Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Berichtigung Schuldspruch, Aufhebung Geldstrafe und Einziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 675/74
Datum
22.01.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab die Revision des Angeklagten teilweise statt, berichtigte den Schuldspruch insoweit, dass eine Verurteilung nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG entfällt und § 398 AbgO statt § 398 StGB anzuwenden ist. Der Ausspruch über die Geldstrafe und die Einziehung wurde aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die fehlende Begründung der Einziehung und die geänderte Strafandrohung (§ 354a StPO/Art.161 Nr.2 EGStGB) waren maßgeblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tateinheit von Besitz und Handeltreiben tritt der Besitz als unselbständiges Teilstück hinter dem Handeltreiben zurück; dies schließt die Annahme eines besonders schweren Falles nicht aus.

2

Ändert sich die Strafdrohung durch nachträgliche Gesetzesänderung, sind die geänderten Strafandrohungen bei der Revisionsprüfung zu beachten (vgl. § 354a StPO).

3

Die Anordnung der Einziehung im Urteil erfordert eine hinreichende Begründung; fehlt eine solche, ist der Einziehungsbescheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Formelle Verfahrensrügen in der Revisionsbegründung sind nur zu prüfen, wenn sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen; ungenügend konkretisierte Rügen bleiben unberücksichtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 31. Juli 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 675/74

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Mimoun H[REDACTED], ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1944 in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 31. Juli 1974, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert und berichtigt, dass die Verurteilung aus § 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG wegfällt und statt § 398 StGB richtig § 398 AbgO eingesetzt wird,

im Ausspruch über die Geldstrafe und die Einziehung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, der dabei betroffen wurde, wie er eine Plastiktüte mit etwa 3 kg Haschisch einem Käufer übergeben wollte, wegen Handeltreibens mit in seinem Besitz befindlichem Cannabis-Harz und damit tateinheitlich begangener Steuerhehlerei (§§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 a und b, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, § 398 StGB) zu einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 1.000,— DM, ersatzweise je 50,— DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt und das sichergestellte Cannabis-Harz und den auf den Angeklagten zugelassenen VW-Bus BN — P 409 eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Soweit dem Vorbringen der Revisionsbegründung Verfahrensrügen zu entnehmen sind, fehlt es an den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben. Die Nachprüfung des Urteils auf das Vorbringen zur Sachrüge hat nur in drei Nebenpunkten einen rechtlichen Mangel aufgedeckt. Beim Schuldspruch hat die Strafkammer nicht beachtet, dass der Besitz des Betäubungsmittels gegenüber dem Handeltreiben als unselbständiges Teilstück des Geschehens zurücktritt. Das schließt jedoch die Annahme eines besonders schweren Falles nicht aus und lässt den Strafausspruch unberührt (BGH, Urteil vom 21. Februar 1974 – 1 StR 588/74 –). Gleichwohl kann der Ausspruch der Geldstrafe nicht bestehen bleiben. Insoweit betont die Strafkammer ausdrücklich, dass nach § 392 AbgO zwingend eine Geldstrafe vorgeschrieben sei. Die Strafdrohung ist jedoch durch Art. 161 Nr. 2 EGStGB im Sinne einer wahlweisen Androhung von Geldstrafe mit Wirkung vom 1. Januar 1975 geändert worden. Das ist nach § 354a StPO zu beachten. Aufzuheben ist in Übereinstimmung mit dem Antrag der Bundesanwaltschaft außerdem der Ausspruch über die Einziehung. Das angefochtene Urteil enthält insoweit keine nähere Begründung. Diese wäre vor allem für die Einziehung des Kraftfahrzeugs bedeutsam gewesen.

Sollte das Landgericht auf die neue Verhandlung wieder eine selbständige Geldstrafe aussprechen, so wird es darüber zu befinden haben, in welcher Weise die Untersuchungshaft anzurechnen ist (vgl. BGHSt 24, 29). Die übrigens verspätet angebrachte (BGHSt 25, 77) – Anfechtung der Kostenentscheidung wird mit der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils gegenstandslos. Das Landgericht wird abschließend auch über die Kosten im ganzen neu zu befinden haben. Der Beschwerdeführer hat damit Gelegenheit, seine Ausführungen zur Kostenfrage noch zur Geltung zu bringen.

KirchhofSchumacherBaumgarten
WillimsMeyer
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