Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 676/82
Datum
13.04.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung an und rügte Verfahrensfehler, insbesondere die Ablehnung weiterer Beweiserhebungen (Arzt, zusätzlicher Sachverständiger) sowie die Bewertung von Alkohol- und Suchtzustand. Der BGH verwirft die Revision: Die Strafkammer hat den ärztlichen Eindruck gegen die gerichtsmedizinisch ermittelte Blutalkoholkonzentration zu Recht zurücktreten lassen und die Ablehnung weiterer Gutachten als zulässig erachtet. Mögliche Fehler bei Strafzumessung beeinflussten das Strafmaß offenbar nicht zu Lasten des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der subjektive Eindruck eines Arztes zur Alkoholisierung tritt gegenüber einer gerichtsmedizinisch festgestellten Blutalkoholkonzentration im Rahmen der Beweiswürdigung zurück, wenn diese objektiven Ergebnisse entgegenstehen.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags gemäß § 244 StPO ist zulässig, wenn ein vernommenes Gutachten die behauptete Tatsache bereits widerlegt und keine konkreten Anhaltspunkte für mangelnde Sachkunde des Sachverständigen vorgetragen werden.

3

Zur Feststellung der zum Tatzeitpunkt bestehenden Blutalkoholkonzentration können spätere Proben in Verbindung mit einem gerichtlichen Gutachten herangezogen werden; hiervon abhängig ist die Beurteilung der verminderten Steuerungsfähigkeit.

4

Bei Sachrügen prüft das Revisionsgericht umfassend; bleiben Rechtsfehler in der Beweiswürdigung oder gebotene Beweiserhebungen unaufgezeigt, ist die Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7. Juni 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Wolfgang ███████ aus █████████████, geboren am ████ 1956, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Maier, B., Theune

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Juni 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von Tatwerkzeugen angeordnet. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen haben der Angeklagte und ein Mittäter mit ihren Gaspistolen in einer Apotheke deren Inhaber und eine Angestellte bedroht und den Inhaber zur Herausgabe von Betäubungsmitteln aus dem Tresor sowie des Papiergeldes im Betrag von 850 DM aus der Ladenkasse genötigt. Anschließend trieben die Täter die Überfallenen in den Büroraum, worauf der Angeklagte das Telefonkabel aus der Wand riss, den innen steckenden Schlüssel abzog, die Bürotür von außen abschloss und den Schlüssel stecken ließ, um die Überfallenen möglichst lange am Herbeirufen der Polizei zu hindern.

Die Strafkammer konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte heroinabhängig war und die Tat aus Angst vor befürchteten Entzugserscheinungen im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begangen hatte. Sie hat die Tat zwar nicht als minder schwer gewertet, jedoch von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit zusätzlich durch vorausgegangenen Alkoholgenuss erheblich vermindert gewesen sei, hat das Gericht dagegen ausgeschlossen, weil eine dem Angeklagten zweieinhalb Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von lediglich 0,43 ‰ aufgewiesen und die Strafkammer auf der Grundlage des Gutachtens eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen die Überzeugung gewonnen hatte, dass der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit höchstens 0,8 ‰ betragen hatte.

I. Verfahrensrügen

4. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Arztes Dr. █████ als Zeugen lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Nach der Beweisbehauptung nahm der Arzt dem Angeklagten eine Blutprobe ab und stellte fest, „dass der Angeklagte stark unter Alkoholeinfluss stand“ (Sachakten Bl. 485). Die Strafkammer hat den Antrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt, weil die Behauptung so behandelt werden könne, als sei sie wahr (Sachakten Bl. 187 R, 188). In den Gründen des Beschlusses hat sie ausgeführt, sie bezweifle nicht, dass es dem Arzt „so vorgekommen sei, als stünde der Angeklagte stark unter Alkoholeinfluss“, und dass der Arzt „bei seiner Beurteilung des Angeklagten Risch zu diesem Ergebnis gelangt“ sei. Sie hat jedoch den „subjektiven Eindruck“ als unerheblich gegenüber dem mit Hilfe eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen festgestellten Blutalkoholgehalt angesehen.

Das ist nicht zu beanstanden. Entgegen der vom Beschwerdeführer und vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung hat die Strafkammer die Beweisbehauptung nicht in unzulässiger Weise umgedeutet oder eingeengt. In das Wissen des (erst später ermittelten) Sachverständigen war dessen Kenntnis von der Blutalkoholkonzentration gestellt worden. Vielmehr bedeuteten die Ausführungen, der Arzt habe – zur Zeit der Blutentnahme – aus dem äußerlich erkennbaren Verhalten des Angeklagten den Schluss auf dessen starke Alkoholisierung gezogen. In diesem Sinn hat das Gericht den Antrag verstanden und als wahr behandelt. Andererseits hatte die Blutuntersuchung für denselben Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,43 ‰ ergeben. Dieses Ergebnis hatte der Angeklagte nicht in Frage gestellt; vielmehr ist er in einem weiteren Beweisantrag davon ausgegangen (siehe unten). Das Gericht hat bei der Beweiswürdigung den Eindruck des Arztes dem genannten Untersuchungsergebnis gegenübergestellt und dem letzteren den entscheidenden Beweiswert beigemessen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

2. Auch die Ablehnung des Antrags auf Anhörung eines weiteren gerichtsmedizinischen Sachverständigen lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Mit diesem Antrag wollte der Angeklagte beweisen, dass Alkohol in seinem hieran sowie an Heroin und Medikamente gewöhnten Körper schneller abgebaut werde als beim Durchschnittsmenschen, woraus sich ergebe, dass die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit „höher lag als 0,74 ‰“ (Sachakten Bl. 186). Die Strafkammer hat ihre ablehnende Entscheidung in einer den Anforderungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO entsprechenden Weise damit begründet, dass durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei (Sachakten Bl. 187). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dem Sachverständigen habe die für die Beurteilung der Beweisfrage erforderliche Sachkunde gefehlt, ist nicht mit Tatsachen belegt und findet zudem in den Urteilsgründen keine Stütze.

3. Auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht musste sich die Strafkammer nicht zu der vom Beschwerdeführer vermissten Beweiserhebung gedrängt sehen.

II. Sachrüge

Die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Soweit Strafzumessungserwägungen zu beanstanden sein mögen – so die Erwähnung des Einschließens der Überfallenen im Büroraum (UA S. 52), obwohl „hinsichtlich der (deswegen) ebenfalls angeklagten Freiheitsberaubung [...] das Verfahren in der Hauptverhandlung nach §§ 154, 154a StPO eingestellt worden“ war (UA S. 37) –, haben sie nach der Überzeugung des Senats das Strafmaß im Ergebnis nicht zu Lasten des Angeklagten beeinflusst.

MeyerMöslMaier
MüllerTheune
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