Wiedereinsetzungsgesuche und Revisionen der Oberfinanzdirektion verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 679/51
- Datum
- 04.01.1952
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung an einen Angestellten einer Behörde gilt als wirksame Zustellung und löst die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels aus.
Ein innerdienstliches Versäumnis eines Behördenangehörigen begründet grundsätzlich keinen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 44 StPO; eine staatliche Stelle kann sich hierauf nicht berufen.
Das Schweigen eines Beamten der Staatsanwaltschaft ist der Behörde nur dann als Verhinderung oder Verschulden anzurechnen, wenn jener bei dem Gespräch Kenntnis von der Zustellung hatte.
Sind Wiedereinsetzungsgesuche mangels Nachweises eines unabwendbaren Zufalls zu verwerfen, sind darauf gestützte verspätete Revisionen als unzulässig zu verwerfen (vgl. § 349 Abs. 1 StPO).
Rubrum
In der Strafsache
gegen
███ in ███ Anton Hi███
1.) den ████ geboren am ██ 1908 in ███, ████, berufsloser ████ in ██ ████████, geboren in ███ (Kreis ███),
2.) den █████████ ████ A████ und den ████ ██, geboren am ██, Pflasterer █████, geboren am ██ in ███,
wegen Devisenvergehens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 4. Januar 1952
Tenor
1.) Die Gesuche der Oberfinanzdirektion Koblenz – Gruppe Devisenüberwachung – vom 5. Oktober 1951, sie gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen die Urteile des Landgerichts in Trier vom 5. und 25. Juni 1951 in den vorigen Stand wieder einzusetzen, werden verworfen.
2.) Verworfen werden auch die Revisionen der Oberfinanzdirektion gegen die genannten Urteile.
3.) Die Oberfinanzdirektion hat die Kosten der Rechtsmittel und der Wiedereinsetzungsgesuche zu tragen.
Gründe
Die beiden Urteile sind der Oberfinanzdirektion als Nebenklägerin am 5. September 1951 zugestellt worden. Von diesem Zeitpunkt an lief für sie die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 467 Abs. 2 Satz 2 AbgO). Erst nach ihrem Ablauf, nämlich am 5. Oktober 1951, hat die Nebenklägerin Revision eingelegt.
Zwar hat der für die Devisenüberwachung zuständige Sachbearbeiter der Nebenklägerin erst am 29. September 1951 von der Zustellung der Urteile Kenntnis erhalten und in dem Schreiben vom 5. Oktober 1951, mit dem er Revision eingelegt hat, auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Es war jedoch kein für die Nebenklägerin unabwendbarer Zufall im Sinne des § 44 StPO, der sie daran gehindert hat, die Revisionsfrist einzuhalten, denn die Zustellung am 5. September 1951 geschah rechtswirksam zu Händen eines Angestellten der Nebenklägerin. Seine Aufgabe wäre es gewesen, dafür zu sorgen, dass der zuständige Sachbearbeiter von der Zustellung rechtzeitig unterrichtet wurde. Dass dieser ohne eigenes Verschulden erst am 29. September 1951 davon erfuhr, war für die Nebenklägerin nicht unabwendbar, sondern Folge eines innerdienstlichen Versehens. Mit einem solchen Mangel wie überhaupt mit der Nachlässigkeit eines Behördenangehörigen kann sich jedoch eine staatliche Stelle nicht entschuldigen. An diesem für die Staatsanwaltschaft in RGSt 67, 265 und OGHSt 2, 135 ausgesprochenen Grundsatz muss für jede staatliche Behörde festgehalten werden. Denn von jedem ihrer Angehörigen muss verlangt werden, dass er das Maß an Sorgfalt bei Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten aufwendet, das für die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte erforderlich ist.
Die Nebenklägerin bringt allerdings weiter vor, ihr Sachbearbeiter habe noch am 8. September 1951, also schon nach der Zustellung der Urteile, gelegentlich eines fernmündlichen Gesprächs mit dem zuständigen Staatsanwalt erklärt, gegen die Urteile Revision einlegen zu wollen, damit aber noch warten zu können, da die Urteile ihm noch nicht zugestellt seien; darauf habe der Staatsanwalt nicht widersprochen. Aber auch dies kann den Wiedereinsetzungsgesuchen nicht zum Erfolg verhelfen, denn das Schweigen des Beamten der Staatsanwaltschaft könnte dieser nur dann als Verschulden und der Nebenklägerin als unabwendbarer Zufall angerechnet werden, wenn jener zur Zeit des Gesprächs von der Zustellung Kenntnis gehabt hätte. Dies war aber nicht der Fall.
Aus der Verwerfung der Wiedereinsetzungsgesuche ergibt sich die weitere Entscheidung, dass auch die verspäteten Revisionen als unzulässig verworfen werden mussten (§ 349 Abs. 1 StPO).
| Dr. Dotterweich | Dr. Kirchner | Dr. Sauer | |||
| Heinricke | Dr. Werner |