Revision wegen angeblicher Scheinfortsetzungen nach §229 StPO verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 675/97
- Datum
- 18.03.1998
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Begründung einer Revision nach §344 Abs.2 Satz2 StPO muss die behaupteten Tatsachen so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob bei deren Bewährung ein Verfahrensfehler vorliegt.
Die Zehntagesfrist des §229 StPO ist durch jeden Termin gewahrt, der das Verfahren sachlich fördert, selbst wenn der Termin kurz ist und weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären.
Eine Umgehung der Zehntagesfrist liegt nur vor, wenn Fortsetzungstermine willkürlich mit minimalem, aufgeteiltem Prozessstoff eingeführt werden offenkundig zum alleinigen Zweck der Fristwahrung; hierfür sind konkrete Tatsachen vorzutragen.
Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen ist nur begründet, wenn substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit oder Eignung begründen; die Überprüfung einer Zurückweisung im Revisionsverfahren ist insoweit begrenzt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL 2 StR 675/97 vom 18. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1998, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Niemöller, Detter, Bode, und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom [REDACTED] Juni 1997 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf zwei Verfahrensrügen stützt. Die Sachrüge ist nicht erhoben worden.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Mit der Rüge des § 229 StPO beanstandet der Angeklagte, dass an einigen Fortsetzungsterminen der am 31. Oktober 1996 begonnenen Hauptverhandlung, die lediglich fünf bis zehn Minuten gedauert hätten, nur zum Schein verhandelt worden sei. „Exemplarisch und zur Begründung der Revision ausreichend“ sei der Ablauf der jeweils fünfminütigen Verhandlungen vom 30. Dezember 1996 und vom 9. Januar 1997. Am 30. Dezember 1996 seien neben der antragsgemäß erfolgten Beiordnung eines anderen Verteidigers für diesen Hauptverhandlungstag die ersten drei Seiten des Jugendamtsberichts, am 9. Januar 1997 die folgenden Seiten verlesen worden.
Diese durch das Protokoll bewiesenen Ausführungen genügen nicht den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muss die den Mangel enthaltenen Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Revisionsgericht aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden.
Will der Beschwerdeführer rügen, dass die Zehntagefrist des § 229 StPO durch einen Fortsetzungstermin zwar „formal“ gewahrt, tatsächlich aber nur zum „Schein“ verhandelt worden sei, um die Vorschrift des § 229 StPO zu umgehen, muss er Tatsachen vortragen, die dies belegen. Die Frist des § 229 StPO wird durch jeden Termin, in dem das Verfahren sachlich gefördert wird, gewahrt, selbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente. Eine Umgehung des § 229 StPO ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Einführung minimalen neuen, willkürlich aufgeteilten Prozessstoffs angenommen worden, die offenkundig zu dem Zweck erfolgte, nur fristwahrende Wirkung herbeizuführen, hinter dem der Gesichtspunkt der Verfahrensförderung als völlig bedeutungslos zurücktrat.
So betraf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1997 – 4 StR 412/97 – eine Fallgestaltung, bei der ein zweiseitiger Brief in Abschnitten von jeweils ein bis vier Sätzen an zwanzig Hauptverhandlungstagen verlesen wurde, davon fanden an vier Hauptverhandlungstagen ausschließlich diese Teilverlesungen statt (ähnlich auch BGHR StPO § 229 Abs. 1 Einführung jeweils einer Eintragung des Sachverhalts 2: drei Eintragungen umfassenden zweiseitigen Bundeszentralregisterauszugs an drei Hauptverhandlungstagen).
Dass eine diesem aufgezeigten Extremfall vergleichbare Verfahrensweise vorgelegen hat, verdeutlicht das Revisionsvorbringen nicht. Die kurze Dauer der Fortsetzungstermine und die Verlesung einer Urkunde an zwei Hauptverhandlungstagen lassen den Schluss auf eine bloß vorgeschobene Sachverhandlung nicht zu. Der verlesene Teilabschnitt eines längeren Berichts kann einer eigenständigen Bewertung zugänglich und schon für sich gesehen für die Urteilsfindung von möglicherweise erheblicher Bedeutung sein. Ob in diesem Sinne die Teilverlesungen jedenfalls auch der Verfahrensförderung dienten, hängt vom Inhalt der verlesenen Urkundenabschnitte ab. Seine Kenntnis ist für die Beurteilung, ob eine Umgehung des § 229 StPO vorliegt, unverzichtbar. Da die Revision zu den inhaltlichen Aussagen des Jugendamtsberichts – von dem schon nicht mitgeteilt wurde, wen er betrifft – nichts vorträgt, kann der Senat nicht überprüfen, ob es sich bei den genannten Terminen am 30. Dezember 1996 und 9. Januar 1997 wie von der Revision behauptet um allein der Fristwahrung dienende „Schiebetermine“ gehandelt hat.
Die weitere Verfahrensrüge, ein gegen den Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
| Niemöller | Detter | Otten | |||
| Jahnke | Bode |