Treffer
BGH Urteil

BGH: Verwerfung der Revisionen gegen Freisprüche u.a. wegen Besetzungs- und Aufklärungsrügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 67/52
Datum
23.09.1952
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Nebenkläger legten Revision gegen ein landgerichtliches Urteil ein, das die Angeklagten u.a. vom Vorwurf eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit sowie weiterer Delikte freigesprochen und ein Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellt hatte. Der BGH verwarf die Revisionen als unbegründet; Verfahrensrügen (u.a. Besetzung, Aufklärungspflicht, Beweisantragsablehnung) scheiterten teils in der Sache, teils an § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Sachrügen betrafen überwiegend die tatrichterliche Beweiswürdigung und waren revisionsrechtlich unbehelflich. Zudem stellte der BGH klar, dass KRG 10 von deutschen Gerichten nicht mehr angewandt werden dürfe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auslosung der Schöffen ist eine Maßnahme der Justizverwaltung und fällt nicht unter den Ausschluss eines Richters von richterlichen Tätigkeiten nach § 22 StPO.

2

Eine Entscheidung über die (Un-)Begründetheit einer Selbstanzeige wegen Besorgnis der Befangenheit ist als innere Angelegenheit des Gerichts im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht nachprüfbar.

3

Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur zulässig erhoben, wenn der Beschwerdeführer die aufklärungsbedürftige Tatsache und das hierfür in Betracht kommende Beweismittel konkret bezeichnet (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

4

Die Rüge der fehlerhaften Behandlung eines Beweisantrags ist unzulässig, wenn weder Inhalt des Antrags noch der dazu ergangene Beschluss vollständig mitgeteilt werden (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

5

§ 268 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht zwingend zur vollständigen schriftlichen Absetzung der Urteilsgründe vor der Verkündung; die Vorschrift stellt dies unter den Vorbehalt des Tunlichkeitsgebots.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 28. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1.) den Rechtsanwalt Dr. ███████, geboren am [REDACTED], 2.) den Spediteur ██, geboren am [REDACTED],

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ bei der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter ███, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 28. Juni 1951 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse zu tragen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat freigesprochen den Angeklagten Dr. ███████ von der Anklage eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit und eines Vergehens der Unterschlagung, den Angeklagten ██ von der Anklage eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit einem Vergehen der Freiheitsberaubung. Außerdem hat sie das Verfahren gegen den Angeklagten ██████ wegen eines Vergehens der versuchten Nötigung nach § 3 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers erheben die Sachbeschwerde, der Nebenkläger rügt auch die Verletzung des Verfahrensrechts. Beide Revisionen sind unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen des Nebenklägers

a) Zunächst behauptet die Revision, dass die Auslosung der Schöffen nicht den §§ 45, 77 Abs. 3 GVG entsprochen habe und das Gericht deshalb nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei, § 338 Nr. 1 StPO.

Das ist unzutreffend. Der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor [REDACTED], hat die Schöffen ausgelost. Er ist hierfür nach § 77 Abs. 3 letzter Halbsatz in Verbindung mit § 48 GVG zuständig gewesen. Dass den Vorsitz in der Sitzung dann Landgerichtsdirektor Dr. ██ geführt hat, ändert hieran entgegen der Annahme der Revision nichts. § 77 Abs. 3 letzter Halbsatz GVG meint den ordentlichen Vorsitzenden. Andernfalls müsste bei seiner Verhinderung stets der stellvertretende Vorsitzende die Schöffen nochmals auslosen.

Nun hat allerdings das Oberlandesgericht die Anzeige von einem Verhältnis des Landgerichtsdirektors [REDACTED] zu dem Angeklagten und dem Nebenkläger, das seine Ablehnung rechtfertigen könne, schon vor der Auslosung gemäß §§ 30, 27 Abs. 3 StPO für gerechtfertigt erklärt.

Das macht jedoch die Auslosung nicht unwirksam. Ein Richter, dessen Selbstanzeige nach § 30 StPO für begründet erklärt worden ist, steht zwar ebenso wie ein mit Erfolg abgelehnter einem kraft Gesetzes ausgeschlossenen gleich. Daraus folgt aber nur, wie der klare Wortlaut des § 22 StPO ergibt, dass er von der Ausübung des Richteramtes, d.h. von jeder Art richterlicher Tätigkeit ausgeschlossen ist. Hierunter fällt nicht die Auslosung der Schöffen. Das ist eine reine Maßnahme der Justizverwaltung. Das geht schon daraus hervor, dass nach § 77 Abs. 2 die Landesjustizverwaltung die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke verteilt und grundsätzlich der Landgerichtspräsident die Schöffen auslost und auch streicht, § 77 Abs. 3 GVG.

