Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Subventionsbetrug aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 67/88
- Datum
- 29.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Beweisantrag dahin zu verstehen, dass bestimmte Tatsachen als wahr unterstellt werden, so ist die Strafkammer an diese Wahrunterstellung gebunden und darf sie nicht durch bloße Vermutungen ersetzen.
Widersprechen die als wahr unterstellten Tatsachen den getroffenen Feststellungen, hat das Gericht die Widersprüche nachvollziehbar aufzuklären und zu begründen; unterbleibt dies, ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft.
Ungeklärte Unstimmigkeiten über die Erwerbsart von Geräten (z. B. Kauf oder Leasing), die für die Subsidiarität oder Höhe einer Subventionsforderung wesentlich sind, beeinträchtigen die tragfähige Feststellung des Schuldumfangs.
Erhebliche Verfahrensmängel in der Behandlung von Beweisanträgen, die geeignet sind, Feststellungen zum Schuldumfang zu beeinträchtigen, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 3. Juli 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Dipl.-Ing. Helmut Erich aus █, geboren am ██ 1937 in ███, wegen Subventionsbetrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. Juni 1988 in der Sitzung vom 1. Juli 1988, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 29. Juni 1988, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 3. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte gründete im Jahr 1976 gemeinsam mit einem Dritten die Firma SC Wiesbaden GmbH, die sich mit der Entwicklung technischer Neuerungen befassen sollte. Am 4. April 1977 beantragte er als Geschäftsführer dieser Firma bei dem Bundesminister für Wirtschaft „eine Zuwendung gemäß den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen vom 20. August 1971 in Höhe von 660.000 DM zur Förderung von Erstinnovationen und der hierzu erforderlichen Entwicklung“. Das Vorhaben, für das der Antrag gestellt wurde, war mit
„Impulsheizölbrenner in Frequenz (Pulsation des Heizöls) und Druck stufenlos regelbar“ bezeichnet; durch ein näher beschriebenes Verfahren der Ölzerstäubung sollte der Wirkungsgrad der Heizölverbrennung gesteigert werden.
Das Bundesamt für Gewerbliche Wirtschaft bewilligte der Firma SC durch Bescheid vom 19. Juli 1978 auf der Grundlage des vom Angeklagten gestellten Antrags für das Jahr 1978 einen Förderungsbetrag von 403.280 DM; für das Jahr 1979 wurde ein Betrag von 260.000 DM vorgemerkt.
In der Folgezeit wurden der Firma SC auf Grund vom Angeklagten eingereichter Kostennachweise bis Juli 1980 insgesamt 660.000 DM ausgezahlt.
II. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte durch unrichtige Angaben in den vorgelegten Kostennachweisen erreicht, dass der Firma SC Förderungsmittel in nicht gerechtfertigter Höhe ausgezahlt wurden. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Subventionsbetrugs unter Einbeziehung früher erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg:
Nach den Urteilsausführungen liegt dem Angeklagten zur Last, dem Subventionsgeber gegenüber überhöhte Personalund Sachkosten geltend gemacht zu haben. An Personalkosten seien der Firma SC „für die Entwicklung des Impulsheizölbrenners im gesamten Zeitraum jedenfalls nicht mehr als höchstens 10 % der angegebenen Kosten entstanden“. Der Angeklagte habe auch weder die in seinem ursprünglichen Antrag angegebene Mikrovideomateinrichtung einschließlich Vollschutzkabine für insgesamt 235.000 DM noch weitere Messvorrichtungen für insgesamt 95.340 DM „angeschafft“. Allenfalls die in der genannten Aufstellung enthaltenen übrigen Messeinrichtungen, die dort mit einem Gesamtbetrag von 30.000 bis 35.000 DM angegeben seien, seien vom Angeklagten im Laufe der Zeit „angeschafft“ worden (UA S. 27, 84).
Um zu beweisen, dass er die von ihm angegebenen Geräte und Einrichtungen erworben habe, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung beantragt, zahlreiche Zeugen darüber zu vernehmen, dass sie diese von ihm im Einzelnen bezeichneten Gegenstände in seinen Betriebsräumen gesehen haben (Anträge 4 bis 11). Die zeitweilig als Buchhalterin in der Firma beschäftigte Zeugin ██████ habe „bei den Anträgen und den Angeboten und bei den Rechnungszusammenstellungen für den Steuerberater mitgewirkt“ und „insbesondere die Messgeräte bestellt“ (Antrag 12). Ihre Nachfolgerin, die Zeugin ████████, habe „ebenfalls Bestellungen und Überweisungen gefertigt, die sich auf das Impulsbrennervorhaben bezogen“ (Antrag 13).
