Gewalt hatte, so dass er Gas- und Bremspedale (ebenso das Steuerrad) unkontrolliert und unregelmäßig bediente. Wer in einem solchen Zustand auf öffentlicher Straße einen Kraftwagen fährt, ist – wie jeder Kraftfahrer weiß oder wissen muss – eine Gefahr für das Leben eines jeden mit ihm zusammentreffenden Verkehrsteilnehmers. Die Strafkammer hat nicht etwa festgestellt, dass der Angeklagte in einem derartig berauschten Zustand schon früher Kraftwagen ohne Unfallfolgen gefahren hat. Die Erfahrungen des Angeklagten bezogen sich offensichtlich nur auf den Genuss von wesentlich weniger Alkohol. Wenn er wesentlich mehr Alkohol trank, konnte er keinesfalls mehr damit rechnen, dass er sein Fahrzeug noch sicher fahren könne. Die Strafkammer hat auch an anderer Stelle es als schuldhaft bezeichnet, dass der Angeklagte die Menge des ihm unschädlichen Alkohols überschritt. Sie musste dann weiter prüfen, ob der Angeklagte in diesem Augenblick bedenken musste, dass er das ihm zuträgliche Maß von Alkohol überschritt, anschließend mit seinem Wagen fahren und dadurch eine so starke Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schaffen würde, dass ein Verkehrsunfall mit tödlichen Folgen eintreten könne. Wenn der Angeklagte in diesem Augenblick bei dieser ihm zuzumutenden Überlegung noch zurechnungsfähig war, hat er den tödlichen Unfall fahrlässig dadurch verursacht, dass er sich im zurechnungsfähigen Zustand für die bevorstehende Kraftwagenfahrt in einen fahrtuntüchtigen Zustand versetzte. Damit ist nicht etwa für jeden Kraftfahrer die Bestimmung des § 330a StGB gegenstandslos. Denn es kann Fälle geben, wo die Grenze der Fahrtüchtigkeit infolge Alkoholgenusses nicht schuldhaft überschritten wird oder wo der Täter nicht damit zu rechnen braucht, dass er trotz des Alkoholgenusses einen Kraftwagen fahren oder ihn so fahren werde, dass er andere Verkehrsteilnehmer gefährde. Im vorliegenden Fall ist die Prüfung der Fahrlässigkeit durch die Strafkammer nach dieser Richtung nicht erschöpfend, so dass das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden muss.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

2. Die Revision des Angeklagten, die allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, muss dann ebenfalls zur Aufhebung des Urteils führen, weil nach den vorstehenden Ausführungen das Urteil in der Tat einen sachlich-rechtlichen Fehler enthält. Der Angeklagte ist dadurch auch beschwert; denn er ist aus § 330a StGB bestraft, obwohl möglicherweise dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Bestrafung wegen Vollrausches ist im Verhältnis zur fahrlässigen Tötung nicht nur eine mindere, sondern eine andere Straftat (vgl. BGHSt 1, 275).

Für die neue Verhandlung mag darauf hingewiesen werden, dass die von der Revision vorgetragenen Bedenken gegen eine Verurteilung aus § 330a StGB allerdings nicht bestehen:

Die Revision des Angeklagten meint insbesondere, es sei nicht ausgeschlossen, dass Frau ██████ „in der Art eines plötzlichen seitlichen Ausspringens“ in die Fahrbahn des Angeklagten hineingelaufen sein könne, so dass der Unfall für den Angeklagten unvermeidbar gewesen sei. Dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, dass Frau ██████ nicht plötzlich in die Fahrbahn des Angeklagten hineingelaufen oder hineingesprungen ist, sondern dass der Angeklagte die Frau, die möglicherweise den Arm ihres Mannes gerade losgelassen hatte, gestreift und umgeworfen hat. Dafür spricht auch die Lage des Blutfleckes und die Lage der Verletzten nach dem Unfall. Durch die Feststellungen der Strafkammer ist jedenfalls ausreichend ein Verhalten der Frau ██████ das für den Angeklagten unvorhersehbar war: Die Strafkammer brauchte bei dem nicht völlig geklärten Unfall nicht alle sonstigen Möglichkeiten des Unfallverlaufs zu beschreiben und ausdrücklich auszuschließen. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte entgegen dem § 24 StVO mit unzulänglicher Beleuchtung gefahren ist und dass sein Wagen bei der leisen und langsamen Fahrt ohne Hupenzeichen nicht genügend bemerkbar war. Darin liegt zunächst die von der Revision vermisste Feststellung, dass der Angeklagte nicht gehupt habe. Darin liegt aber auch die Feststellung eines verkehrswidrigen Verhaltens. Wie weit dieses Verhalten für den Unfall ursächlich war, konnte dahingestellt bleiben, denn die im Rauschzustand begangene mit Strafe bedrohte Handlung lag schon darin, dass der Angeklagte bei seiner langsamen Fahrt die auf völlig freier Straße rechtsgehende, deutlich sichtbare Frau von hinten seitwärts anfuhr, obwohl er nach den Feststellungen im nüchternen Zustand jederzeit den Wagen hätte zum Stehen bringen oder den Eheleuten ███ hätte ausweichen können.

Das Urteil ist auch widerspruchsfrei. Zwar heißt es am Schluss der Urteilsgründe einmal, der Angeklagte habe im Zustand der Volltrunkenheit eine fahrlässige „Körperverletzung“ begangen, doch ist das ein offensichtlicher Schreibfehler anstelle des Wortes „Tötung“.

§ 330a StGB ist auch nicht, wie die Revision meint, durch die neue Bestimmung des § 56 StGB berührt. Nach § 330a wird bestraft, wer sich schuldhaft in einen Rauschzustand versetzt; die Strafbarkeit tritt nur ein, wenn der Täter im Rauschzustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. Die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Rausch ist eine Bedingung der Strafbarkeit, die von der Schuld des Täters nicht umfasst zu werden braucht (BGHSt 2, 14). Die Schuld des Täters braucht sich bei § 330a StGB nur auf die Versetzung in einen Rausch zu erstrecken. § 330a StGB begründet also keine reine Erfolgshaftung und enthält keine durch den Erfolg qualifizierte Straftat im Sinne des § 56 StGB. § 56 betrifft die Fälle, in denen eine höhere Strafe an einen durch die Straftat verursachten besonderen Erfolg geknüpft wird. In solchen Fällen muss der Erfolg jetzt mindestens fahrlässig verursacht sein. Bei § 330a StGB knüpft das Gesetz an den besonderen Erfolg (die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung) keine Schärfung der Strafe, sondern dieser Erfolg ist Voraussetzung für die Strafbarkeit der Volltrunkenheit überhaupt. Die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung begründet bei § 330a StGB die Strafbarkeit, erhöht sie aber nicht; denn Trunkenheit ohne diesen besonderen Erfolg ist straflos.

Es wird zwar die Auffassung vertreten, bei § 330a StGB müsse sich die Schuld des Täters mindestens noch auf seine Gefahrlichkeit, auf den Eintritt einer Gefahr oder Gemeingefahr erstrecken. Das ist nach dem Aufbau des Tatbestandes, ihrem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift jedoch nicht der Fall (BGHSt 1, 124; 2, 14; BGH 1951, 459).

WernerDr. DotterweichMenges
Dr. MoerickeDr. Arndt
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