Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags nach Fristversäumung der Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 677/87
Datum
29.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, weil die Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des LG Darmstadt versäumt worden sei. Das Gericht prüfte, ob ihn an der Versäumung kein eigenes Verschulden traf. Da er seinem Wahlverteidiger das Mandat vorab entzogen hatte und keine Maßnahmen zur Sicherung der fristgerechten Begründung nachwies, blieb der Antrag unzulässig. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts wurde bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumung setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, an der Versäumung nicht schuldhaft beteiligt gewesen zu sein.

2

Entzieht der Beschuldigte einem Verteidiger vor der Zustellung das Mandat, kann er grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass dieser die Rechtsmittelschrift fristgerecht einreicht, es sei denn, er hat selbst nachfolgende Maßnahmen getroffen, die dies sicherstellen.

3

Die Vorlage einer vor der Hauptverhandlung erteilten Vollmacht oder eine Information vor der förmlichen Zustellung des Urteils genügt nicht ohne weiteres zur Entlastung von eigenem Verschulden bei einer versäumten Revisionsbegründungsfrist.

4

Fehlt der Nachweis fehlenden Verschuldens, ist die Revisionsbegründungsfrist als versäumt zu betrachten und ein Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 19. Mai 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 677/87 in der Strafsache gegen ███████, geboren 1954 in Jean Pierre █████ NCD (Kamerun), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Januar 1988

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 1. September 1987, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. Mai 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 2. September 1987 wird bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Dem Antrag, mit dem der Angeklagte gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das genannte Urteil des Landgerichts Darmstadt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, muss der Erfolg versagt bleiben, weil weder ausreichend dargetan ist noch glaubhaft gemacht wurde, dass den Angeklagten selbst an der Versäumung der Frist kein Verschulden traf.

Mit Schreiben vom 12. März 1987 – eingegangen bei Gericht am 13. März 1987 – hatte der Angeklagte ausdrücklich mitgeteilt, dass er seinem bisherigen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt ███████ (Vollmacht: Bl. 102 Bd. I d. A.), das Mandat entzogen habe (Bl. 173 Bd. I d. A.). Danach konnte er nicht mehr davon ausgehen, dass das Urteil Herrn Rechtsanwalt ████████ zugestellt werden würde. Er konnte deshalb auch nicht auf eine fristgerechte Begründung des Rechtsmittels durch diesen Rechtsanwalt vertrauen, es sei denn, dass er in der Folgezeit selbst Maßnahmen ergriffen hätte, die dies gewährleisten hätten können. Dass er Herrn Rechtsanwalt ████████ von der ihm mitgeteilten Zustellung des Urteils (vgl. Bl. 313, 349 Bd. II d. A.) in Kenntnis gesetzt hatte, behauptet der Angeklagte aber selbst nicht. In der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs beruft er sich vielmehr nur auf einen vor der Hauptverhandlung erteilten Auftrag und auf eine Information nach Erlass des Urteils, aber noch vor dessen Zustellung (Seite 2 des Antrages). Das genügt im Hinblick auf die Mitteilung an das Gericht über den Entzug des Mandats im vorliegenden Fall nicht, das Fehlen eigenen Verschuldens an der Versäumung der Frist darzulegen.“

Dem stimmt der Senat zu. Somit hat das Landgericht zu Recht die Revisionsbegründungsfrist als versäumt betrachtet und die Revision als unzulässig verworfen, sodass auf den gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellten Antrag der Verwerfungsbeschluss zu bestätigen war.

MeyerHerdegenMaier
MüllerNiemöller
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