Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 67/91
- Datum
- 22.03.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ist im Strafverfahren nicht zulässig.
Die Revision wird gemäß § 346 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen, wenn die Revisionsbegründung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht vorgelegt wird und keine wirksame Wiedereinsetzung erfolgt ist.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 StPO).
Fehlt nach Gewährung von Akteneinsicht eine nachgeholte Revisionsbegründung sowie die substantiiert dargestellten und glaubhaft gemachten Wiedereinsetzungsgründe, ist der Wiedereinsetzungsantrag zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 13. September 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 67/91 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen █████, geboren am ████████ 1956, ███, Roberto, in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. März 1991 einstimmig
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten vom 22. November 1990, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 13. September 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 14. November 1990 wird bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
*"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Betreibens einer Fernmeldeanlage ohne Genehmigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil vom 13. September 1990 hat der Angeklagte am 20. September 1990 Revision eingelegt, diese aber bis heute nicht begründet. Die Revision ist unzulässig.
Das vollständige Urteil ist dem Verteidiger am 11. Oktober 1990 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 14. November 1990 hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, da eine Revisionsbegründung innerhalb der Monatsfrist nicht abgegeben wurde. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am 19. November 1990 zugestellt. Am 23. November 1990 ist der Antrag des Verteidigers eingegangen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung zu gewähren und gemäß § 346 Abs. 2 StPO den Revisionsverwerfungsbeschluss aufzuheben. Zur Begründung trägt der Verteidiger vor, er habe Akteneinsicht zur Vorbereitung der Revisionsbegründung und Verlängerung der Frist zur Revisionsbegründung beantragt. Es sei ihm weder Akteneinsicht gewährt noch die Revisionsbegründungsfrist verlängert worden. Gleichzeitig wird erneut Akteneinsicht beantragt.
Obwohl dem Verteidiger (vgl. Bl. 604 R bis 605 Rd. A. – Rückgabe der Akten lt. Verteidigerangabe am 30. November 1990) Akteneinsicht gewährt wurde, liegt bisher weder eine nachgeholte Revisionsbegründung noch eine Darstellung und Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe vor.
Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, weil die Revision des Angeklagten mangels fristgerechter Begründung zu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist – wie sie der Verteidiger des Angeklagten beantragt hatte – ist im Strafverfahren nicht zulässig.
Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung ist als unzulässig zu verwerfen, da entgegen § 45 Abs. 2 StPO die versäumte Handlung nicht nachgeholt wurde."*
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