Aufhebung wegen unerörtertem EEG‑Hinweis auf Gehirnschaden; Zurückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 679/77
- Datum
- 18.01.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebliche Hinweise auf einen Gehirnschaden sind vom Gericht konkret zu erörtern; es hat festzustellen, ob ein solcher Schaden besteht und ob er die Schuldfähigkeit nach § 21 StGB beseitigt oder erheblich vermindert oder die sittliche und geistige Entwicklung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG beeinträchtigt.
Unterbleibt die Auseinandersetzung des Gerichts mit einem für die Schuldfähigkeit oder die Anwendung des Jugendstrafrechts erheblichen medizinischen Gutachten, so führt dies zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Unterlassung die Schuldsprüche nicht beeinflusst hat.
Das Tatgericht kann von der Beurteilung eines Sachverständigen abweichen; eine solche Abweichung ist jedoch nur zulässig, wenn das Gericht aus den bewiesenen Tatsachen eine andere, nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung zieht.
Das nahe bevorstehende Erreichen des 21. Lebensjahres und wiederholte strafrechtliche Vorkommnisse sind gewichtige Indizien gegen die Anwendung des Jugendstrafrechts und können die Würdigung der Reifeentwicklung beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Lahn-Gießen, 18. August 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 679/77 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Jimmy Nelson ████ aus ████████████, dort geboren am ██████, den Arbeiter Dieter ████, zuletzt wohnhaft gewesen in ████████████, geboren am ██ ██ 1955 in ██, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer,
als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Lahn-Gießen vom 18. August 1977, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten KC) wird verworfen.
Der Angeklagte KC) hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat die Angeklagten, die zur Tatzeit im September 1976 unmittelbar vor der Vollendung ihres 21. Lebensjahres standen, der gemeinschaftlich begangenen räuberischen Erpressung in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz sowie des gemeinschaftlich begangenen Raubes in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung in einem minder schweren Fall in weiterer Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz für schuldig befunden. Sie hat allgemeines Strafrecht angewandt, beiden Angeklagten im ersten Fall erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugestanden und den Angeklagten KC) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten ██ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte ██ hat seine Revision nur zum Strafausspruch gerechtfertigt. Sie führt zur Aufhebung der Verurteilung. Das Rechtsmittel des Angeklagten KC) ist dagegen unbegründet.
1. Die Schuldsprüche gegen den Angeklagten KC), die dieser nur mit der allgemeinen Sachrüge angreift, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Beide Revisionen meinen, die Straftaten seien Jugendverfehlungen und es habe, wofür sich auch der Sachverständige und die Jugendgerichtshilfe ausgesprochen hatten, Jugendstrafrecht angewandt werden müssen.
3. Die Verurteilung des Angeklagten ██ muss deshalb aufgehoben werden, weil bei ihm einige Monate vor den Taten in einem EEG Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die auf einen Gehirnschaden hindeuten könnten (UA Bl. 4). Trotzdem hat die Jugendkammer weder festgestellt, ob tatsächlich ein Gehirnschaden besteht, noch erörtert, ob bejahendenfalls schon ein solcher die Schuldfähigkeit beseitigt oder nach § 21 StGB erheblich vermindert oder, falls er schon länger bestanden haben sollte, die sittliche und geistige Entwicklung des Angeklagten im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG erheblich beeinträchtigt haben könnte (vgl. dazu BGHSt 26, 67). Dem Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass der Sachverständige bei seinem Gutachten die Veränderungen im EEG berücksichtigt habe (UA Bl. 12). Obwohl die Jugendkammer dem Gutachten nicht folgt, setzt sie sich mit diesem Umstand nicht auseinander und meint nur, andere Anhaltspunkte für eine Reifeverzögerung als die sich insoweit nicht auswirkende lange Lungenerkrankung und die anschließende Heroinabhängigkeit fehlten (UA Bl. 11/12). Dieser Fehler hat nicht nur die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, sondern auch der Schuldsprüche zur Folge, obwohl der Beschwerdeführer lediglich die Strafaussprüche angegriffen hat. Nach den bisherigen Feststellungen kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Nichterörterung des Gehirnschadens sich auf die Schuldsprüche ausgewirkt hat.
4. Dagegen bestehen gegen die Strafaussprüche gegen den Angeklagten KC) rechtlich keine Bedenken.
Bei keiner der Taten handelte es sich um eine Jugendverfehlung. Zu Recht hebt das Landgericht hervor, dass der Angeklagte zur Tatzeit fast 21 Jahre alt war (UA Bl. 11). Es folgt dem Sachverständigen darin, dass im Falle 1 die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen Alkoholgenusses erheblich vermindert war, aber nicht darin, dass Jugendstrafrecht für KC) wegen dessen durch seine geringe Intelligenz bedingten Schwierigkeiten im schulischen und beruflichen Fortkommen und der vom Sachverständigen angenommenen jugendlichen Züge in der Tat anzuwenden sei. Das Landgericht hat diese Einflüsse auf die Entwicklung des Angeklagten beachtet, darin jedoch keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Ausformung der Persönlichkeit gesehen und eine Reifeverzögerung nicht festgestellt. Dass die Jugendkammer, die regelmäßig Jugendliche und Heranwachsende zu beurteilen hat, sich dabei eigene Sachkunde zugetraut hat und dem Sachverständigen nicht gefolgt ist, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Sie hat aus den bewiesenen Tatsachen eine andere Schlussfolgerung als der Sachverständige gezogen und damit, wenn auch mit knapper, nach dem Sachverhalt aber noch ausreichender Begründung, nur die dem Tatrichter obliegende Aufgabe, die Beweise zu würdigen, vollzogen. Zu berücksichtigen ist hier, dass KC) zwei bis drei Wochen nach der Tat 21 Jahre alt wurde und schon insgesamt elfmal, darunter mehrere Male wegen Diebstahls und auch wegen räuberischer Erpressung, strafrechtlich in Erscheinung getreten war.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Müller |