Revision verworfen: Unzucht mit einer Abhängigen und mit einem Kind, keine Gutachterpflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 679/67
- Datum
- 21.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine weitere Beweiserhebung zum Geisteszustand des Angeklagten ist nicht erforderlich, wenn keine tauglichen Anhaltspunkte für Zurechnungsunfähigkeit vorliegen und kein Prozessbeteiligter einen entsprechenden Antrag stellt.
Die Feststellung einer erheblich verminderten Hemmungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB ist von der Frage der Zurechnungsfähigkeit zu unterscheiden und kann die Strafzumessung beeinflussen, ohne zwangsläufig Zurechnungsunfähigkeit zu begründen.
Ein durch § 174 Nr. 1 StGB geschütztes Abhängigkeitsverhältnis kann bereits durch die Übertragung von Ausbildung und Aufsicht an den Täter begründet werden.
Bei der Strafzumessung dürfen frühere gleichgelagerte Taten des Täters erschwerend berücksichtigt werden, auch wenn eine frühere Bestrafung nicht mehr urkundlich nachweisbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 20. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Rentner Ernst, geboren ██████████████ ████████████████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wilims, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
█████████ der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C. ███████ ██ als Verteidiger, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 20. Juni 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit welcher er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Revision bemängelt vergeblich, dass der Geisteszustand des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht erörtert, insbesondere kein Sachverständiger hierzu vernommen worden ist.
Die Strafkammer hat angenommen, dass die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge Altersabbaus erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte darüber hinaus zurechnungsunfähig war, sind weder von der Revision aufgezeigt worden, noch sonst hervorgetreten. Auch ein im Vorverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten verneint Zurechnungsunfähigkeit. Unter diesen Umständen drängte sich eine Beweiserhebung hierüber nicht auf, zumal auch kein Prozessbeteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.
2. Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.
a) Zu Recht hat die Strafkammer den Angeklagten auch wegen Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt.
Die Eltern hatten das Mädchen dem Angeklagten zur Ausbildung im Akkordeonspiel anvertraut. Damit war ein durch § 174 Nr. 1 StGB geschütztes Abhängigkeitsverhältnis begründet (vgl. die bei BayObLGSt 1965, 121 angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hierzu). Was die Revision hiergegen anführt, ist offensichtlich unbegründet. Die Feststellung der Strafkammer, dass das noch nicht neun Jahre alte Kind dem Angeklagten auch zur Aufsicht anvertraut war, ist ebenfalls bedenkenfrei.
b) Dasselbe gilt für den Strafausspruch. Hierzu sei nur folgendes bemerkt:
Auf Grund der Einlassung des Angeklagten stellt die Strafkammer fest, dass er bereits im Jahre 1949 Unzucht mit Kindern getrieben hat und deshalb in Untersuchungshaft gewesen ist. Diese Tat darf erschwerend berücksichtigt werden, obwohl eine Bestrafung nicht mehr urkundlich festgestellt werden kann.
| Kirchhof | Wilms | Meyer | |||
| Baldus | Baumgarten |