Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 67/93
Datum
19.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhielt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis zur Revisionsbegründung; die Kosten trägt er. Die Revision führt mit einer Verfahrensrüge zum Erfolg: Das Landgericht hat die Ablehnung des minder schweren Falls nicht ausreichend begründet und Zumessungsgründe der Tatvermischung verwendet. Strafausspruch aufgehoben, Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn das Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist ohne Verschulden der betroffenen Partei erfolgt ist.

2

Lehnt das Gericht die Annahme eines minder schweren Falls nach § 179 Abs. 2 StGB ab, muss es die Gründe dafür darlegen, insbesondere wenn die Verteidigung einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

3

Die Strafzumessung für einzelne Taten darf nicht durch die Verknüpfung von Zumessungsgründen mehrerer unabhängiger Delikte beeinflusst werden; eine derartige Verknüpfung führt zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen.

4

Eine Verfahrensrüge ist begründet und kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn der Verfahrensfehler die Wahl des Strafrahmens oder die Strafbemessung beeinflusst haben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 19. August 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 19. März 1993 in der Strafsache gegen ██ , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ███ 1962 in ████ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. März 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 19. November 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 1992 gewährt.

2. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Zu 1.: Dem form- und fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrag war stattzugeben, weil den Angeklagten an der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision kein Verschulden trifft.

Zu 2.: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln und wegen außerehelichen Beischlafs mit einer widerstandsunfähigen Frau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, gebildet aus Einzelfreiheitsstrafen von drei Monaten für das Betäubungsmitteldelikt und drei Jahren für die Sexualstraftat. Der Bemessung der zuletzt genannten Strafe hat es den Regelstrafrahmen des § 179 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht hat entgegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht dargelegt, warum es die Tat des Angeklagten nicht als einen minder schweren Fall im Sinne des § 179 Abs. 2 letzter Teilsatz StGB angesehen hat. Dies war aber geboten, weil die Verteidigung in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt hat (BGH StV 1990, 100). Der Rechtsfehler kann nicht ausschließen, dass der Senat die Strafrahmenwahl und die Strafbemessung beeinflusst hat. Die für das Sexualdelikt verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe sind daher aufzuheben.

Bei der Bemessung der Einzelstrafe für den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die Strafkammer dem Angeklagten angelastet, dass er die Sucht des drogenabhängigen Opfers besonders verwerflich ausgenutzt habe, wie auch die nachfolgende Straftat (das Sexualdelikt) beweise. Die damit hergestellte Verknüpfung der Zumessungserwägungen für beide Taten nötigt zur Aufhebung auch der dreimonatigen Einzelstrafe und damit des gesamten Strafausspruchs.

Gollwitzer Theune Jahnke, (für Dr. Theune wegen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht unterschreiben kann)

Bode
Detter
Wiedereinsetzung und Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung — Themis