Revision wegen unzulässiger Ablehnung eines Beweisantrags aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 677/88
- Datum
- 03.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag, der die Vernehmung namentlich genannter Zeugen zur Feststellung einer konkreten Tatsachenbehauptung fordert, ist als Beweisantrag i.S.v. § 244 Abs. 3 und 4 StPO zu behandeln und darf nur aus den dort genannten Gründen abgelehnt werden.
Ein Antragsteller darf auch Tatsachen durch Beweisantrag geltend machen, die er lediglich für möglich hält; die bloße Unsicherheit über den Erfolg des Beweismittels rechtfertigt nicht die Ablehnung des Antrags.
Sind die begehrten Angaben der benannten Zeugen für einen zentralen Beweisstandpunkt sachdienlich, ist ihre Vernehmung grundsätzlich zuzulassen; die Erwartung, dass die Aussage eventuell nicht zugunsten des Antragstellers ausfällt, ist unbeachtlich.
Bei Jugendstrafen ist bei der Strafzumessung der Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen; bei der Bewertung der Schuldschwere sind die in der einschlägigen Norm (vgl. Erwägung zum Rechtsgedanken des § 213 1. Alternative StGB) liegenden Gesichtspunkte zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 24. Juni 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 677/88 in der Strafsache gegen ██ ██ Markus Hubert, geboren am ██████ 1968 in FC_____), wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Jugendkammer stützt ihre Feststellung, der Angeklagte habe das Tatopfer mit einem Gegenstand wuchtig auf die rechte Kopfhälfte geschlagen, entscheidend auf ein gerichtsmedizinisches Gutachten, nach dem das Opfer die Kopfverletzung (Bruchlinie) oberhalb der sogenannten Hutkrempenlinie erlitten habe. Die Verletzung könne deshalb nicht – wie der Angeklagte behauptet – von einem Sturz herrühren.
Die Verteidigung versuchte dieses Gutachten durch die hilfsweise unter Beweis gestellte Behauptung zu entkräften, die Ärzte, die das Tatopfer operierten, hätten bei der Operation festgestellt, dass die „Aufprallstelle des Schädels“ unterhalb der sogenannten Hutkrempenlinie gelegen habe. Das Landgericht hat die Vernehmung der als Zeugen benannten Ärzte mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei als Beweisermittlungsantrag zu bewerten. Auf Grund der Beweisaufnahme – auch der Skizze, die anlässlich des Operationsbefundes angefertigt wurde – stehe eindeutig fest, dass die „Hautabschürfungen sowie Fraktur“ oberhalb der sogenannten Hutkrempenlinie liege. Der Sachverständige habe die Skizze, die anlässlich des Operationsbefundes gefertigt wurde, in sein Gutachten einbezogen. Er habe dadurch seine Erkenntnisse, die er bei der Obduktion gewonnen habe, bestätigt gefunden. Es seien keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorhanden, und von der Verteidigung – auf Befragen des Gerichts – auch nicht vorgetragen worden, dass die Schädelfraktur unterhalb der sogenannten Hutkrempenlinie liegen könnte.
Die Ablehnung des Antrags beanstandet die Revision zu Recht. Entgegen der Ansicht der Jugendkammer handelte es sich nicht um einen Beweisermittlungsantrag, sondern um einen Beweisantrag, der nur aus den in § 244 Abs. 3 und 4 StPO genannten Gründen abgelehnt werden durfte. Der Antrag des Verteidigers zielte darauf, über eine bestimmte Tatsachenbehauptung durch Benutzung eines bestimmten Beweismittels Beweis zu erheben. Einem Antragsteller ist es dabei grundsätzlich nicht verwehrt, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 2). Die Beweisbehauptung betraf hier zudem den zentralen Punkt der Beweisaufnahme und der Verteidigung des Angeklagten. Es liegt auch auf der Hand, dass die benannten Zeugen sachdienliche Angaben machen konnten. Die Ungewissheit, ob sie mit ihrer Aussage die Einlassung des Angeklagten stützen würden, oder ob nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme – unter Umständen eher das Gegenteil zu erwarten war – ist für die Bewertung des Antrags ohne jede Bedeutung.
Der neu entscheidende Tatrichter wird – falls der Angeklagte wiederum verurteilt wird – bei der Strafzumessung dem Erziehungsgedanken mehr Aufmerksamkeit schenken müssen. Bei einer erneuten Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist für die Bewertung der Schuldschwere auch der Rechtsgedanke des § 213 1. Alternative StGB zu berücksichtigen und der Vorrang des Erziehungsgedankens zu beachten. Dass der Angeklagte die Möglichkeit hatte, die Beleidigungen des späteren Tatopfers zu ignorieren und wegzufahren, ist kein taugliches Kriterium für die Bejahung schwerer Schuld, die die Verhängung von Jugendstrafe nach sich ziehen müsste.
RiBGH Dr. Meyer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
| Müller | Gollwitzer | ||
| Herdegen | Theune |