Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung mehrerer Verurteilungen wegen versuchter Nötigung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 676/96
- Datum
- 21.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt aus den Feststellungen in Betracht, dass der Täter die weitere Ausführung einer Tat freiwillig aufgab, ist die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 StGB vom Gericht zu prüfen.
Unterlässt das Gericht die Prüfung eines möglichen strafbefreienden Rücktritts, kann der Schuldspruch wegen versuchten Delikts insoweit nicht Bestand haben und ist aufzuheben.
Die Aufhebung einzelner Verurteilungen kann die Grundlage für eine Gesamtfreiheitsstrafe entfallen lassen, sodass eine neue Gesamtstrafenentscheidung erforderlich ist.
Bei tateinheitlich verbundenen Nebenanklagen (z. B. Beleidigung) ist deren Strafbarkeit mit zu überprüfen, wenn die tragenden Tathandlungen der Versuchsbewertung unterliegen.
Bei neuer Hauptverhandlung sind die Anforderungen an die Begründung einer Bewährungsentscheidung gemäß § 56 Abs. 2 und 3 StGB zu beachten und zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Meiningen, 16. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 676/96
vom 21. Februar 1997
in der Strafsache gegen ██ Peter aus █████, geboren am ███ 1952 in ██ wegen Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 16. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen 4, 5, 7, 8, 10, 13 und 21 wegen versuchter Nötigung, in den Fällen 7 und 13 in Tateinheit mit Beleidigung, verurteilt wurde; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Meiningen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in 19 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Beleidigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen 17 weiterer Vergehen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
In den Fällen 4, 5, 7, 8, 13 und 21 hat der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung keinen Bestand, weil das Landgericht die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 StGB) nicht erörtert hat, obwohl dieser nach den Feststellungen in Betracht kommt: Der Angeklagte wollte mit fremden Frauen Telefongespräche sexualbezogenen Inhalts führen und sich dabei sexuell erregen. Um die Frauen gefügig zu machen, behauptete er zunächst, er habe ihre Tochter in seiner Gewalt und werde sie missbrauchen, falls nicht ein Lösegeld gezahlt werde. Außerdem verlangte er, weder Nachbarn noch Polizei zu informieren. In den vorgenannten Fällen beendete der Angeklagte das Gespräch jedoch jeweils, bevor es einen sexualbezogenen Inhalt bekam (Fälle 4, 5, 8, 10, 21) oder ohne dass die angerufenen Frauen auf seine sexualbezogenen Ansinnen eingingen (Fälle 7 und 13). In diesen Fällen ist nach dem vom Landgericht mitgeteilten Gesprächsverlauf nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die weitere Ausführung der Nötigungshandlung freiwillig aufgab, so dass ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht kommt. Insoweit unterscheidet sich das Tatgeschehen von den übrigen Fällen der versuchten Nötigung, weil dort dem Urteil entnommen werden kann, dass der Versuch jeweils fehlgeschlagen ist. In den Fällen 7 und 13 ist zugleich der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Beleidigung aufzuheben.
Mit der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs entfällt auch die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe.
Für die neue Hauptverhandlung wird wegen der Anforderungen an die Begründung einer Bewährungsentscheidung nach § 56 Abs. 2 und 3 StGB auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 1997 sowie auf Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 56 Rdn. 9 ff. verwiesen.
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