Aufhebung der Strafaussprüche wegen unzureichender Würdigung von Alkoholkonsum (§ 21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 675/83
- Datum
- 11.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Macht ein Angeklagter substantiierte Angaben über erheblichen Alkoholkonsum, hat das Gericht diese Angaben in der Beweiswürdigung ausdrücklich zu behandeln und zu begründen, ob es sie für widerlegt hält.
Alleinige polizeiliche Beobachtungen, die keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen feststellen, reichen nicht automatisch aus, um bei erheblich angegebenem Alkoholkonsum das Vorliegen einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit auszuschließen.
Bei Anhaltspunkten für nicht unerheblichen Alkoholkonsum ist es geboten, gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuzuziehen oder die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration wenigstens annähernd zu bestimmen, um die Schuldfähigkeitsbeurteilung tragfähig zu untermauern.
Ergeben sich erhebliche Lücken in der Beweiswürdigung, die das Ergebnis der Schuldfähigkeitsprüfung tragen, sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 9. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 675/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Feinmechaniker Detlef ████████, geboren am ████ ███ 1956 in ███ (DDR), aus ████████, ███,
den Steinmetz Gerhard ███, dort geboren am ███████ 1961,
wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. Juni 1983, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von vier Jahren █████ und einem Jahr und neun Monaten ██████ verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte ███ beanstandet darüber hinaus das Verfahren.
Die Rechtsmittel sind, soweit sie den Schuldsprüchen gelten, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führen jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche, weil das Gericht, das beide Angeklagten für uneingeschränkt schuldfähig erachtet, die Möglichkeit einer erheblichen Minderung ihrer Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) auf Grund einer unzulänglichen Beweiswürdigung ausgeschlossen hat.
Nach den im Urteil wiedergegebenen Einlassungen der beiden Angeklagten zum Umfang ihres Alkoholkonsums vor der Tat will ████, der bereits in der Kaserne drei bis vier Flaschen Bier getrunken hatte (UA S. 8), während des „Lokalbummels“ in vier oder fünf Lokalen jeweils zwei bis drei Bier (0,33 l) und in einer Gastwirtschaft zusätzlich Schnaps zu sich genommen haben (UA S. 11). ███ hatte angegeben, er habe „vor der Tat“ 8 bis 9 Bier (0,33 l) und drei oder vier Schnäpse getrunken (UA S. 12).
Das Landgericht hat, ohne auf diese Angaben einzugehen, seine Überzeugung von der vollen Schuldfähigkeit beider Angeklagten darauf gestützt, dass die beiden Polizeibeamten, die sie kurz nach der Tat befragten, bei ihnen „keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen in Sprache, Verhalten, Aussehen und Inhalt ihrer Äußerungen festgestellt“ hätten und diese Beobachtungen mit der Wertung des Angeklagten ████, sie seien „gut leicht angetrunken“ gewesen, übereinstimmten (UA S. 17).
Dies reichte im vorliegenden Fall nicht aus.
Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob das Gericht die Angaben der Angeklagten über ihren Alkoholkonsum für widerlegt angesehen hat oder nicht; es setzt sich mit diesem Teil ihrer Einlassung nicht auseinander.
Sollte die Strafkammer die Angaben der Angeklagten für widerlegt erachtet haben, so besteht der Sachmangel darin, dass dies in der Beweiswürdigung des Urteils nicht dargelegt und begründet wird.
Sollte sie jedoch der Einlassung der Angeklagten – als nicht widerlegbar – gefolgt sein, so genügte es nicht, auf die Beobachtungen der Polizeibeamten und die eigene Wertung des Angeklagten ███ zu verweisen, um darzutun, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Überzeugung des Gerichts nicht gegeben waren. Denn ausgehend von einem nicht unbeträchtlichen Alkoholkonsum beider Angeklagten bei ████ über 6 l Bier und zusätzlich Schnaps, bei ███ immerhin noch fast 3 l Bier und 4 Schnäpse musste sich dann die vom Landgericht nicht erörterte Frage aufdrängen, weshalb die Polizeibeamten bei den Angeklagten gleichwohl keine Zeichen einer Alkoholbeeinflussung wahrgenommen haben.
Auch wäre es geboten gewesen, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration der Angeklagten zur Tatzeit – wenigstens annäherungsweise zu bestimmen, um so für die Beurteilung der Frage, ob ihre Schuldfähigkeit uneingeschränkt erhalten geblieben oder erheblich vermindert war, eine tragfähigere Grundlage zu gewinnen.
Angesichts dieser Lücken in der dem Urteil zugrundeliegenden Beweiswürdigung hält das von der Strafkammer gefundene Ergebnis, wonach bei keinem der beiden Angeklagten eine erhebliche Minderung des Hemmungsvermögens vorlag, rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Sache bedarf deshalb, soweit es die Strafaussprüche betrifft, neuer Verhandlung.
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