Revision verworfen: Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe beim Tattransport
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 680/83
- Datum
- 15.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt voraus, dass jeder Beteiligte seinen Tatbeitrag als Teil einer gemeinschaftlichen Tat will und die Tätigkeit der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils versteht.
Bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Beteiligung sowie die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft zu berücksichtigen.
Eine bloße Beförderung der Täter zum Tatort und das anschließende Warten ohne Einfluss auf den Tatplan und ohne wesentliche Teilnahme an der Beute spricht gegen Mittäterschaft und kann als Beihilfe zu werten sein.
Die Frage, ob Täter- oder Gehilfenvorsatz vorliegt, ist nach den Gesamtumständen der Tätervorstellung wertend zu beurteilen; eine von den Haupttätern abhängige, nur mittelbare Beteiligung ist ein Indiz für Gehilfenvorsatz.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 23. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 680/83 15. Februar 1984
in der Strafsache gegen ████ aus AC, ██ Manfred, geboren ██ ██ 1949 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum schweren Raub
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möller, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Staatsanwältin ████ bei der Verkündung, Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März 1983 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Manfred R. wegen Beihilfe zum schweren Raub verurteilt. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision dieses Urteil an, weil der Angeklagte nicht als Mittäter verurteilt worden ist.
Das – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte beförderte die Mitangeklagten ██, ████ und Siegfried F. mit seinem Pkw von Aldenhoven nach Aachen, wo diese einen Raubüberfall auf ein Juweliergeschäft verübten, während er wenige Straßenzüge vom Tatort entfernt in seinem Fahrzeug auf sie wartete. Nach der Tat fuhr er die anderen mit der Beute, Schmuck im Werte von 752.527 DM, 1.500 DM Bargeld und einen Scheck über 1.150 DM, zu einer Gaststätte in Höngen. Der Angeklagte erhielt von dem erbeuteten Geld einen Betrag von 200 DM. Ihm war für die Fahrt eine Entlohnung in Höhe von 3.000 DM in Aussicht gestellt worden, die nach Verwertung der Beute, welche die Angeklagten vor der Tat auf 50.000 bis 100.000 DM geschätzt hatten, ausgezahlt werden sollte. Der Angeklagte hatte dem Mitangeklagten Siegfried E., seinem Bruder, eine Gaspistole überlassen; ihm war auch bekannt, dass ein Juweliergeschäft überfallen werden sollte, er wusste aber nicht, um welches Geschäft es sich dabei handelte.
Das Landgericht hat den Tatbeitrag des Angeklagten rechtsfehlerfrei nicht als Mittäterschaft, sondern als Beihilfe gewertet.
Mittäterschaft liegt vor, wenn ein an der Tat Beteiligter mit seinem Tatbeitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern wenn dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss er seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Täters umfasst werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen.
Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung bilden der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Beteiligten abhingen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1981 – 2 StR 130/81 mit weiteren Hinweisen).
Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet.
Es hat zutreffend berücksichtigt, dass der Angeklagte auf den Tatplan keinen Einfluss und mit der unmittelbaren Tatausführung nichts zu tun hatte. Dass er an der Verwertung der Beute nicht beteiligt werden sollte und für ihn vom Erlös nur ein verhältnismäßig geringer Betrag vorgesehen war, hat die Strafkammer ebenfalls zu Recht als wesentliche Anhaltspunkte für die Annahme von Beihilfe gewertet. Auch wenn die Tat deswegen an einem Samstag durchgeführt wurde, weil der Angeklagte während der übrigen Werktage „nicht abkömmlich war“, so hat er sich im Übrigen doch völlig dem Willen der anderen Tatbeteiligten untergeordnet. Bedeutsam ist auch, dass die dem Angeklagten vorher in Aussicht gestellte Entlohnung nicht etwa erhöht wurde, als sich herausstellte, dass die Beute mit mehr als 750.000 DM wesentlich größer war als die Täter ursprünglich erwartet hatten. Der Angeklagte erhielt nach der Tat lediglich 200 DM. Er sollte von vornherein nicht unmittelbar an der Beute beteiligt werden.
Die von der Bereitschaft der Haupttäter abhängige, relativ geringe und nur mittelbare Beteiligung an der Beute ist ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte nicht mit Täter-, sondern lediglich mit Gehilfenvorsatz handelte.
Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler ergeben.
| Meyer | Möller | Theune | |||
| Müller | Gollwitzer |