Revision: Einstufung von Haschisch nach THC-Gehalt und Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 677/84
- Datum
- 18.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betäubungsmitteln ist die Einstufung als "nicht geringe Menge" nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG aufgrund des Wirkstoffgehalts vorzunehmen; bei THC beginnt die nicht geringe Menge bei 7,9 g THC.
Ein bloßes Angebot oder die Behauptung, weitere Betäubungsmittel beschaffen zu können, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer nicht geringen Menge oder eines besonders schweren Falles.
Fehlerhafte Feststellungen zur Einstufung als nicht geringe Menge berühren regelmäßig den Strafausspruch; der Schuldspruch kann unabhängig davon nur redaktionell neu gefasst werden, sofern der Schuldumfang unverändert bleibt.
Eine Erweiterung des Schuldumfangs zu Lasten des Angeklagten setzt ausreichende, konkrete Feststellungen voraus; bloße Erwähnung eines Vorgangs ohne Beweiswürdigung genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 27. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 677/84 in der Strafsache gegen ███ aus FC, den Studenten Reinhold Hans, dort geboren am ██████ 1956, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27. Juli 1984 im Schuldspruch dahin neugefasst, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, die teilweise Erfolg hat.
Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf, er ist lediglich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen neu zu fassen. Der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben.
Das Landgericht bewertet 510 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von 0,96 % zu Unrecht als nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG. Die nicht geringe Menge beginnt jedoch erst bei 7,9 g THC (vgl. BGH in Strafverteidiger 1984, 466).
Die Annahme eines besonders schweren Falles des Handeltreibens im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG ist deshalb im vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt. Dieser Fehler wird – entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts – auch nicht dadurch ausgeglichen, daß der Angeklagte angeboten haben soll, „weitere 500 g Haschisch für 5.000 DM zu besorgen“ (UA S. 11).
Es kann offenbleiben, ob der Senat im Hinblick auf § 265 StPO den Schuldumfang von sich aus – insoweit zu Lasten des Angeklagten – überhaupt neu bestimmen könnte. Die Strafkammer hat diesen Vorgang nur mit einem Satz erwähnt und kommt auf ihn dann weder bei der Beweiswürdigung noch bei der rechtlichen Wertung oder Strafzumessung zurück. Sie hat zu ihm keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die insoweit einen den Schuldumfang des Handeltreibens erweiternden strafrechtlichen Vorwurf gegen den Angeklagten begründen könnten.
Die fehlerhafte Bewertung von etwa 5 g THC als nicht geringe Menge berührt hier jedoch nur den Strafausspruch. Die Änderung des Schuldspruchs dient lediglich der Klarstellung und erfolgt unabhängig davon. Auch bei der Bejahung eines besonders schweren Falles waren die Worte „in nicht geringer Menge“ nicht in den Tenor aufzunehmen. Die Neuvassung des Schuldspruchs berührt den Schuldumfang nicht.
| Mosl | Maier | Niemöller | |||
| Meyer | Theune |