Abgrenzung unerlaubter Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln – Revision teilweise stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 677/81
- Datum
- 19.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln setzt eine Besitzerlangung voraus, die im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erfolgt.
Eine Wegnahme (Entwendung) führt nicht zum unerlaubten Erwerb, sondern begründet allenfalls unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln.
Bei der Abgrenzung ist die Begehungsweise zu prüfen; sofern die Voraussetzungen des Erwerbs erfüllt sind, tritt die Qualifikation als Besitz zurück.
Eine fehlerhafte rechtliche Bewertung der Tatqualifikation begründet eine Revision nur, wenn dadurch der Strafausspruch beeinflusst wird; ist dies auszuschließen, ist die Revision unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 7. Mai 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 677/81
in der Strafsache gegen den Fotografen Michael ████ aus F___, geboren am ████████████ 1951 in ████████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 1981 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in zwei Fällen des unerlaubten Erwerbs und in einem weiteren Falle des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das vom Angeklagten hiergegen eingelegte Rechtsmittel führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs. Die beiden Taten vom 21. Februar und 1. April 1980 sind jeweils nur als unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln zu bewerten, hinter dem die Begehungsweise des Besitzes zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1975 – 1 StR 119/75). Die Wegnahme des Heroins am 13. März 1980 hingegen erfüllt nicht den Tatbestand des Erwerbs, da dieser eine Besitzerlangung im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer voraussetzt. Der Angeklagte, der das versteckte Rauschgift entwendete, hat sich in
diesem Falle allein wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1978 – 3 StR 231/78). Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern.
Im Übrigen ist die Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat kann hier auch ausschließen, dass sich die unzutreffende rechtliche Bewertung der Taten auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
| Rechtsmittels. | Müller | Theune | |||
| Mösli | Meyer | Niemöller |