Revision: Zurückverweisung des Strafausspruchs wegen geänderter Strafzumessungsgrundlage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 67/75
- Datum
- 02.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch bleibt bestehen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler hinsichtlich der Schuldfeststellung feststellt.
Ergeben nachträgliche Änderungen der Strafzumessungsnormen (z.B. §§ 21, 49 StGB n.F.) eine andere Bemessungsgrundlage, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Anwendung der neuen Vorschriften eine geringere Strafe verhängt worden wäre.
Bei der Entscheidung über eine Rückverweisung ist zu berücksichtigen, in welchem Bereich des bisherigen Strafrahmens das Tatgericht seine Strafzumessung vorgenommen hat; liegt das ursprüngliche Urteil deutlich unter der früheren Höchststrafe, kann der Einfluss der neuen Rechtslage auf das Strafmaß nicht ausgeschlossen werden.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit hinsichtlich des Schuldspruchs keine Rechtsfehler festgestellt werden können.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Koblenz, 13. September 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 67/75 AY 72
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Muharrem K. C. Mirkei, geboren am ██████ 1932 in █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Koblenz vom 13. September 1974 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Koblenz, das den Angeklagten wegen Totschlags (§ 212 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt hat, lässt hinsichtlich des Schuldspruchs Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Jedoch ist das Schwurgericht, das von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB a.F. Gebrauch gemacht hat, beim Strafausspruch entsprechend den damals geltenden Bestimmungen von einem Strafrahmen zwischen einem Jahr und drei Monaten und fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Seit dem 1. Januar 1975 ist bei Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB n.F.) und bei Milderungsabsicht § 49 Abs. 1 StGB n.F. anzuwenden.
Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe beträgt danach elf Jahre und drei Monate. Da sich das Schwurgericht bei der Strafzumessung zwar „im oberen Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens“ halten wollte, gleichwohl aber deutlich unter der damals zulässigen Höchststrafe geblieben ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Zugrundelegung des § 49 Abs. 1 StGB auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
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