Wiedereinsetzung und teilweiser Erfolg der Revision wegen Feststellungsmangel bei schwerem Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 676/71
- Datum
- 02.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch das Verhalten des Verteidigers für den Beteiligten einen unabwendbaren Zufall darstellt.
Zur Tragfähigkeit einer Verurteilung wegen Diebstahls gehört die Feststellung eines Zueignungswillens; das Gericht muss Feststellungen zur tatsächlichen Aneignung oder zu Vereinbarungen über die Verteilung der Beute treffen.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine wegen einer Tat verhängte Einzelstrafe die Höhe anderer Einzelstrafen beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Rügen offensichtlich unbegründet sind.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 676/71
in der Strafsache gegen den berufslosen Paul M. aus ████████████ geboren am █████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 17. November 1971 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit er wegen Diebstahls in einem schweren Fall verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Das rechtzeitig angebrachte Wiedereinsetzungsgesuch ist begründet. Denn die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch den Verteidiger war für den Angeklagten ein unabwendbarer Zufall.
II. Mit der Revision beanstandet der Beschwerdeführer das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Diebstahls (in einem schweren Fall). Aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, dass er sich etwas zugeeignet hat. Weder ist festgestellt, dass er einen Teil des entwendeten Geldes erhalten hat, noch dass die im Besitz von zwei anderen Tatgenossen befindliche Beute vereinbarungsgemäß später verteilt werden sollte. Entgegen der Ansicht der Strafkammer muss sich der Angeklagte die Beute dieser anderen Tatbeteiligten nicht „anrechnen lassen“ (Bl. 6 UA). Unter diesen Umständen wären Feststellungen bezüglich seiner Zueignungsabsicht erforderlich gewesen. Das Urteil kann deshalb in dem Diebstahlsfall nicht bestehen bleiben.
Da sich nicht ausschließen lässt, dass die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe die Höhe der beiden anderen Einzelstrafen beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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