Revision: Beweismaß im Strafprozess – hohe Wahrscheinlichkeit reicht nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 679/68
- Datum
- 31.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine strafrechtliche Verurteilung muss der Tatrichter von der betreffenden Tatsache eine jeden persönlichen Zweifel ausschließende Überzeugung erlangen.
Ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit kann die erforderliche richterliche Gewissheit nicht ersetzen; bei verbleibenden Zweifeln gilt in dubio pro reo.
Die Unklarheit in den Urteilsgründen, wonach möglicherweise nur Wahrscheinlichkeit festgestellt wurde, kann die Revisionsgrundlage bilden und zur Aufhebung führen.
Wenn aus dem Urteilstext nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung auf bloßer Wahrscheinlichkeit beruht, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. August 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 679/68
in der Strafsache gegen ███████████ █ ohne den Hilfsarbeiter Peter Herbert festen Wohnsitz, geboren ███████████ 1932 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 27. August 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
In den Gründen des angefochtenen Urteils wird zum Abschluss der Beweiswürdigung gesagt, dass der Angeklagte „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit des Diebstahls in drei Fällen überführt“ sei (UA S. 7). Das wäre dann unschädlich, wenn das Landgericht damit allein auf die naturgegebene Unvollkommenheit menschlicher Erkenntnis hatte hinweisen wollen, die auch bei der sichersten Überzeugung von einem bestimmten Geschehen bestehen bleibt.
Es ist indessen fraglich, ob das Urteil so zu verstehen ist. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer der Ansicht war, ein Sachverhalt könne schon dann als erwiesen angesehen werden, wenn er aus verschiedenen Gründen in hohem Maße wahrscheinlich sei. Diese Ansicht kann, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 10, 208 dargelegt hat, nicht gebilligt werden (vgl. auch Geier in Löwe-Rosenberg, 21. Aufl., Anm. 3 zu § 261 StPO).
Jede dem Angeklagten nachteilige Feststellung von Tatsachen setzt vielmehr voraus, dass der Tatrichter von der Tatsache die jeden persönlichen Zweifel ausschließende Überzeugung erlangt hat; auch ein noch so hohes Maß von Wahrscheinlichkeit kann diese Überzeugung nicht ersetzen. Kann sie der Tatrichter nicht erlangen, so muss er nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ entscheiden.
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