Im Übrigen will § 22 StPO verhindern, dass persönliche Empfindungen des Richters die Entscheidung der Schuldfrage beeinflussen (vgl. hierzu RGSt 30, 70). Hiervon kann keine Rede sein, wenn der ausgeschlossene Richter eine Verwaltungshandlung vornimmt, deren Ergebnis noch dazu vom Zufall abhängt. § 22 StPO trifft also in dem vorliegenden Falle auch seinem Sinn und Zweck nach nicht zu.

b) Die Revision meint weiter, die Strafkammer sei auch deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil Landgerichtsdirektor Dr. ██ sich für befangen erklärt habe. Auch dieser Angriff geht fehl. Das Oberlandesgericht hat die Selbstanzeige des Landgerichtsdirektors Dr. ██ für unbegründet erklärt. Diese Entscheidung ist eine innere Angelegenheit des Gerichts. Im Revisionsverfahren ist sie deshalb nicht nachprüfbar.

c) Die Revision rügt ferner die Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO. Sie behauptet hierzu, das Urteil sei in zwei Punkten unverständlich und widerspreche elementaren Denkgesetzen. Träfe dies zu, so läge ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, nicht aber ein Verstoß gegen § 338 Nr. 7 StPO. Ferner führt die Revision zur Begründung der Rüge an, in einem Punkte liege „ein unfassbarer, verhängnisvoller Irrtum“ vor. Auch damit gibt die Revision keinen Mangel im Sinne des § 338 Nr. 7 StPO an, sondern wendet sich nur gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters.

d) Sodann rügt die Revision, dass die Strafkammer zu Unrecht einen Beweisantrag abgelehnt habe. Sie führt jedoch weder an, welchen Antrag der Nebenkläger gestellt, noch welchen Beschluss die Strafkammer hierauf verkündet hat. Die Begründung der Rüge entspricht deshalb nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.

e) Weiter rügt die Revision die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO:

aa) Sie beanstandet, dass die Strafkammer der Anregung des Nebenklägers, den Turnlehrer [REDACTED] zu hören, nicht nachgekommen sei.

bb) Sie meint, „aus dem Entwurf des von dem Nebenkläger eingereichten Schriftsatzes hätte das Gericht ohne weiteres Handhaben gehabt zur Wahrheitsermittlung“.

cc) Sie behauptet, die „Gegenüberstellung [REDACTED] mit dem Zeugen [REDACTED] und mit dem Angeklagten, dem Nebenkläger und dessen Ehefrau war zur Wahrheitserforschung unbedingt erforderlich“.

dd) Schließlich macht die Revision geltend, die Strafkammer hätte über das Vorgehen des Angeklagten bei der Entziehung der Rechtsanwaltschaft die damaligen Mitglieder der Anwaltskammer hören müssen.

Dieses Vorbringen genügt nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist danach ordnungsmäßig nur erhoben, wenn sie sowohl die Tatsache angibt, die nach der Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht ist, als auch das Beweismittel bezeichnet, das der Tatrichter zur weiteren Erforschung der Wahrheit noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Die Revision gibt zu keinem der vier Punkte die Tatsache an, die ihrer Meinung nach noch aufklärungsbedürftig war. Zu bb) fehlt es auch an der Angabe des Beweismittels. Die Rüge ist deshalb unzulässig.

f) Die Revision bemängelt, dass der zur Hauptverhandlung geladene, aber nicht erschienene Zeuge [REDACTED] nicht vernommen worden sei, obwohl kein Prozessbeteiligter auf ihn verzichtet habe. Darin liegt jedoch kein Verfahrensmangel; denn nach § 245 StPO ist die Beweisaufnahme nur auf die vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen zu erstrecken. Soweit die Revision auch darin, dass [REDACTED] nicht vernommen worden ist, eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht, fehlt es an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Begründung.

g) Schließlich behauptet die Revision, die Urteilsgründe seien nicht gemäß § 268 Abs. 2 StPO vor der Verkündung des Urteils schriftlich festgestellt worden. Das schreibt aber diese Bestimmung nicht zwingend vor. Nach ihr sind die Urteilsgründe nur „tunlichst“, d.h. soweit möglich, vor der Verkündung abzusetzen. § 268 Abs. 2 StPO stellt dies also in das Ermessen des Tatrichters. Dafür, dass die Strafkammer ihr Ermessen missbraucht haben könnte, trägt die Revision nichts vor.

2. Die Sachbeschwerden

a) SA-Leute haben als Hilfspolizisten am 17. März 1933 den Nebenkläger Dr. ██████████████████ festgenommen und in ein Haftlingslager gebracht, in dem er zwei bis drei Wochen bleiben musste. Die Anklage wirft den Angeklagten vor, an dieser Freiheitsberaubung teilgenommen zu haben. Die Strafkammer prüft zunächst, ob der Angeklagte █████ auf die Festnahme des Nebenklägers in irgend einer Beziehung eingewirkt haben könne, und verneint dies aus tatsächlichen Gründen. Sodann untersucht sie, ob der Angeklagte █████ nach der Verhaftung des Nebenklägers „das Los des Haftlings erschwerte oder seine schlechte Behandlung bewusst förderte“. Auch diese Möglichkeit scheidet sie nach sorgfältiger Beweiswürdigung aus. Demnach ist keine Beteiligung des Angeklagten █████ an der Festnahme und Festhaltung des Nebenklägers nachgewiesen. Er ist deshalb der ihm zur Last gelegten Freiheitsberaubung nicht überführt.

