Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 675/86
Datum
06.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Mordes. Streitgegenstände waren die Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei Fortsetzung der Hauptverhandlung außerhalb des Gerichts sowie die Beweiswürdigung und Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision: Ein Aushang am Gerichtsgebäude genügte, die Verhandlungen waren öffentlich zugänglich, und die Rügen beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen tatrichterliche Würdigung und Strafbemessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein am Gerichtsgebäude angebrachter Aushang über die Fortsetzung der Hauptverhandlung an einem anderen Ort genügt dem Öffentlichkeitsgrundsatz, sofern der weitergegebene Verhandlungsort ohne besondere Schwierigkeiten feststellbar ist und die aufgesuchten Örtlichkeiten öffentlich zugänglich sind.

2

Die Anordnung des Vorsitzenden, ursprünglich für den Gerichtsort vorgesehene Zeugen an den Ortstermin zu 'umladen', ist zulässig, wenn die Fortsetzung der öffentlichen Verhandlung dort stattfindet.

3

Eine Sachrüge in der Revision ist unzulässig, soweit sie sich in pauschalen oder erneuten Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung oder die Strafzumessung erschöpft und keine Rechtsfehler substantiiert darlegt.

4

Bei der Strafzumessung reicht die ausdrückliche Bezugnahme auf bereits erörterte Gründe für Milderung (z. B. nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) aus; es besteht keine Verpflichtung, alle Erwägungen im Strafzumessungsteil nochmals einzeln darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 18. August 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 675/86 in der Strafsache gegen den Masseur, Kneippbademeister und medizinischen Bade- ██ meister Gerhard Ludwig aus Bad Marienberg, dort geboren am ███████████ 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus █████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. August 1986 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch die Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Wochen verurteilt.

Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.

1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO nicht vor. Dem Hauptverhandlungsprotokoll sind folgende Vorgänge zu entnehmen:

Vor den Unterbrechungen der Hauptverhandlung am 4. August und am Vormittag des 11. August 1986 gab der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer jeweils bekannt, dass am nächsten Tag (10.00 Uhr) bzw. an demselben Tag (14.00 Uhr) die Hauptverhandlung „in Bad Marienberg“

fortgesetzt werde. Daraufhin wurde am Gerichtsgebäude (in Koblenz) nach außen sichtbar ein Aushang angebracht, in dem es hieß, dass in dieser Sache zu den vorstehend angegebenen Zeiten „in Bad █████████, ██████████“ weiter verhandelt werde. Am ersten Ortstermin begann die Fortsetzung der Verhandlung vor dem bezeichneten Wohnhaus (Bl. 315 d. A.). Es wurden zwei Zeugen vernommen. Die Zeugin █████ zeigte unter anderem die Stelle, an der ihr der Angeklagte die Schläge versetzt hatte. Von der Zeugin ██████ wurde angegeben, wo sie die Nagelklaue aus dem Holzhaufen herausgezogen hatte. Später begaben sich die Verfahrensbeteiligten über einen Gartenweg zu dem auf dem rückwärtigen Grundstücksteil befindlichen Kurheim, ██████████. Das Gebäude wurde von außen in Augenschein genommen und eine Zeugin vernommen. Anschließend kehrten die Verfahrensbeteiligten zur Bornstraße zurück, wo die Beweisaufnahme unter anderem durch Vernehmung von Zeugen und die Anhörung des Angeklagten fortgesetzt wurde. Am Abend des 11. August 1986 nahm das Gericht einen Augenschein auf der ██████████ ein, hörte dort eine Zeugin und den Angeklagten. Ferner erklärte der Verteidiger die Rücknahme eines Beweisantrags, während der Nebenklagevertreter einen solchen stellte.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung habe der Aushang am Gerichtsgebäude in Koblenz nicht genügt. Vielmehr sei ein weiterer Hinweis am Verhandlungsort erforderlich gewesen. Zudem hätten einige der Zeugen nicht dort, sondern nur im Gerichtsgebäude vernommen werden dürfen, da ihre Vernehmung an Gerichtsstelle vorgesehen gewesen sei und das Gericht sie erst während des Ortstermins vom 5. August 1986 telefonisch nach Bad Marienberg umgeladen habe.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist nicht verletzt worden. Durch den Aushang am Gerichtsgebäude war sichergestellt, dass jedermann die Möglichkeit hatte, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, wo die Hauptverhandlung fortgesetzt werden sollte. Die bei der Inaugenscheinnahme gemäß der Hauptverhandlungsniederschrift aufgesuchten Örtlichkeiten lagen alle in unmittelbarer Nähe des im Aushang bezeichneten Hauses ██████████. Dass sie einem interessierten Publikum nicht zugänglich gewesen wären, wird von der Revision selbst nicht behauptet. Ein Verstoß gegen jenen Grundsatz ist danach nicht gegeben.

Waren demgemäß die beiden Verhandlungen öffentlich, so ist es unerheblich, dass Zeugen, die ursprünglich am Gerichtsort vernommen werden sollten, später umgeladen worden sind. Der Vorsitzende durfte diese Anordnung treffen.

2. Die im Rahmen der Sachrüge gemachten Ausführungen des Angeklagten erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und Strafzumessung. Insbesondere kann kein Rechtsfehler darin gesehen werden, dass im Urteil bei der (konkreten) Strafbemessung auf die Gründe Bezug genommen wird, aus denen das Landgericht sich für eine Milderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB entschieden hat. Die von ihm in diesem Zusammenhang vorgenommene Gesamtbetrachtung der Tatumstände sowie der Persönlichkeit des Täters umfasst alle im vorliegenden Fall bedeutsamen Strafzumessungsgesichtspunkte. Daher erübrigte es sich, sie bei der eigentlichen Strafbemessung nochmals einzeln anzuführen. Vielmehr reichte die Bezugnahme auf sie aus.

HerdegenMeyerNiemöller
MüllerMaier
Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes verworfen — Themis