Unzucht mit Kind: Glaubwürdigkeitsprüfung und Zurückverweisung wegen Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 67/54
- Datum
- 12.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines jugendpsychologischen Sachverständigen ist nicht geboten, wenn das Gericht die Glaubwürdigkeit eines Kindes anhand eigener Wahrnehmungen und sachlicher Indizien hinreichend festgestellt hat und keine besonderen Anzeichen für psychische Auffälligkeiten vorlagen (§ 244 Abs. 2 StPO nicht verletzt).
Aufeinander bezogene Tathandlungen (z. B. Versuch eines Zungenkusses in Verbindung mit wollüstiger Berührung des Oberschenkels) können als einheitliche Unzuchtshandlung zu werten sein und den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen, auch wenn einzelne Teilakte nicht vollendet wurden.
Die Strafkammer verletzt das sachliche Recht, wenn sie bei Verurteilung unter missachtetem Anlass nicht über die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 StGB entscheidet; in diesem Fall ist die Sache zur Nachholung der Entscheidung zurückzuweisen.
Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung von Aussagen pubertierender Kinder gebührt dem Gericht besondere Zurückhaltung und Bewertung unter Würdigung von Umfeldzeugnissen; das Gericht darf seine eigenen Erkenntnisse und Erfahrungen heranziehen, sofern die Feststellungen tragfähig begründet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 20. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellner Günther B. ███ aus ███, geboren am ███ in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 20. Oktober 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Nach dem Urteil forderte der Angeklagte im Sommer 1952 die am ██ 1939 geborene Liesel ███ auf, in sein Zimmer zu kommen, schloss die Tür ab und hieß sie, sich neben ihn auf den Bettrand zu setzen. Er fragte sie, ob sie schon die Regel habe, was sie verneinte. Hierauf küsste er sie zweimal auf den Mund, wobei er seine Zunge in den Mund zu stecken versuchte, was ihm jedoch nicht gelang, da sie ihre Lippen fest zusammenpresste. Schließlich schob er seine Hand unter die Kleidung des Kindes und klopfte ihm mehrfach in wollüstiger Absicht auf den nackten Oberschenkel.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt.
Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist im Wesentlichen unbegründet.
1.) Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie keinen jugendpsychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Mädchens gehört habe, obwohl erfahrungsgemäß Mädchen in diesem Alter zu Übertreibungen und Selbsttäuschungen neigten. Diese Rüge greift nicht durch.
Die Strafkammer ist zur Überzeugung gelangt, dass das Mädchen glaubwürdig und seine Aussage wahrheitsgemäß ist. Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit hat sie berücksichtigt, dass gegenüber Aussagen eines Kindes im Pubertätsalter Zurückhaltung geboten ist. Sie hat von dem Mädchen einen guten Eindruck gewonnen. Es machte seine Angaben ruhig, zurückhaltend, unvoreingenommen und ohne Übertreibung. Der Klassenlehrer schilderte Liesel als ein nüchternes Kind, das nicht zu Unwahrheiten neigt. Die Mutter bezeichnete ihre Tochter als in jeder Beziehung wahrheitsliebend. Sie hat Angaben bei der Polizei erst gemacht, als diese von dem Vorgang zufällig erfuhr und darauf sie befragte. Sie ist nicht von Personen, die dem Angeklagten feindlich gesinnt sind, zur Aussage bestimmt worden. Besondere, von dem normalen Erscheinungsbild einer Jugendlichen abstechende Züge und Eigentümlichkeiten haben sich nicht ergeben.
Hiernach lagen aber keine Umstände vor, die das Gericht zur Beiziehung eines Sachverständigen drängten. Es durfte ohne Rechtsverletzung seine eigenen Kenntnisse und Erfahrungen als ausreichend erachten (BGHSt 3, 52). § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt.
2.) Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist richtig, dass der Angeklagte nur versuchte, dem Mädchen einen Zungenkuss zu geben. Die Strafkammer hat aber dieses Vorgehen nicht für sich allein, sondern zutreffend in Verbindung mit dem Berühren des Oberschenkels als eine Handlung angesehen und diese als Unzuchtshandlung ohne Rechtsfehler gewertet. Das Urteil spricht zwar von „Zungenkuss“; dass der Strafkammer bei der Beurteilung aber bewusst war, dass insoweit der Angeklagte den Zungenkuss nur versucht hat, geht daraus hervor, dass sie ausführt, es sei eine vollendete Unzuchtshandlung gewesen, „wenn auch der Angeklagte das Ziel seiner Gelüste nicht erreicht hat, weil die Zeugin sich ihm versagte“.
Auch die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat eine Gefängnisstrafe von acht Monaten ausgesprochen. Obwohl sie dem Angeklagten in weitgehendem Maße, insbesondere wegen seiner bisherigen Straflosigkeit, mildernde Umstände zubilligte, hat sie zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB keine Stellung genommen. Es liegt deshalb die Annahme nahe, dass sie diese Frage übersehen hat. Dies ist ein sachlicher Fehler, der insoweit zur Zurückverweisung führen muss.
(Siehe Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 1954 – 2 StR 15/54 –).
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Willms | |||
| Baldus | Dr. Arndt |