Revision gegen Freispruch wegen Anstiftung: BGH verwirft Revisionen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 680/76
- Datum
- 06.04.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die freie richterliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) darf vom Revisionsgericht nicht durch eigene, abweichende Schlussfolgerungen ersetzt werden.
Das Revisionsgericht kann dem Tatrichter nicht vorschreiben, unter welchen Voraussetzungen er aus bestimmten Tatsachen zwingend eine bestimmte Überzeugung zu gewinnen hat; unterschiedliche Gewichtungen von Beweisumständen sind zulässig.
In das Urteil dürfen nicht Unterlagen einfließen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren; deren Verwertung setzt deren formgerechte Einführung in das Verfahren voraus.
Ein Freispruch ist nicht zu beanstanden, wenn das Urteil die Gründe darlegt, aus denen einzelnen Verdachtsmomenten entgegenstehende Umstände die erforderliche Überzeugung erschüttern.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Limburg, 4. Mai 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Arnold Abraham J ███ aus ████, geboren am ████████ 1928 in █████, wegen Anstiftung zum versuchten Mord u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. ████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. █████████████████ aus ████████████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Arie D [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgericht) in Limburg vom 4. Mai 1976 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 8. März 1974 verübten die früheren Mitangeklagten ████ Fr [REDACTED] und AD einen Anschlag auf das im Mitbesitz des Nebenklägers ████ stehende Nachtlokal "Ad [REDACTED]-Keller" in ████, indem sie einen Übungssprengkörper und eine Vernebelungsgranate der Bundeswehr in die Gaststätte warfen. Sie sind auf Grund dieser Tat rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren acht Monaten und vier Jahren verurteilt. Dem Angeklagten, ebenfalls Besitzer einer Bar in [REDACTED], wird vorgeworfen, die Täter zu dem Anschlag angestiftet zu haben. Außerdem ist ihm der Versuch der Anstiftung zu einer Wiederholung des Anschlags zur Last gelegt worden.
Das Landgericht hat den Angeklagten von beiden Vorwürfen freigesprochen. Mit ihren Revisionen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger █████ gegen den Freispruch von der Anklage der Anstiftung zum Anschlag vom März 1974. Die Staatsanwaltschaft rügt nur die Verletzung sachlichen Rechts, die Nebenklage beanstandet außerdem das Verfahren. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
1. Die Verfahrensrügen des Nebenklägers sind offensichtlich unbegründet.
2. Auch die inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Sachrügen beider Beschwerdeführer dringen nicht durch.
a) Soweit sie geltend machen, die Urheberschaft des Angeklagten an dem Anschlag vom 8. März 1974 habe sich dem Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme aufdrängen müssen, verkennen sie das Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Ebensowenig wie der Tatrichter gehindert werden kann, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen muss. Insbesondere ist es dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt, dem einen oder anderen Beweisumstand ein größeres oder geringeres Gewicht beizumessen, als es der Tatrichter getan hat, und so dessen Beweiswürdigung durch seine eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 210). Daher liegen alle Ausführungen neben der Sache, mit denen bemängelt wird, die Beweiswürdigung des Landgerichts – etwa zu den denkbaren Motiven des Angeklagten – sei lebensfremd, nicht überzeugend oder abwegig, oder die Schwurgerichtskammer habe aus dem Verhalten oder der Aussage von Beweispersonen wie der Zeugin ████████ nicht die naheliegenden Schlüsse gezogen.
Ebensowenig können sich die Beschwerdeführer mit der Sachrüge darauf berufen, das Landgericht sei bei der Erörterung der Wettbewerbsverhältnisse zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger von unrichtigen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Die Verwaltungsstreitakten, die sie für ihre Ansicht anführen, waren nicht Gegenstand der Hauptverhandlung und konnten daher dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden. Von der Möglichkeit, durch geeignete Anträge auf ihre Einführung in das Verfahren hinzuwirken, haben die Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.
b) Auch sonst sind dem Landgericht Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung nicht unterlaufen. Diese enthält keine Widersprüche, Unklarheiten oder Lücken und verstößt nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze. Die Schwurgerichtskammer hat nicht verkannt, dass gegen den Angeklagten schwerwiegende Verdachtsgründe sprechen. Ihre Überzeugung, dass den einzelnen Verdachtsgründen Umstände entgegenstehen, die Zweifel an seiner Täterschaft begründen, beruht aber auf jeweils im Urteil zureichend dargelegter Tatsachengrundlage. Dieses bietet daher auch keinen Anhalt dafür, der Tatrichter habe lediglich abstrakt vorstellbaren Zweifeln Gewicht gegeben und die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen unrichtig eingeschätzt. Zu einer Auseinandersetzung mit Umständen, die im Urteil keinen Niederschlag gefunden haben, war das Landgericht nicht genötigt (BGHSt 25, 285, 286); entfernt liegende Möglichkeiten von Geschehensabläufen, für die es an Anhaltspunkten fehlte, brauchte es deshalb nicht ausdrücklich zu erörtern. Die erforderliche Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhalts hingegen ist UA Bl. 23 f in ausreichender Weise zu entnehmen.
3. Die Nachprüfung des Urteils über das Einzelvorbringen der Revisionen hinaus hat ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.
Der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft vertritt, hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.
| Müller | Schumacher | Baumgarten | |||
| Willms | Meyer |