Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Strafzumessungsgründe (Meineid)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 675/51
- Datum
- 30.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind sowohl die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung als auch der Grad der persönlichen Schuld des Täters zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.
Gibt das Urteil ausschließlich Umstände an, die für ein vermindertes Schuldmaß sprechen, liegt darin ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO und ein sachlicher Mangel, weil die Schwere der Tat nicht ausreichend berücksichtigt erscheint.
Die Berücksichtigung der Ausübung eines politischen Amtes (hier: Kreisleiter der NSDAP) als strafmildernder Umstand ist nur zulässig, wenn der Täter die tatsächliche Bedeutung und Tragweite dieses Amtes nicht erkannt hat.
Die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Angeklagten ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; insbesondere setzt eine Kostenauferlegung nach den hier maßgeblichen Vorschriften voraus, dass der Angeklagte wegen eines Irrtums nach § 6 StrFrG die Durchführung des Verfahrens beantragt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 17. August 1951
Leitsatz
Die Grundlage der Strafzumessung bilden für den Richter die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (RGSt 58, 106, 109). Erörtert das Urteil ausschließlich solche Umstände, die auf eine geringe Schuld des Angeklagten hindeuten, so spricht dies dafür, dass der Richter die Frage, wie schwer die Tat wiege, nicht beachtet hat. Darin liegt ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO und zugleich ein sachlicher Mangel.
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 17. August 1951 wird aufgehoben: a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit das Verfahren gegen den Angeklagten auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden ist, und zwar mit den Strafzumessungsgründen; b) auf die Revision des Angeklagten, soweit ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat das Verfahren wegen Meineids gegen den Angeklagten eingestellt, weil sie die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis für angemessen hält, und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die auf diese Kostenentscheidung beschränkte Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Einstellung wendet, sind begründet.
Revision der Staatsanwaltschaft
I. 1. Sie beanstandet zunächst, dass die Strafkammer den Meineid des Angeklagten nicht als Verbrechen gegen die Menschlichkeit beurteilt habe. Insoweit ist die Revision gegenstandslos, weil die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt sind, das KRG 10 anzuwenden.
2. Die Strafzumessungsgründe leiden an folgenden Mängeln: Die Grundlage der Strafzumessung bilden für den Richter die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (RGSt 58, 106, 109). Beide Gesichtspunkte muss der Richter berücksichtigen und gegeneinander abwägen, wenn er die Strafe bemisst. Gegen diesen rechtlichen Grundsatz kann die Strafkammer verstoßen haben; denn sie führt in den Strafzumessungsgründen nur zwei Umstände an, die sie beide dem Angeklagten als schuldmindernd anrechnet. Allerdings muss nach § 267 Abs. 3 StPO das Urteil nur die Umstände angeben, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Eine erschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch möglich. Erörtert das Urteil jedoch ausschließlich solche Umstände, die auf eine geringe Schuld des Angeklagten hindeuten oder jedenfalls wegen seiner Persönlichkeit eine geringe Strafe fordern, so spricht dies dafür, dass der Richter die Frage, wie schwer die Tat wiege, nicht geprüft und deshalb die Unrechtstat selbst mit ihren Folgen nicht berücksichtigt hat. Darin liegt ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO und zugleich ein sachlicher Mangel. Auf ihm kann im vorliegenden Fall die Einstellung des Verfahrens beruhen. Der Meineid des Angeklagten hat dazu geführt, dass zwei unschuldige Menschen im ersten Rechtszug wegen Verleumdung und übler Nachrede verurteilt wurden und vor der Berufungsverhandlung auf Verlangen des Angeklagten an den SA-Sturm je 50,- DM zahlen sowie die Kosten des Strafverfahrens übernehmen mussten, bevor das Landgericht das Verfahren einstellte. Es kann deshalb sein, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung der Tat nach ihrer Schwere und Bedeutung eine höhere Strafe für angemessen gehalten hätte. Aus diesem Grunde muss die Revision Erfolg haben.
3. Als einen der beiden strafmildernden Umstände führt die Strafkammer an, dass der Angeklagte mit dem Meineid „seine Würde als Kreisleiter der NSDAP verteidigt hat“. Diese Bemerkung erweckt Bedenken. Es steht geschichtlich fest, dass die nationalsozialistische Regierung eine Gewaltherrschaft über das deutsche Volk ausgeübt und es in namenloses Unglück gestürzt hat. Eine Hauptrolle hierbei haben die politischen Leiter der NSDAP gespielt. Das „Amt“ des Kreisleiters der NSDAP ist also ein durchaus unheilvolles Tätigkeitsfeld gewesen. Wenn sich jemand in dieser Stellung durch einen Meineid halten wollte, so darf ihm dies nicht strafmildernd angerechnet werden, sofern er die wirkliche Bedeutung seines Aufgabenkreises erkannt hatte. Der Senat hält es jedoch für ausgeschlossen, dass die Strafkammer dies verkannt haben könnte. Er ist vielmehr der Ansicht, sie habe sagen wollen, es sei dem Angeklagten mildernd anzurechnen, dass er geglaubt habe, ein damals für würdig gehaltenes Amt verteidigen zu sollen. Immerhin ist eine klarere Ausdrucksweise anzuraten.
4. In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer Gelegenheit, den Ausführungen der Revision zu § 157 StGB und zur Berücksichtigung der durch das Spruchgericht gegen den Angeklagten verhängten Strafe Rechnung zu tragen.
Die Revision des Angeklagten
II. Die Strafkammer hat ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dies wäre nur zulässig gewesen, wenn er nach einem Irrtum aus § 6 StrFrG die Durchführung des Verfahrens beantragt hätte. Das ist nicht der Fall. Die Revision des Angeklagten ist deshalb ebenfalls begründet.
III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Moericke | Sauer | Dr. Ortlieb | |||
| Werner | Dr. Ludwig |