Das Vorbringen beider Revisionen, die Urteilsfeststellungen seien „offenbar unrichtig“ oder beruhten auf einem „offensichtlichen Irrtum“ oder einem „unfassbaren, verhängnisvollen Irrtum“, ist rein tatsächlicher Art und darf deshalb in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden.

b) Der Angeklagte ████████ fuhr am Morgen des 17. März 1933 zum Bahnhof, um nach Neustadt zu fahren. Unterwegs sah er einen Personenkraftwagen mit zwei ihm bekannten SA-Männern. Er bat sie, ihn nach Neustadt mitzunehmen. Der eine SA-Mann erwiderte, er müsse zunächst den Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] abholen, und zeigte dem Angeklagten seinen schriftlichen Vorführungsbefehl, der den Stempel der Polizeidirektion trug. Der Angeklagte nahm an der Fahrt teil. Unterwegs stieg ein SA-Mann aus und holte den Nebenkläger. Der Angeklagte begleitete ihn. Die Strafkammer würdigt die Anwesenheit des Angeklagten ██████ bei der Festnahme des Nebenklägers dahin, dass er „in keiner Weise handelnd in Erscheinung getreten sei“, sondern „der Verhaftung nur als unbeteiligter Dritter beigewohnt“ habe. Sie stellt weiter fest, dass der Angeklagte ██████ im Hinblick auf den ihm vorgewiesenen polizeilichen Vorführungsbefehl und die Eigenschaft der SA-Männer als Hilfspolizeibeamte die Verhaftung nicht für widerrechtlich gehalten und überhaupt nicht den Willen gehabt habe, bei der Festnahme des Nebenklägers mitzuwirken, sondern dass es seine Absicht gewesen sei, auf eine anständige Behandlung des Nebenklägers zu achten. Diese Feststellungen schließen eine Beteiligung des Angeklagten ██████ an der Freiheitsberaubung nach der äußeren und nach der inneren Tatseite aus.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil insoweit ausdrücklich nicht an. Die Revision des Nebenklägers meint: „Die Strafkammer nimmt das Unmögliche als gegeben an, dass ██████ zum Schutze des Nebenklägers mitging.“ Unmöglich ist aber die Folgerung der Strafkammer nicht. Sie widerspricht nicht den Denkgesetzen und auch nicht jeder Lebenserfahrung. Sie mag unwahrscheinlich sein. Das verkennt die Strafkammer auch nicht. Dennoch gewinnt sie auf Grund einer tatsächlichen Würdigung mehrerer Beweisanzeichen die wiedergegebene Überzeugung. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat deshalb den Angeklagten ██████ zu Recht freigesprochen.

c) Soweit die Revisionen darin ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit finden, dass der Angeklagte █████ den Ausschluss des Nebenklägers aus der Anwaltschaft betrieben hat, sind sie gegenstandslos, weil die deutschen Gerichte das KRG 10 nicht mehr anwenden dürfen. Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten auch unter deutschrechtlichen Gesichtspunkten geprüft und eine strafbare Handlung ohne Rechtsirrtum verneint. Eine Verurteilung nach § 344 StGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte als Vorstand der Anwaltskammer nicht Beamter gewesen ist. Auch die Anwendbarkeit der §§ 164, 186, 187, 240 StGB hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum abgelehnt. Die Revision des Nebenklägers wendet sich gegen die Annahme der Strafkammer, es sei nicht nachgewiesen, dass gerade der Angeklagte den Nebenkläger in einem Telefongespräch mit dessen Bürovorsteher zur Aufgabe der Anwaltschaft durch die Drohung mit Einweisung in ein Konzentrationslager habe bestimmen wollen. Was sie auch hierzu vorbringt, liegt ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich.

d) Bei der Auflösung der Kasino-Gesellschaft hat sich der Angeklagte █████ nach den Feststellungen einer versuchten Nötigung gegenüber dem Mitglied [REDACTED] schuldig gemacht. Im Übrigen verneint die Strafkammer, dass der Angeklagte die anderen Versammlungsteilnehmer bei der Abstimmung durch die Androhung mit einem Verbrechen oder Vergehen beeinflusst habe. Was die Revision der Staatsanwaltschaft hiergegen geltend macht, sind Erwägungen rein tatsächlicher Art, die den Feststellungen widersprechen und deshalb keiner Erörterung bedürfen. Ist aber nur ein Fall versuchter Nötigung nachgewiesen, so bestehen gegen die Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 keine Bedenken.

e) Den Freispruch des Angeklagten ██████████ von der Anklage der Unterschlagung greift die Revision der Staatsanwaltschaft ausdrücklich nicht an. Er ist nach den Feststellungen auch gerechtfertigt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. MoerickeWernerSauer
DotterweichDr. Ludwig
BGH: Verwerfung der Revisionen gegen Freisprüche u.a. wegen Besetzungs- und Aufklärungsrügen — Themis