Die Strafkammer hat sämtliche Beweisanträge mit der Begründung zurückgewiesen, dass die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen so behandelt werden könnten, als wären sie wahr. Die Revision beanstandet mit Recht, dass sich die Kammer nicht uneingeschränkt an diese Wahrunterstellung gehalten hat.
Rechtliche Bedenken bestehen bereits gegen die Ausführungen zur Wahrunterstellung der in den Anträgen 4 bis 11 genannten Tatsachen. Insoweit hält sich die Strafkammer „an die Feststellung gebunden, dass derartige Geräte jedenfalls zum Zeitpunkt der jeweils von den angegebenen Personen durchgeführten Besichtigungen im Hause des Angeklagten in Wiesbaden vorhanden gewesen sind und von diesen als Zeugen genannten Personen gesehen worden sind“ (UA S. 80). Es „liege“ indessen „nahe“, dass der Angeklagte „möglicherweise“ Geräte, die er Besuchern im Hause vorgeführt habe, im Leasingverfahren erworben habe. Damit zieht die Kammer nicht etwa nur, was zulässig wäre, aus den als wahr unterstellten Tatsachen einen anderen als den vom Angeklagten gewünschten Schluss. Sie ersetzt vielmehr diesen Schluss durch eine dem Sinn des Beweisantrags zuwiderlaufende bloße Vermutung. Das wird der Wahrunterstellung nicht gerecht, verstößt im übrigen auch gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“.
Rechtsfehlerhaft ist jedoch vor allem die Behandlung der Beweisanträge 12 und 13:
Als wahr unterstellt wurde, dass die Zeugin ██████ „die“ Messgeräte „bestellt“ und Kenntnis „über die Bestellungen folgender Messeinrichtungen hatte: Durchflussmengenmesser, Oszillograph, Ladungsverstärker, Drehzahlgeber, Datengeräte, elektrische und hydraulische Antriebe mit stufenloser Regelung“. Als wahr unterstellt wurden des Weiteren, dass die Nachfolgerin der Buchhalterin ██████, die Zeugin ████████, in der Zeit von September 1978 bis September 1979 „ebenfalls Bestellungen und Überweisungen gefertigt hat, die sich auf das Impulsbrennerverfahren bezogen“. Nach dem Sinn der Beweisanträge konnte dies nur dahin verstanden werden, dass der Angeklagte die betroffenen Gegenstände nicht etwa nur „geleast“, sondern käuflich erworben hat. Das aber ist – zumindest teilweise – mit der Feststellung auf S. 27 nicht vereinbar, wonach der Angeklagte Messeinrichtungen allenfalls für insgesamt 30.000 bis 35.000 DM „angeschafft“ hat. Allein die im Subventionsantrag vom 4. April 1977 (UA S. 10, 12) angeführten, auch im Beweisantrag 12 genannten Datengeräte waren mit 43.600 DM, die elektrischen und hydraulischen Antriebe mit 14.200 DM veranschlagt. In der Beweiswürdigung der Strafkammer, wo eine Auseinandersetzung mit den als wahr unterstellten Tatsachen fehlt, findet sich für den Widerspruch keine Erklärung.
Die fehlerhafte Behandlung des Beweisantrags ist ein Verfahrensmangel, auf dem jedenfalls die Feststellungen zum Schuldumfang beruhen können. Das Urteil muss deshalb insgesamt aufgehoben werden.
III. Da die unter II. behandelte Verfahrensrüge zum Erfolg führt, können die übrigen Rügen und die Sachbeschwerde auf sich beruhen. Für die neue Hauptverhandlung ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass es sich empfiehlt, im Einzelnen zu erörtern, ob die Voraussetzungen des § 264 Abs. 6 und 7 StGB erfüllt sind, und insoweit gegebenenfalls den Wortlaut des Bewilligungsbescheids vom 19. Juli 1978 im Urteil wiederzugeben. Auch der Mindestschuldumfang muss unmissverständlich festgestellt werden; Ausführungen wie „der Aufwand für die übrigen angegebenen Geräte war jedenfalls bei weitem niedriger als von ihm (dem Angeklagten) angegeben“ (UA S. 83), werden diesem Erfordernis nicht gerecht.
Herdegen Müller RiBGH Maier kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet. Herdegen Niemöller RIBGH Dr. kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
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