Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Gesetzesänderung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 67/70
- Datum
- 03.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensbeschwerde nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine hinreichend konkreten Darlegungen zum behaupteten Verfahrensmangel vorlegt.
Angriffe in der Revision, die nur pauschale oder allgemeine Kritik an der Beweiswürdigung enthalten, sind unbeachtlich; die Sachrüge erfordert substantiierten Vortrag über entscheidungserhebliche Feststellungsfehler.
Entfallen durch nachträgliche Gesetzesänderung bestimmte strafrechtliche Rechtsfolgen (z. B. die Einstufung als »gefährlicher Gewohnheitsverbrecher« oder die Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte), ist ein Strafausspruch, der solche Rechtsfolgen enthält, insoweit aufzuheben.
Übergangsrecht kann bestimmen, dass für vor dem Inkrafttreten begangene Taten bestimmte Statusstrafen nicht kraft Gesetzes eintreten; in diesem Fall obliegt es dem Gericht, nur die durch das Übergangsrecht vorgesehenen Urteilssprüche anzuordnen und nicht darüber hinausgehende Rechtsfolgen zu verhängen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 3. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 67/70 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Franz Heinrich i. E. D. aus ████, dort geboren am ███████ +1938, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, wegen Straßenraubs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
beim Bundesgerichtshof █████ Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird auf das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 3. Oktober 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten und Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Straßenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtzuchthausstrafe von neun Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist mangels näherer Darlegung unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revisionsausführungen zur Sachbeschwerde erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Auch die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keine Fehler im Schuldspruch ergeben. Der Strafausspruch muss dagegen im Hinblick auf die am 1. April 1970 in Kraft getretenen Bestimmungen aufgehoben werden, da seitdem die Verurteilung „als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ und die Aberkennung der bürgerlichen Ehren-** rechte gesetzlich nicht mehr vorgesehen sind.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:
Nach § 31 Abs. 1 StGB in der seit 1. April 1970 geltenden Fassung verliert derjenige, der wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (Amtsfähigkeit) und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (passives Wahlrecht). Da die Taten vor dem 1. April 1970 begangen worden sind, treten diese Statusstraffolgen nach der Übergangsregelung des Art. 89 des 1. StrRG nicht von Rechts wegen ein.
Gemäß Art. 89 Abs. 1 Satz 2 hat die Strafkammer dem Angeklagten durch Urteilsspruch die Amtsfähigkeit auf die Dauer von fünf Jahren abzuerkennen, wenn sie nach dem bisherigen Recht auf Zuchthaus erkannt hätte. Für den Verlust der Wählbarkeit (des passiven Wahlrechts) gemäß § 31 StGB nF ist dagegen bei Taten, die vor dem 1. April 1970 begangen worden sind, kein entsprechender Urteilsspruch vorgesehen. Zwar würde diese Rechtsfolge bei Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe nach § 31 Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintreten, wenn die Tat nach dem 1. April 1970 begangen worden wäre. Der Gesetzgeber hat aber dieses unterschiedliche Ergebnis bewusst in Kauf genommen, offenbar aus der Erwägung, dass der in der Übergangszeit straffällig gewordene Täter nicht schlechter gestellt werden soll, als nach bisherigem Recht, welches den Verlust der Wählbarkeit als automatische Rechtsfolge der Zuchthausstrafe nicht gekannt hat. Dass nach § 34 Nr. 3 StGB aF die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte kraft Gesetzes zum Verlust der Wählbarkeit führte, ist ohne Bedeutung. Das Übergangsrecht des
Art. 89 Abs. 2 des 1. StrRG lässt die Aberkennung der Wählbarkeit auch in einem solchen Fall nur zu, soweit in den vom Gesetz besonders vorgesehenen Fällen nach § 31 Abs. 2 StGB nF hierauf erkannt werden kann. Das ist bei den Strafdrohungen gegen Raub nicht der Fall.
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