Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Nichtberücksichtigung straffreier Lebensführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 677/80
- Datum
- 04.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist die bisherige straffreie Lebensführung als möglicher strafmildernder Umstand zu prüfen und, sofern keine ausschließenden Gründe vorliegen, zu berücksichtigen.
Widersprüchliche oder inkonsistente wertende Feststellungen zur Persönlichkeit des Täters dürfen nicht dazu führen, einen als strafmildernd in Betracht kommenden Sachverhalt (z. B. Vorstrafenlosigkeit) unerwähnt zu lassen.
Begründet ein Rechtsfehler in der Strafzumessung die Möglichkeit, dass der Strafausspruch zu Unrecht ergangen ist, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Feststellung der Anwendung des Jugend- oder Erwachsenenstrafrechts entbindet das Gericht nicht von der sorgfältigen Prüfung und Darstellung aller maßgeblichen Strafzumessungsgründe.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 4. August 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 677/80 (2.81)
in der Strafsache gegen den Kellner Sehmuz Y ███████, geboren am █████ 1960 in ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. August 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Schuldspruch und Einziehungsanordnung lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hat es abgelehnt, das Fehlen von Vorstrafen als Strafmilderungsgrund anzuerkennen, weil grundsätzlich erwartet werden dürfe, dass sich jedermann rechtmäßig verhalte (UA S. 18). Diese Ausführungen sind schon für sich gesehen bedenklich (vgl. BGH GA 1956, 154). Hier müssen sie aber um so mehr beanstandet werden, als das Landgericht in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Prüfung der Frage, ob Jugendoder Erwachsenenstrafrecht
anzuwenden sei, dem Angeklagten bescheinigt hat, dass die Gestaltung seines Privatlebens „sittliche Verantwortung“ erkennen lasse (UA S. 15). Angesichts dieser Bewertung war es rechtsfehlerhaft, die bisher straffreie Lebensführung des Angeklagten nicht als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen.
Dass der Strafausspruch auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht, ist nicht auszuschließen. Demgemäß war das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.
| Schumacher | Müller | Niemöller | |||
| Mösl | Meyer |