Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehlbewertung des minder schweren Falls (§ 213 I StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 680/85
- Datum
- 20.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die erste Alternative des § 213 Abs. 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter durch eine von dem Opfer ausgehende schwere Beleidigung oder gleichstehende Provokation in heftige Erregung versetzt und dadurch geherrscht wurde; eine vom Täter selbst verschuldete Provokation schließt sie aus.
Eine Annahme der Selbstprovokation darf nicht im Widerspruch zu den getroffenen Tatsachenfeststellungen stehen; das Gericht hat Tatsachen und rechtliche Bewertung konsistent zu verbinden.
Die rechtsfehlerhafte Verneinung eines minder schweren Falls kann die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflussen und rechtfertigt Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Strafe.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 213 Abs. 1 StGB ist ebenso zu berücksichtigen, ob andere Milderungsgründe (z. B. verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB) vorliegen; beide Erwägungen sind getrennt und umfassend darzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 2. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 680/85 in der Strafsache gegen den Dreher Bernd Georg Robert ██████ aus [REDACTED], dort geboren am ██████████ 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 2. Juli 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer des Landgerichts) zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Den Urteilsfeststellungen ist noch mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass der Angeklagte nach Abgabe des Schusses damit rechnete, sein Opfer so schwer getroffen zu haben, dass dieses jedenfalls ohne ärztliche Hilfe sterben könnte. Der Angeklagte hatte deshalb Strafbefreiung wegen Rücktritts vom Versuch nur noch erlangen können, wenn er sich zumindest um die Verhinderung des Erfolgseintritts bemüht hätte (vgl. BGHSt 31, 170, 176).
Der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben. Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles nach der ersten Alternative des § 213 StGB rechtsfehlerhaft verneint und unter Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten einen sonst minder schweren Fall angenommen. Infolgedessen – von seinem Standpunkt aus konsequent – hat es eine weitere Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt.
Die Strafkammer geht zwar davon aus, dass der Angeklagte von dem Tatopfer ██████ provoziert und zum Zorn gereizt worden war, meint aber, der Angeklagte habe das Tatopfer seinerseits zuvor provoziert. Diese Annahme steht in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen.
Der Angeklagte feierte bei lauter Musik mit zwei Bekannten in der Wohnung des Zeugen █████████. Gegen Mitternacht fühlte sich der Wohnungsnachbar ███████, der von einer Karnevalsveranstaltung angetrunken nach Hause gekommen war und nunmehr schlafen wollte, in seiner Nachtruhe gestört. Er klingelte an der Wohnungstür und forderte von ████████, dieser solle seine „Scheiß-Anlage leiser machen, sonst trete er sie zusammen“. ████████ kam der Aufforderung sofort nach und bat ██████ in die Wohnung. Um ihn zu versöhnen, reichte er ihm eine Flasche Bier.
Anschließend kam es zwischen dem Angeklagten und ███████ zu einem Wortwechsel, weil der Angeklagte die Partei ████████ ergriff und die Ruhestörung zu „bagatellisieren“ versuchte. ██████ reagierte darauf mit den Worten: „Was geht Dich das an, Du Penner!“ Der Angeklagte erklärte, ███████ solle sich „endlich abregen, denn er mache sicher auch einmal Lärm.“ Nach dieser Bemerkung warf ██████ seine mindestens noch halbvolle Bierflasche in Richtung des auf der Couch sitzenden Angeklagten. Die Flasche zerbarst oberhalb der Couchlehne rechts neben dem Angeklagten an der Wand. Diesem stieg daraufhin die Zornesröte ins Gesicht. Er sagte zu ███████ gewandt: „Das war das letzte, was Du getan hast“, zog seinen Revolver aus der Jackentasche und schoss auf ███████.
Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Bewertung, dass der Angeklagte die schwere Beleidigung durch das Tatopfer selbst verschuldet hatte. ████████ war der Aufforderung, die Musik leiser zu stellen, sofort nachgekommen. ██████ hatte keinen Grund, den Angeklagten als „Penner“ zu beschimpfen. Die Reaktion des Angeklagten auf diese Beschimpfung war keine Provokation, sondern vernünftig und angemessen und gab ███████ keinen verständlichen Grund für den Wurf mit der Flasche.
Der weiteren Begründung des Landgerichts, mit der es die Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB ablehnt, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, die Provokation durch ██████ sei zwar der Auslöser der Tat gewesen, denn der Angeklagte sei durch den Flaschenwurf in Wut und Empörung geraten; er habe in dem Wurf mit der Flasche aber auch einen ihm letztlich willkommenen Anlass für den Einsatz seiner Waffe gesehen, um seine Schießkunst zu beweisen. Soweit das Landgericht damit zum Ausdruck bringen will, der Angeklagte sei in Wahrheit gar nicht zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden, ist diese Annahme nicht hinreichend durch Tatsachen belegt. Die
Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe in Wahrheit einen willkommenen Anlass gesehen, seine Schießkunst zu beweisen, lässt sich weder mit seiner zunächst maßvollen Reaktion auf die Beschimpfung durch ██████ vereinbaren, noch mit der Feststellung, dass dem Angeklagten nach dem Flaschenwurf sichtbar die Zornesröte ins Gesicht stieg. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Angeklagte im vorliegenden Falle mit dem Schuss, den er aus nächster Nähe auf den Körper ███████ abgab, eine besondere Schießkunst unter Beweis stellen konnte.
Die rechtsfehlerhafte Verneinung eines minder schweren Falles nach der ersten Alternative des § 213 StGB kann sich auf die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei richtiger Rechtsanwendung den Strafrahmen zweimal gemildert und auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
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