Revision: Aufhebung teilweisen Vorwegvollzugs vor Unterbringung nach §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 680/97
- Datum
- 04.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung eines Vorwegvollzugs vor dem Maßregelvollzug nach § 64 StGB kommt nur bei überzeugenden, konkret darzulegenden Gründen in Betracht.
Ein Vorwegvollzug zur Sicherung der Wirkung des Maßregelvollzugs setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, aus denen sich ergibt, wie und warum der nachfolgende Strafvollzug die Wirkung der Behandlung gefährden würde.
Das Gericht hat zu prüfen, ob durch einen Vorwegvollzug die Chance auf eine spätere Strafaussetzung zur Bewährung entzogen wird und ob diese Folge dem Rehabilitationsinteresse zuwiderläuft.
Kann auf der Grundlage der Aktenlage ausgeschlossen werden, dass bei erneuter Entscheidung erneut ein teilweiser Vorwegvollzug angeordnet würde, kann das Revisionsgericht diese Anordnung aufheben.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg an der Lahn, 25. September 1997
Rubrum
BESCHLUSS 2 StR 680/97 vom 4. März 1998 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 25. September 1997 dahin abändert, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate Strafhaft vorweg zu vollziehen sind.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge und rügt vor allem die Anordnung eines Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen Schuld- und Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Aufzuheben war aber die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, deren Anordnung selbst keinen Rechtsfehler aufweist. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Eine Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge kommt nur in Betracht, wenn überzeugende Gründe dafür vorliegen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3 und 13 m. w. N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 7. Mai 1997 – 2 StR 212/97).
Ein Vorwegvollzug kann zwar grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, dass der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorangehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positive Auswirkung des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH MDR 1985, 1041; BGH, Beschl. vom 17. Dezember 1996 – 1 StR 714/96). Notwendig sind dafür konkrete Anhaltspunkte, die erkennen lassen, worin die Gefährdung des Maßregelvollzugs durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich bei dem betroffenen Angeklagten auswirken könnte (BGH NStZ 1986, 428; BGH JR 1988, 378 mit Anmerkung Hackethal; BGH NStZ 1986, 379 mit Anmerkung Ha).
Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein Vorwegvollzug im Rehabilitationsinteresse des Angeklagten liegen könnte, es hat aber nicht bedacht, dass sich dies hier wie ein zusätzliches Strafübel auswirken könnte. Denn bei Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe und einer nach Meinung des Sachverständigen erforderlichen Therapiezeit von etwa einem Jahr (UA S. 37; vgl. Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 399) wurde dem Angeklagten voraussichtlich die Chance einer Strafaussetzung zur Bewährung genommen. Bei dieser Sachlage hätte erörtert werden müssen, ob nicht eine solche Folge des Vorwegvollzuges wiederum dem Rehabilitationsinteresse entgegenstehen könnte (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7, 10 und 11).
Angesichts der zwischenzeitlich verbüßten Untersuchungshaft hält es der Senat für ausgeschlossen, dass im Falle einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erneut auf einen teilweisen Vorwegvollzug der Strafe erkannt werden würde. Er hat deshalb entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts diese Anordnung entfallen lassen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Trotz des Teilerfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten selbst mit seinen notwendigen Auslagen voll zu belasten.
Jahnke Theune Detter RiBGH Dr. Bode
Rothfuß ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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