Revision: Berufliche Folgen bei Aussetzung der Strafe (§56 StGB) zu berücksichtigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 676/86
- Datum
- 09.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne des §56 Abs.2 StGB vorliegen, sind die für das zukünftige Leben des Verurteilten zu erwartenden Wirkungen der Strafe zu berücksichtigen; hierzu gehören auch tatbedingte berufliche Nachteile.
Die Pflicht, berufliche Folgen als Milderungsgründe zu beachten, ergibt sich aus §46 Abs.2 StGB und erstreckt sich auf die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung (§56 StGB).
Es ist unzulässig, berufliche Nachteile allein mit der Begründung auszuschließen, der Täter habe die Tat unter Ausnutzung seiner beruflichen Stellung begangen; solche Folgen sind Teil der Tatsachengrundlage für die Entscheidung.
Auch wenn Berufs- oder Vermögenseinbußen als adäquate Folgen der Tat erscheinen (z.B. Verlust von Amt oder Einziehung tatbezogener Gegenstände), dürfen diese bei der Strafzumessung und der Frage der Aussetzung nicht außer Betracht bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 3. September 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 676/86 in der Strafsache gegen ██ aus █████, den Rechtsanwalt Sylvester ████, dort geboren am 30. 1929, wegen Beihilfe zum Betrug
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. September 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Gründe
Nachdem ein verurteilendes Erkenntnis des Landgerichts Darmstadt vom 26. September 1983 auf die Revision des Angeklagten aufgehoben worden war, hat das Landgericht am 26. Juni 1985 gegen ihn wegen Beihilfe zum Betrug eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Dieses Urteil hat der Senat am 28. Februar 1986 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Aussetzung der Strafvollstreckung versagt worden war. In dem daraufhin ergangenen Urteil vom 3. September 1986 hat das Landgericht Darmstadt wiederum die Gewährung einer Aussetzung nach § 56 StGB abgelehnt. Hiergegen richtet sich die erneute Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Urteil beruht auf einem sachlich-rechtlichen Mangel.
Auch dieses Rechtsmittel ist begründet.
Die Strafkammer hat besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB als nicht gegeben erachtet. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung hat sie mehrere Milderungsgründe daß der Angeklagte unter anderem die Tatsachen, angeführt, Wiedergutmachung in Höhe von fast 104.000 DM – einem Vielfachen des durch die abgeurteilte Tat Erlangten – leistete, gegen ihn noch Schadensersatzansprüche (Summe mehr als 4.000.000 DM) geltend gemacht werden; er sich wegen des anhängigen Strafverfahrens veranlaßt sah, aus einer gutgehenden Anwaltssozietät auszuscheiden; ferner die strafrechtliche Verurteilung den Verlust seines Notariats (§ 45 StGB) zur Folge hatte und daß seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft droht, was voraussichtlich für ihn und seine Familie den wirtschaftlichen Ruin bedeuten werde. Im Urteil heißt es sodann weiter:
„Alles das sind allerdings Konsequenzen, die der Angeklagte wissentlich in Kauf genommen hat, als er die jetzt abgeurteilte Straftat unternahm. Er wußte – er kannte die Stellung, auf was er sich einließ, genau, in der er sich befand, und die Folgen seines Verhaltens für den Fall der Aufdeckung waren für ihn ganz klar erkennbar und voraussehbar. Es handelt sich insgesamt um adäquate Folgen seiner Straftat, aber nicht um besondere Umstände, die seinen Fall gegenüber anderen Fällen besonders herausheben könnten. Dies insbesondere deshalb nicht,
weil zum Nachteil des Angeklagten bedacht werden mußte, daß er durch seine Tat sehr hohe Schäden mitverursacht hat, daß das gesamte Betrugsmanöver auf eine längere Zeit und auf möglichst immer größere Gewinne angelegt war, und der Angeklagte ist im Rahmen seiner Unterstützung dieses Vorhabens als Notar aufgetreten, und gerade dadurch hat er bei einer Reihe von Geschädigten die Bedenken, die bei jenen noch vorhanden waren, zerstreut. Erst durch das Auftreten des Angeklagten als Notar sind diese Geschädigten endgültig dazu veranlaßt worden, auf das Betrugsmanöver hereinzufallen. Durch sein Auftreten in der amtlichen Eigenschaft eines Notars hat der Angeklagte sein Amt in grober Weise mißbraucht, das Ansehen des Notarstandes grob geschädigt und dadurch letztlich auch der Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in das Rechtssystem Vorschub geleistet.“
Diese Ausführungen lassen erkennen, daß die Gesamtwürdigung maßgeblich durch die Wertung der beruflichen Auswirkungen als „adäquate Folgen seiner Straftat“ beeinflußt worden ist. Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken. Nach § 46 Abs. 2 StGB sind bei der Strafzumessung die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das zukünftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind. Dazu zahlen auch die durch die Tat bedingten beruflichen Nachteile, insbesondere wenn sie ihn in besonderem Maße des Täters, treffen. Die Pflicht zur Beachtung dieser Konsequenzen ist nicht auf den Bereich der konkreten Strafzumessung beschränkt. Sie obliegt dem Richter ebenso bei der Beantwortung der Frage, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Solche Folgen gehören als Milderungsgründe mit zu der Tatsachengrundlage für diese Entscheidung. Ihr Ausschluß kann nicht damit begründet werden, daß der Angeklagte die Tat unter Ausnutzung seiner beruflichen Stellung begangen hat. Der gegenteilige Standpunkt wäre auch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bringen, daß der Wert eines nach § 74 StGB eingezogenen Tatwerkzeugs bei der Strafbemessung beachtet werden muß (u.a. BGH NJW 1983, 2710; BGH NStZ 84, 181; 85, 362). Obwohl also der betreffende Gegenstand, z.B. ein Auto, bei der Ausführung der Tat verwendet worden ist, darf der Richter die Einbuße, die der Angeklagte durch die Einziehung dieses „Tatwerkzeugs“ erleidet, nicht außer Betracht lassen.
Angesichts des aufgezeigten Rechtsfehlers kann das Urteil nicht bestehenbleiben. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes Landge-
richt zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 S. 1, 2. Altern. StPO).
Dieses wird gegebenenfalls auf die Ausschlußbestimmung des § 56 Abs. 3 StGB näher einzugehen haben.
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