Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch der Mitangeklagten aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 675/78
- Datum
- 04.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beihilfe ist die Annahme eines besonders schweren Falls i.S.v. § 11 BetMG nur möglich, wenn die Beihilfehandlung unter Berücksichtigung der unterstützten Haupttat selbst als besonders schwer zu bewerten ist.
§ 11 Abs. 4 BetMG begründet keinen eigenständigen Qualifikationstatbestand, sondern Regelungen zur Strafzumessung; seine Voraussetzungen sind daher für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen.
Fehlt in der Hauptverhandlungsniederschrift ein Hilfsbeweisantrag, ist nach § 274 StPO davon auszugehen, dass ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist.
Die revisionsrechtliche Sachrüge genügt nicht, wenn sie lediglich die freie Beweiswürdigung angreift, ohne darzulegen, dass ein Rechtsfehler vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 2. Februar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 675/78
in der Strafsache gegen
1. den Elektriker Girol ████ aus ██████████████████, geboren am ████████ 1943 in ███ (Türkei), zur Zeit in ██████████████████,
2. die Verkäuferin Parlak ██████ geb. █████, geboren am ███ ████ in ███████████,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Mesl, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████ in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten Parlak █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. Februar 1978, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Angeklagten Parlak █████████ sowie die Revision des Angeklagten Girol ███████████████ werden verworfen.
Der Angeklagte Girol ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Girol ███████ wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und 141,1 kg sichergestelltes Haschisch eingezogen. Gegen die Mitangeklagte Parlak ██ hat es wegen Beihilfe zu einer solchen Tat eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Beide Angeklagte beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Revision des Angeklagten Girol ███████ ist in vollem Umfang unbegründet.
a) Der von ihm behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Wie er selber vorträgt und auch im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt ist, sind ihm verschiedene Urkunden vorgehalten worden (Blätter aus dem beschlagnahmten Ringbuch und dem asservierten Notizbuch). Zu den betreffenden Eintragungen hat er sich geäußert und dabei nicht bestritten, dass die Notizen von ihm stammen. Seine Einlassung geht lediglich dahin, dass es sich um Angaben von [REDACTED] handle, die er aufgeschrieben habe, ohne ihren Sinn zu erkennen. Welche Bedeutung den vom Angeklagten somit zugegebenen Eintragungen für dessen Überführung zukommt, durfte das Landgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung beurteilen. Bedenken gegen die wörtliche Wiedergabe auf Seite 9 UA bestehen schon deshalb nicht, weil sie sich auf einen sehr kurzen Ausschnitt beschränkt (vgl. im Übrigen BGHSt 14, 310, 311).
b) Das sonstige Vorbringen des Angeklagten erschöpft sich in unbeachtlichen Angriffen auf die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung und Strafzumessung. Auch die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.
2. Das Rechtsmittel der Angeklagten Parlak █████████ hat, soweit es den Schuldspruch betrifft, ebenfalls keine Auswirkungen auf den Bestand des Urteils.
a) Die Verfahrensbeschwerde kann bereits insofern keinen Erfolg haben, als nach § 274 StPO davon auszugehen ist, dass die Angeklagte den von ihr behaupteten Hilfsbeweisantrag nicht gestellt hat. In der Hauptverhandlungsniederschrift ist ein derartiger Antrag nicht vermerkt.
b) Mit dem Einzelvortrag im Rahmen der Sachrüge wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Würdigung der Beweismittel durch den Tatrichter, ohne einen Rechtsfehler darzutun. Ein solcher hat sich zu Ungunsten der Angeklagten auch nicht bei der sonstigen Prüfung des Schuldspuchs gezeigt. Ob sie durch ihren Tatbeitrag entgegen der Auffassung des Landgerichts Beihilfe zur Tat ihres Ehemannes und nicht zu der des früheren Angeklagten [REDACTED] geleistet hat, kann dahingestellt bleiben. Durch die andere rechtliche Würdigung im Urteil ist die Angeklagte nicht beschwert.
c) Jedoch muss der gegen sie ergangene Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat, wie das Urteil erkennen lässt, den – allerdings nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB gemilderten – Strafrahmen des § 11 Abs. 1 BetMG allein deshalb zugrunde gelegt, weil es die Tat des Angeklagten █████████ als eine besonders schwere im Sinne dieser Vorschrift gewertet hat. Damit ist von der Strafkammer aber verkannt worden, dass bei einem Gehilfen von dieser Strafdrohung nur dann ausgegangen werden darf, wenn seine Beihilfehandlung, allerdings unter Mitberücksichtigung der von ihm unterstützten Haupttat, als besonders schwer zu bewerten ist. Es genügt nicht, dass sich die Haupttat als ein besonders schwerer Fall erweist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1978 – 2 StR 374/78). Denn der Absatz 4 des § 11 BetMG enthält keinen selbständigen Qualifikationstatbestand, sondern nur Strafzumessungsregeln (vgl. BGHSt 23, 254, 256). Demgemäß müssen seine Voraussetzungen für jeden Tatbeteiligten gesondert geprüft werden.
| Kirchhof | Schumacher | Mesl | |||
| Willms | Meyer |