Treffer
BGH Urteil

BGH: Rücktritt vom gemeinsamen Tötungsplan durch Zuruf und Flucht ausreichend

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 680/77
Datum
19.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte mit einem Mittäter die Tötung beider Elternteile geplant; er schlug der Mutter nur mit der Flachseite des Spatens und rannte dann davon. Der BGH hob die Verurteilung wegen versuchten Mordes auf und sprach den Angeklagten frei, weil sein Abbruchverhalten ausreichend war, die Tatausführung insgesamt zu verhindern. Die Sache wurde zur erneuten Strafzumessung wegen der übrigen Taten zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB setzt voraus, dass der Täter die Vollendung der Tat insgesamt verhindert oder sich freiwillig und ernsthaft um deren Verhinderung bemüht, wenn die Vollendung ohne sein Zutun nicht verhindert worden wäre.

2

Das Aufgeben des Tatvorhabens eines führenden Beteiligten kann auch dann die Vollendungsverhinderung für die Gesamttat bewirken, wenn ein Mittäter die ihm zugewiesene Tat nur in Abhängigkeit vom Verhalten des Führenden ausführen will.

3

Konkrete Verhaltenselemente wie ein deutlicher Zuruf zur Unterlassung und sofortiges Davonlaufen können unter den gegebenen Umständen als ernsthafte und freiwillige Bemühung ausreichend sein, den Mittäter an der Tatausführung zu hindern.

4

Kommt das Revisionsgericht zu der Überzeugung, dass weitere Feststellungen eine Verurteilung wegen einer bestimmten Tat nicht rechtfertigen können, hat es den Angeklagten insoweit nach § 354 Abs. 1 StPO von Amts wegen freizusprechen.

5

Bei Jugendstrafen sind Regelungen zur Rechtsfolgenfestsetzung unter Berücksichtigung des Jugendgerichtsgesetzes zu treffen; bestimmte Erwägungen zu Straftatbeständen (z. B. § 243 StGB) sind nicht ohne Weiteres unmittelbar anzuwenden (§ 18 JGG).

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 24. August 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schiller Udo ███ aus K____ (geboren am █ 1960 in B____), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 19. April 1978 in der Sitzung vom 21. April 1978, woran teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Albrecht Mayer, Baumgarten als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ in der Verhandlung, ████████████████████ ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. August 1977 aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt ist, 2. im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen.

Vom Vorwurf des versuchten Mordes wird der Angeklagte freigesprochen.

Zur erneuten Straffestsetzung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchten Mordes, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in zwei (besonders schweren) Fällen eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt. Mit der auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes beschränkten Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer die fehlerhafte Anwendung des § 24 StGB durch die Jugendkammer.

Nach den Urteilsfeststellungen hatten der Angeklagte und sein Mittäter V____ bereits ihre Werkzeuge, einen Spaten und eine Axt, zum Schlage erhoben, um die Eltern des Angeklagten zu töten. Beide hatten also zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB). In diesem Augenblick zögerte der Angeklagte jedoch und entschied sich dafür, der Mutter, an deren Bett er stand, lediglich einen „Denkzettel“ zu verabreichen. Er schlug ihr mit der Flachseite des Spatens auf den Oberarm. Die Mutter erwachte; der Angeklagte ließ seinen Spaten auf das Bett fallen, rief „Weg!“ und rannte fort.

Die Jugendkammer meint, damit sei er zwar vom Mordversuch an seiner Mutter, nicht aber von der versuchten Tötung des Vaters, den V____ erschlagen sollte, wirksam zurückgetreten. Die Vollendung dieser Tat zu verhindern, habe sich der Angeklagte nicht ernsthaft bemüht (§ 24 Abs. 2 StGB); dazu hätte er gegenüber V____ aktiv tätig werden müssen. Durch den Zuruf „Weg!“ sei der Mittäter nicht ernsthaft an einer Tatvollendung gehindert worden.

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Geplante Tat im Sinne des § 24 StGB war hier die Tötung beider Elternteile, auszuführen durch je einen der Beteiligten. Es ist richtig, wenn das Landgericht für solche Fälle – entsprechend dem neugeschaffenen § 24 Abs. 2 StGB – zur Strafbefreiung fordert, dass der Täter die Tatvollendung insgesamt verhindert oder doch, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht zur Vollendung gelangt, sich um ihre Verhinderung freiwillig und ernsthaft bemüht. Nach den Feststellungen der Jugendkammer liegt es indessen nahe, dass der Angeklagte schon jene erste Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts verwirklichte, die Vollendungsverhinderung nämlich, auch soweit es den Vater betraf, auf sein – das Aufgeben anzeigendes – Verhalten zurückging. Von ihm war der Anstoß zu dem Vorhaben gekommen; er war der führende Teil nicht nur bei der Planung und Vorbereitung, sondern sollte es, als derjenige, dessen Interessen man verfolgte, offenbar auch bei der Ausführung sein. Es spricht jedenfalls viel dafür, dass darüber unter den beiden Beteiligten stillschweigendes Einverständnis bestand und so die Abstandnahme des Angeklagten von dem tödlichen Schlag bereits ausreichte, um auch V____ zum Abbruch der Tatausführung zu veranlassen.

Aber auch dann, wenn es sich damit nicht so verhalten, der Mittäter V____ vielmehr von sich aus – aus welchen Gründen auch immer – zunächst davon abgesehen haben sollte, den ihm zugewiesenen Schlag mit der Axt zu führen, so wäre der Angeklagte wirksam vom Vorhaben der Tötung zurückgetreten. Denn er hat sich ernsthaft darum bemüht, V____ von einer weiteren, selbstständigen Tatausführung abzuhalten. Dazu reichten nach Lage des Falles der Zuruf „Weg!“ und das Davonlaufen aus. Der Angeklagte wusste, dass sein Begleiter ein eigenes Interesse an der Tötung der Eltern nicht hatte, dass er seinem Drängen nur zögernd und wohl aus dem Gefühl einer gewissen Verpflichtung heraus innerlich widerstrebend nachgekommen war. Unter diesen Umständen durfte der Angeklagte davon ausgehen, dass bereits der Zuruf genügte, wie dies auch tatsächlich der Fall war, V____ ebenfalls zur Flucht zu veranlassen.

Die Verurteilung wegen versuchten Mordes kann danach nicht aufrechterhalten bleiben. Es erscheint dem Senat ausgeschlossen, dass in einer erneuten Verhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts rechtfertigen. Das Revisionsgericht hat den Angeklagten daher insoweit von sich aus freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Zur erneuten Entscheidung wegen der für die übrigen Taten zu verhängenden Rechtsfolgen ist die Sache zurückzuverweisen. Hierbei wird zu beachten sein, dass bei der Verhängung von Jugendstrafe § 243 StGB nicht unmittelbar angewendet werden kann (§ 18 JGG).

MüllerSchumacherBaumgarten
KirchhofMayer
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