Revision wegen unterlassener Zeugenvernehmung und Gegenüberstellung bei Kuppelei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 675/68
- Datum
- 14.03.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt sich aus den Akten, dass ein Zeuge entlastende Angaben machen könnte, hat das Gericht dessen Vernehmung anzuordnen oder das Unterlassen zu begründen; unterbleibt dies, liegt ein aufhebungsreifer Verfahrensfehler vor.
§ 244 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht zur weiteren Aufklärung durch Zeugenvernehmung und ggf. Gegenüberstellung, insbesondere wenn der Beschuldigte die Einlassung verweigert und die Überzeugungsbildung auf einseitigen Zeugenaussagen beruht.
Die Aufklärungsrüge ist zulässig und begründet, wenn das Gericht wesentliche Aufklärungsmöglichkeiten ohne nachvollziehbare Gründe ungenutzt lässt, sodass die Tatsachengrundlage der Entscheidung beeinträchtigt ist.
Ein erheblicher Aufklärungsfehler, der den einheitlichen Schuldspruch betrifft, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 3. September 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Frau Charlotte ████ ██ geborene ████ aus ███████ bei ████ geboren am ██ 1932 in ████ wegen schwerer Kuppelei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 3. September 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei zu drei Jahren Gefängnis verurteilt; die verkuppelte Person war ihre eigene noch minderjährige Tochter Waltraud. Die Revision der Angeklagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.
Waltraud, einzige Zeugin in der Hauptverhandlung, hatte bekundet, dass sie auf Geheiß ihrer Mutter u. a. auch fünf bis sechsmal mit einem Schuhhändler, der einen schwarzen Mercedes fuhr, zusammengetroffen sei und ihm am Geschlechtsteil habe spielen müssen; dafür habe sie einmal ein Paar Schuhe, in den übrigen Fällen jeweils 10,- bis 20,- DM erhalten, die sie ihrer Mutter abgegeben habe. Bei diesem Mann handelte es sich, wie den Akten eindeutig zu entnehmen ist, um den Inhaber eines Schuhgeschäfts und einer Schuhreparaturwerkstatt Willi ███ in █████. Dieser hatte der Polizei gegenüber, wie sich ebenfalls aus den Akten ergibt, jede unzüchtige Handlung mit Waltraud entschieden in Abrede gestellt.
Unter diesen Umständen musste sich der Strafkammer, zumal die Angeklagte selbst die Einlassung zur Sache verweigert hatte, die Vernehmung dieses Zeugen und seine Gegenüberstellung mit Waltraud █████████ aufdrängen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Der gerügte Verfahrensfehler führt angesichts des einheitlichen Schuldspruchs zur Aufhebung des Urteils im ganzen.
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