Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung abgelehnt, Revision wegen Fristversäumnis verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 676/78
Datum
28.06.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, nachdem er die Revisionsfrist gegen das Urteil des LG Frankfurt versäumt hatte. Das Gericht stellte fest, dass er über die Rechtsmittelbelehrung informiert war und seinen Pflichtverteidiger angewiesen hatte, nicht tätig zu werden, zudem keinen Auftrag an den Wahlverteidiger erteilte und selbst keine Revision einlegte. Die Fristversäumnis beruht daher auf eigenem Verschulden; die Wiedereinsetzung wird verworfen. Folglich ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Fristversäumnis nicht auf eigenem Verschulden des Antragstellers beruht.

2

Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist dem Angeklagten zuzurechnen, wenn er seinen Pflichtverteidiger angewiesen hat, nicht weiter tätig zu werden, oder keinem bevollmächtigten Wahlverteidiger einen Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteilt hat.

3

Unterlässt der Angeklagte trotz Kenntnis der Rechtslage die eigene Einlegung des Rechtsmittels oder die Instruktion des bevollmächtigten Verteidigers, liegt regelmäßig eigenes Verschulden vor und schließt Wiedereinsetzung aus.

4

Wird die Revision nicht fristgerecht eingelegt, ist sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 28. Februar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 676/78 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Schneider Karl-Willy █████ aus ███, ████, geboren am █████ in ███, wegen Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 1979 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten vom 28. Juni 1978, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. Februar 1978 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch seinen Wiedereinsetzungsantrag entstandenen Kosten zu tragen.

Gründe

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt erfolglos, weil die Frist zur Einlegung der Revision nicht ohne eigenes Verschulden des Angeklagten versäumt worden ist (§ 44 StPO):

Dem Angeklagten ist ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bd. IV Bl. 5 und 6 d. A.) mündlich und schriftlich Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Trotz hieraus folgender Kenntnis vom Lauf der Frist hat er seinen Pflichtverteidiger am 1. März 1978 gebeten, nicht weiter für ihn tätig zu werden, ihm insbesondere keinen Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteilt (Schriftsätze des Verteidigers vom 28. Juni 1978 und 8. November 1978); er konnte und durfte deshalb nicht damit rechnen, dass der Pflichtverteidiger Revision einlegen werde.

Auch dem noch innerhalb der Frist bevollmächtigten Wahlverteidiger hat er, wie aus dessen Schriftsatz vom 28. Juni 1978 hervorgeht, weder einen Auftrag zur Einlegung der Revision erteilt noch ihn im Einzelnen über die Verfahrenslage unterrichtet. Schließlich hat er es auch unterlassen, selbst Revision einzulegen.

Bei dieser Sachlage ist die Versäumung der Einlegungsfrist nicht auf ein Verschulden der Verteidiger des Angeklagten, sondern auf dessen eigenes Verschulden zurückzuführen. Für die begehrte Wiedereinsetzung ist mithin kein Raum (vgl. BGHSt 14, 306, 308; 25, 89, 92).

2. Da der Beschwerdeführer die Revision nicht fristgerecht (§ 341 Abs. 1 StPO) eingelegt hat, musste sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden.

SchumacherMosiMeier
WillimsMüller
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