Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortgesetztes Handeltreiben mit Heroin festgestellt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 678/78
Datum
14.12.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Revision eingelegt; er war wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in 14 Fällen verurteilt worden. Zu prüfen war, ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliegt. Der BGH stellte einen solchen Fortsetzungszusammenhang fest, änderte den Schuldspruch und hob den Strafausspruch auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines fortgesetzten Handeltreibens genügt es, dass der Täter ein eingespieltes Ein- und Verkaufssystem benutzt; feststehende Abnehmer sind nicht erforderlich.

2

Teilakte wie wiederkehrender Erwerb und wiederholte Treffen zur Beschaffung sind Teilakte einer fortgesetzten Handlung, wenn sie in einheitlichem System erfolgen.

3

Eine Beschränkung der Revision nach § 302 Abs. 2 StPO ist unwirksam, wenn die beanstandeten Tatbeiträge innerhalb des Schuldspruchs nicht trennbar sind.

4

Wird der Schuldspruch wegen Feststellung eines Fortsetzungszusammenhangs geändert, ist der Strafausspruch im Umfang der Änderung aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 4. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 678/78 in der Strafsache gegen ███ den Versicherungskaufmann Rainer aus ███ ████████, geboren ███████████████████ in ████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 4. Juli 1978 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) schuldig ist, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts.

Ob das Rechtsmittel auf die Frage des rechtlichen Verhältnisses der einzelnen Taten zueinander beschränkt sein sollte und der Verteidiger zu einer solchen Beschränkung ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO), kann dahingestellt bleiben, weil sie wegen der insoweit fehlenden Trennbarkeit innerhalb des Schuldspruchs unwirksam wäre. Die Revision muss deshalb als unbeschränkt eingelegt angesehen werden. Sie hat zum Teil Erfolg.

Zu Recht beanstandet der Angeklagte, dass die Strafkammer einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den 14 Einzelfällen verneint hat. Für die Annahme eines fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist nicht erforderlich, dass die Personen der Abnehmer von vornherein feststehen. Es genügt, dass sich der Täter eines eingespielten Ein- und Verkaufssystems bedient, das nicht für jeden Einzelverkauf zu neuen Tatentschlüssen nötigt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1975 – 1 StR 181/75 – mit Nachweisen). Die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof ein derartiges System als gegeben erachtet, lagen hier vor. Nach den Urteilsfeststellungen traf der Angeklagte aufgrund der mit dem Zeugen ████ getroffenen Kommissionsabsprache mindestens zweimal wöchentlich mit ihm zusammen und er-

hielt dann die jeweils gewünschte Menge Heroin, das er an seine Abnehmer veräußerte.

Der Erwerb von 2 Unzen Heroin bei diesem Zeugen gelegentlich einer gemeinsamen Fahrt nach den Niederlanden und die Beauftragung des Zeugen, ihm von dort für 1.700,-- Gulden eine weitere Unze mitzubringen, halten sich in diesem Rahmen, so dass sie ebenfalls Teilakte der fortgesetzten Handlung sind. Der Schuldspruch war demgemäß entsprechend zu ändern. Dies bedingte die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MüllerWillmsMeyer
SchumacherRafle