Treffer
BGH Beschluss

Abgrenzung unerlaubter Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln – Revision teilweise stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 677/81
Datum
19.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte drei Taten mit Betäubungsmitteln begangen; das Landgericht verurteilte ihn wegen Erwerbs und Besitzes. Der BGH ändert den Schuldspruch: Zwei Taten sind als unerlaubter Erwerb, eine Tat als unerlaubter Besitz zu werten. Begründend stellt der Senat heraus, dass Erwerb eine Besitzerlangung im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer voraussetzt; Wegnahme begründet lediglich Besitz. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die fehlerhafte rechtliche Würdigung den Strafausspruch nicht beeinflusst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln setzt eine Besitzerlangung voraus, die im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erfolgt.

2

Eine Wegnahme (Entwendung) führt nicht zum unerlaubten Erwerb, sondern begründet allenfalls unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln.

3

Bei der Abgrenzung ist die Begehungsweise zu prüfen; sofern die Voraussetzungen des Erwerbs erfüllt sind, tritt die Qualifikation als Besitz zurück.

4

Eine fehlerhafte rechtliche Bewertung der Tatqualifikation begründet eine Revision nur, wenn dadurch der Strafausspruch beeinflusst wird; ist dies auszuschließen, ist die Revision unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 7. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 677/81

in der Strafsache gegen den Fotografen Michael ████ aus F___, geboren am ████████████ 1951 in ████████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 1981 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in zwei Fällen des unerlaubten Erwerbs und in einem weiteren Falle des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das vom Angeklagten hiergegen eingelegte Rechtsmittel führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs. Die beiden Taten vom 21. Februar und 1. April 1980 sind jeweils nur als unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln zu bewerten, hinter dem die Begehungsweise des Besitzes zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1975 – 1 StR 119/75). Die Wegnahme des Heroins am 13. März 1980 hingegen erfüllt nicht den Tatbestand des Erwerbs, da dieser eine Besitzerlangung im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer voraussetzt. Der Angeklagte, der das versteckte Rauschgift entwendete, hat sich in

diesem Falle allein wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1978 – 3 StR 231/78). Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern.

Im Übrigen ist die Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat kann hier auch ausschließen, dass sich die unzutreffende rechtliche Bewertung der Taten auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

Rechtsmittels.MüllerTheune
MösliMeyerNiemöller
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