Revision wegen Verstoßes gegen § 258 Abs. 3 StPO – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 681/52
- Datum
- 28.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach Schluss der Beweisaufnahme sind der Staatsanwalt und der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen zu hören; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort und er ist gesondert zu befragen, auch wenn der Verteidiger bereits gesprochen hat (§ 258 StPO).
Bei jeder Wiedereröffnung der Hauptverhandlung tritt § 258 StPO von neuem in Kraft; erneute Beweiserhebungen und Anträge lösen die Pflicht zur erneuten Befragung des Angeklagten aus.
Liegt ein Verfahrensfehler vor, bei dem ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Urteil nicht ausgeschlossen werden kann, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei der Durchführung weiterer Beweisaufnahmen sind grundsätzlich die Vorschriften über die Vereidigung von Zeugen zu beachten (§ 59 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 9. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Koch Heinz Ernst W., ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████████, in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt D. Y., als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter, Verwaltungsinspektor W. C.,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei in fünf Fällen und Unterschlagung verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts behauptet, hat Erfolg.
Die auf Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO gestützte Rüge dringt durch. Nach der Sitzungsniederschrift, die nach § 274 StPO allein die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beweist, beantragte der Verteidiger, nachdem die Beweisaufnahme geschlossen war und der Staatsanwalt seine Anträge gestellt hatte, unter anderem Freispruch im Punkt der Anklage. Die Beweisaufnahme wurde wieder aufgenommen und ein Zeuge gehört.
Der Verteidiger stellte einen Eventualantrag, der sich auf die Fälle unter Ziff. I, 1 der Anklage bezog. Nachdem sich hierauf der Angeklagte geäußert hatte, zog der Verteidiger den Antrag bezüglich der Freisprechung wieder zurück.
In der Sitzungsniederschrift heißt es weiter: „Auf Antrag der Verteidigung wurde die Verhandlung nach der Beratung erneut aufgenommen. Der Verteidiger benannte sich selbst als Zeugen und machte Angaben zur Sache. Der Angeklagte W. wurde erneut vernommen. Der Verteidiger beantragte wieder Freispruch im Fall I, 1“.
Im unmittelbaren Anschluss hieran wurde das Urteil verkündet.
Dieses Verfahren entsprach nicht den gesetzlichen Vorschriften. Nach § 258 StPO müssen nach Schluss der Beweisaufnahme der Staatsanwalt und der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort erhalten. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Er ist nach Abs. 3, auch wenn der Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
Diese Vorschrift des § 258 tritt bei jeder Wiedereröffnung der Verhandlung von neuem in Kraft.
Auf diesem Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil beruhen. In der zum zweiten Mal aufgenommenen Verhandlung hat das Gericht Beweis durch Vernehmung des Angeklagten erhoben. Der Verteidiger hat seinen Antrag erneut abgeändert. Er hat nun Freispruch nicht im Punkt 2, sondern „im Fall I, 1“ beantragt. Er hat auch einen Beweisantrag gestellt, dessen Inhalt allerdings aus der Sitzungsniederschrift nicht ersichtlich ist. Bei dieser Sachlage ist die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensfehler und dem Urteil – und zwar auch in den Fällen I, 1 der Anklage, in denen nach den Urteilsgründen der Angeklagte den Sachverhalt zugegeben hatte – nicht ausgeschlossen.
Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde einzugehen war. Hingewiesen sei jedoch darauf, dass Zeugen nach § 59 StPO grundsätzlich zu vereidigen sind.
| Werner | Dr. Moericke | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ortlieb |